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Private E-Mails am Arbeitsplatz

Surfen im Büro

Wer viel Zeit auf der Arbeit verbringt, schreibt zwischendurch sicher die eine oder andere private E-Mail. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Ein Mann arbeitet an einem Laptop.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht nur im Geschäftsleben, auch im privaten Bereich gehört die digitale Kommunikation zum Alltag. Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private E-Mails schreiben und lesen oder in der Pause im Internet stöbern?

Antwort:

Für Arbeitnehmer kann es natürlich praktisch sein, auch während der Arbeitszeit mal schnell eine private E-Mail zu beantworten oder den eigenen Kontostand zu prüfen. Arbeitgebern geht dadurch aber wichtige Arbeitszeit verloren. Im Gesetz werden Sie vergeblich nach Regelungen zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz suchen. Vielmehr kommt es darauf an, was konkret in Ihrem Betrieb gilt.

Nutzung geduldet

Während der Arbeitszeit sind Sie verpflichtet, Ihren vollen Einsatz der Arbeit zu widmen. Lesen Sie zwischendurch private E-Mails, verstoßen Sie eigentlich gegen diese Pflicht. Dennoch wird es in vielen Firmen geduldet, wenn Arbeitnehmer ab und zu in ihren privaten E-Mail-Account schauen. Oder wenn sie über die dienstliche E-Mail-Adresse private Nachrichten empfangen. Dauert diese Duldung längere Zeit an, liegt eine betriebliche Übung vor. Wurde die private Internetnutzung über einen langen Zeitraum bewusst toleriert, darf Ihr Chef Ihnen diese nicht einfach so vorwerfen. Allerdings darf sie auch nicht ausufern. Sind Sie mehr mit Ihren privaten Angelegenheiten beschäftigt als mit Ihrer Arbeit, sind diese auch nicht mehr durch die Duldung gerechtfertigt.

Meist klar geregelt

Arbeitgeber dürfen dann die private E-Mail-Nutzung nicht einfach so verbieten. Das ginge tatsächlich nur über eine Änderungskündigung. Mittlerweile haben viele Firmen klare Regelungen in die Arbeitsverträge aufgenommen. Diese reichen von einem vollständigen Verbot der privaten Nutzung bis hin zur uneingeschränkten Erlaubnis. Entsprechende Vereinbarungen können sich aus einem Tarifvertrag ergeben. 

Überwachung erlaubt?

Ist die private Internetnutzung ausdrücklich gestattet, darf Ihr Vorgesetzter die Nutzung nicht überprüfen. Er darf weder Ihren Browserverlauf kontrollieren noch Ihre privaten E-Mails anschauen. Dies ergibt sich aus dem Datenschutzrecht und dem Fernmeldegeheimnis. Etwas anderes kann gelten, wenn die Nutzung explizit verboten ist. Die dauerhafte systematische Überwachung dürfte ähnlich wie bei der Telefonüberwachung zwar untersagt sein. Diese würde gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen. Eine anlassbezogene Kontrolle kann aber durchaus erlaubt sein.

Kontrolle des Browserverlaufs

Beispielsweise hat das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin) entschieden, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf des Arbeitnehmers kontrollieren darf (LAG Berlin, Urteil vom 14.01.2016, Aktenzeichen 5 Sa 657/15). Ein Arbeitgeber hatte einem seiner Angestellten anhand des Browserverlaufs nachweisen können, dass dieser von dreißig Arbeitstagen zusammengerechnet fünf Tage privat im Internet unterwegs war. Dieser erhielt daraufhin eine Kündigung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen, das Verfahren dort aber durch einen Vergleich beendet.

Abmahnung und Kündigung

Die Zulässigkeit von Kontrollmaßnahmen ist derzeit noch nicht in allen Facetten abschließend geklärt. Ist Ihnen aber die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ausdrücklich untersagt, sollten Sie sich auch daran halten. Werden Sie erwischt, droht eine Abmahnung, in schwerwiegenden Fällen sogar eine Kündigung.

 

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