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Neues Bundeswaldgesetz in Arbeit

Strengere Regeln

Viele Gesetze sind nicht mehr zeitgemäß. Deshalb soll das Bundeswaldgesetz bald geändert werden – mit Folgen für Wanderer und Radler.

Beim Wandern: Ein Papa trägt seine kleine Tochter auf den Schultern.

Rechtsfrage des Tages

Bisher ist es in bestimmten Grenzen erlaubt, im Wald Fahrrad zu fahren. Das könnte sich bald ändern. Der Referentenentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes könnte aber nicht nur Radler einschränken. Was ist geplant?

Antwort:

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) stammt aus dem Jahr 1975 und entspricht damit nicht mehr der aktuellen Nutzung des Waldes durch Radfahrer und Wanderer. Bereits seit letztem Sommer ist die Debatte über eine Reform des Gesetzes gestartet und seit November 2023 liegt nun ein Referentenentwurf vor. Dieser sieht vor allem eine deutliche Einschränkung von Rad- und Mountainbikefahrern vor. Außerdem könnten künftig auch Outdoor-Apps mehr reglementiert werden.

Aktueller Stand: Fahrrad fahren

Derzeit ist es nach dem Bundeswaldgesetz erlaubt, Fahrräder und Mountainbikes auf Wegen und Straßen im Wald zu nutzen. Querfeldein ist schon heute untersagt, sofern nicht ein speziell ausgewiesener Parcours eingerichtet wurde. Außerdem können die Landeswaldgesetze zusätzliche Regelungen enthalten. In Baden-Württemberg dürfen Sie Waldwege beispielsweise nur mit dem Rad befahren, wenn sie mindestens zwei Meter breit sind. Im Übrigen müssen sich Radler natürlich auch an Verbotsschilder und Straßensperrungen, zum Beispiel bei Holzfällarbeiten, halten.

Welche Änderungen sind geplant?

Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Einschränkung des Fahrradfahrens im Wald vor. Grundsätzlich soll zwar auch weiterhin für Mountainbikes, E-Bikes und Co. kein generelles Verbot gelten. Allerdings soll die Nutzung künftig nur noch auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig sein. Als ungeeignet zählt der Entwurf sogenannte „Feinschließungslinien“ auf. Das können Rückegassen, Pirschpfade oder Pfade für den Wildwechsel ebenso sein wie Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen. Abfuhrwege für Holztransporte sollen dann zwar noch von den schweren forstwirtschaftlichen Maschinen befahrbar sein. Fahrräder wären aber tabu. Außerdem sollen die Länder ermächtigt werden, das Radfahren auf ausgezeichnete Wege und Straßen zu beschränken.

Aktueller Stand: Wandern

Fußgänger müssen heute weniger Einschränkungen hinnehmen als Fahrradfahrer, denn für Wälder gilt ein generelles Betretungsrecht. Und anders als bei Radfahrern ist es Fußgängern bis auf ein paar Einschränkungen nicht verboten, quer durchs Unterholz zu marschieren. Um jedoch die Natur nicht zu belasten und das fragile Ökosystem nicht zu stören, sollten Sie auch als Fußgänger die Wege und Pfade nicht verlassen

Wandern mit der App

Viele moderne Apps bieten Wanderfans heute die Möglichkeit, sich auch ohne Karte und Kompass im Gelände gut zurechtzufinden. Dabei basieren viele Systeme darauf, dass nicht nur die regulären Wege verzeichnet sind, sondern auch geheime Pfade und „Schleichwege“ aufgezeichnet werden. Ob vom Anbieter selbst, von Heimatvereinen oder wanderbegeisterten Waldbesuchern – viele Beteiligte können ihre schönsten Routen speichern und anderen zugänglich machen.

Änderungen beim Wandern?

Für das Betretungsrecht von Fußgängern ist derzeit keine konkrete Änderung geplant. Allerdings könnte die Nutzung der beliebten Outdoor-Apps künftig schwieriger werden. Der Referentenentwurf sieht nämlich kritisch, dass die Markierung der Wege und Routen nicht auf Veranlassung des Waldbesitzers erfolge. Daher setzt der Entwurf für die erstmalige Anzeige oder das Ausweisen von selbstgewählten Pfaden und Linien die Zustimmung des Waldbesitzers voraus. Außerdem soll das Abspeichern von Routen abseits der offiziell anerkannten Wege unter den Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung gestellt werden.

Wann kommt die Novelle?

Derzeit liegt der Referentenentwurf zur Beratung vor und muss nunmehr das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wann und in welcher Form neue Regelungen in Kraft treten, kann noch nicht vorausgesagt werden.

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