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Informationen für Arbeitgeber

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Sozialpartnermodell

Neue Rahmenbedingungen für die tarifvertragliche bAV

Das Sozialpartnermodell ergänzt die bisherige bAV. Dabei gelten besondere Voraussetzungen: Zentraler Aspekt ist die Einführung einer nur von den Tarifparteien zu vereinbarenden reinen Beitragszusage. Danach beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers künftig auf die Zahlung der Beiträge.

Der Arbeitnehmer erhält von der Versorgungseinrichtung eine Leistung, die zwar nicht garantiert ist, über eingebaute Sicherungen aber möglichst verlässlich sein soll. Als Ersatz für die fehlende Garantie soll in Tarifverträgen ein zusätzlicher Sicherheitsbeitrag des Arbeitgebers geregelt werden. Daneben beinhaltet das Sozialpartnermodell weitere Rahmenbedingungen.

Die wesentlichen Inhalte des Sozialpartnermodells

Die Tarifvertragsparteien können über ein Sozialpartnermodell reine Beitragszusagen vereinbaren. Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf die Zahlung der Beiträge. Um mit möglichst hoher Sicherheit ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann ein entsprechender Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist.

Die reine Beitragszusage bewirkt ein Verbot von Garantien. Stattdessen wird eine sogenannte Zielrente angestrebt. Durch den zusätzlichen Sicherungsbeitrag sollen Schwankungen vermieden werden.

Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber in jedem Fall einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von pauschal 15 % leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zusätzlich kann der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag vorsehen, der die Höhe der zugesagten Zielrente absichern soll.

Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen die Zielrente durch vertragliche Einbeziehung der einschlägigen tariflichen Regelungen nutzen können. Die Sozialpartner sollen Beschäftigten nicht tarifgebundener Unternehmen den Zugang zu einem Sozialpartnermodell nicht verwehren.

Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der bAV im Sozialpartnermodell beteiligen. Dadurch soll ein möglichst hohes Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer erreicht werden.

Im Rahmen des Sozialpartnermodells darf ausschließlich eine Rente zugesagt werden. Eine Kapitalzahlung ist nicht möglich.

Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Die eingezahlten Beiträge müssen in einem separaten Anlagestock verwaltet werden (beim Pensionsfonds: Sicherungsvermögen).

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