Voraussetzungen
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt es seit dem 1. Januar 2001. Sie ersetzt die frühere Erwerbsunfähigkeitsrente, die im Rahmen der Rentenreform zum 31. Dezember 2000 abgeschafft worden ist. Die gesetzliche Leistung entlastet Menschen, die nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ihrem ursprünglichen Beruf nachgehen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente bietet finanzielle Entlastung für Menschen, deren Erwerb aus gesundheitlichen Gründen wegfällt oder eingeschränkt ist.
- Ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. die Aussichten auf Genesung und die Anzahl der Jahre, die in die Rentenversicherung eingezahlt wurde.
- Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist sehr gering – wer sich zusätzlich absichern möchte, schließt eine private Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Was ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist ein finanzieller Ausgleich für Menschen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr oder nur noch teilweise ihrem Beruf nachgehen können. Laut Angaben der Bundesregierung sind jährlich ca. 170.000 Menschen in Deutschland von einem Erwerbsausfall durch Krankheit oder Unfallfolgen betroffen.
Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente?
Berufsunfähigkeit bedeutet, dass man seinem ursprünglichen, also meistens seinem erlernten Beruf, nicht mehr nachgehen kann. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Dachdecker aufgrund eines chronischen Rückenleidens nicht mehr als Dachdecker arbeiten kann.
Erwerbsunfähigkeit dagegen liegt vor, wenn man nicht nur den eigentlichen Beruf, sondern auch andere, einfachere Tätigkeiten gar nicht mehr oder nicht mehr in vollem Stundenumfang ausüben kann. Also wenn ein ehemaliger Dachdecker aufgrund seines Rückenleidens auch nicht als Verkäufer oder am Fließband arbeiten kann. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Seit der Rentenreform im Jahr 2001 haben nur noch vor 1961 geborene Menschen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente. Alle später geborenen Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, erhalten die Erwerbsminderungsrente.
Wann hat man Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente?
Im Gegensatz zur gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, sofern er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er kann aus gesundheitlichen Gründen nur noch geringfügige Einkünfte aus seiner Arbeitskraft erzielen.
- Reha-Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sind ohne Erfolg geblieben.
- Die reguläre Altersrente ist noch nicht erreicht.
- Es wurde mind. 5 Jahre lang in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt, davon sind mind. 3 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden.
Ausnahme
Wenn Sie die Pflichtbeiträge unverschuldet nicht zahlen konnten – z. B. aufgrund einer Schwangerschaft – oder wenn Sie durch Ausübung Ihres Berufs oder durch einen Arbeitsunfall nicht mehr arbeiten können, müssen Sie die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllen.
Volle Erwerbsminderungsrente vs. teilweise Erwerbsminderungsrente
Beim Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente wird zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung unterschieden.
Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung weder Ihren eigentlichen Beruf noch eine andere berufliche Tätigkeit weniger als 3 Stunden täglich ausüben können. Damit gelten Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig.
Menschen mit Behinderung, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und die in Behindertenwerkstätten oder anderen anerkannten Einrichtungen tätig sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn Sie in der Lage sind, täglich zwischen 3 und 6 Stunden zu arbeiten. Diese Regelung gilt sowohl für Ihren ursprünglichen Beruf als auch für jede andere Tätigkeit. Wenn Sie Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente haben, wird diese zu Ihrem Verdienst aus der Teilzeitbeschäftigung hinzugerechnet, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Bei welchen Erkrankungen hat man Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Grundsätzlicher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht sowohl bei chronischen Erkrankungen als auch bei Erkrankungen oder Einschränkungen als Folge von Unfällen. Dazu zählen u. a.:
- Krebserkrankungen
- Erkrankungen des Skeletts (Knochen) und des Bewegungsapparats (Muskeln)
- Herz-Kreislauferkrankungen
- Stoffwechselerkrankungen und Erkrankungen des Verdauungssystems
- Neurologische Erkrankungen
- Depressionen
- Suchterkrankungen
Wenn Sie bei Ihrer Rentenversicherung den Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, prüft diese in jedem Fall zunächst Ihren gesundheitlichen Zustand anhand ärztlicher Unterlagen und ggf. weiterer Gutachten. Hintergrund dieser Prüfung ist das Bestreben, Sie dabei zu unterstützen, dass Sie Ihr Einkommen wieder aus eigener Kraft bestreiten können. Lässt sich trotz ärztlicher Behandlung und Reha-Maßnahmen die Erwerbfähigkeit nicht wieder vollständig herstellen, haben Sie Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Wie hoch ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Genau wie bei der gesetzlichen Altersrente hängt auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente vom Einkommen ab. Sie ist aber deutlich niedriger als die Altersrente und beträgt im Schnitt 30–40 % des bisherigen Einkommens.
So berechnet sich die gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus der Anzahl der Renten- oder Entgeltpunkte, die Sie im Laufe Ihrer Berufstätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Hinzu kommen der Rentenwert in Höhe von 39,60 € (Stand Mai 2024) sowie der sog. Rentenartfaktor: Betrachtet die Rentenversicherung Sie als vollständig erwerbsgemindert, beträgt der Faktor 1,0, bei einer teilweisen Erwerbsminderung 0,5.
Reicht die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zum Leben?
I. d. R. reicht die gesetzliche Erwerbsminderungsrente als alleiniges Einkommen nicht aus. Die Rente stellt lediglich eine finanzielle Entlastung dar – auch dann, wenn Sie mit Teilzeitarbeit noch etwas hinzuverdienen. Zudem sind die Beantragung und die medizinischen Prüfungen sehr aufwendig.
Denken Sie dringend über eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung nach, um Ihren Lebensstandard auch im Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu sichern. Sie ist günstiger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung und puffert die finanziellen Verluste, die einen Erwerbsfähigen treffen können, langfristig ab.
Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit im Überblick
- mind. 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (Wartezeit)
- in den letzten Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt
halbe Erwerbsminderungsrente:
- Personen , die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als 6 Std. täglich arbeiten können
volle Erwerbsminderungsrente:
- Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als 3 Std. täglich arbeiten können
- Personen, die für mind. 6 Monate weniger als 3 Std. täglich arbeiten können
oder
- wenn Erwerbsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit eintritt
- Personen, die für mind. 6 Monate zu mind. 50 % berufsunfähig sind (bezogen auf den zuletzt ausgeübten Beruf)
oder
- Personen, die weniger als 50 % berufsunfähig sind, wenn Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit eintritt (bezogen aus den zuletzt ausgeübten Beruf).
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