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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Was ist ein Beschäftigungsverbot und wann gilt es?

Informieren Sie sich über Regelungen und Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft.

Eine Schwangere liegt auf dem Sofa und sieht sich die Ultraschallbilder ihres Kindes an.

Um ungeborene Kinder vor potenziellen Gefahren und Schäden im Bauch der Mutter zu schützen, gibt es in Deutschland das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Ziel ist es, optimale Bedingungen für eine sichere und gesunde Schwangerschaft zu schaffen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen hier gelten und wie sich diese auf Ihren Urlaub und Ihr Gehalt auswirken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hat das zentrale Ziel, die Gesundheit und Sicherheit der Mutter als auch des ungeborenen Kindes zu schützen.
  • Es existieren 2 Arten von Beschäftigungsverboten: Das allgemeine und das individuelle Beschäftigungsverbot.
  • Einige Berufe und Branchen sind häufiger von Beschäftigungsverboten betroffen. Dazu gehören unter anderem die chemische Industrie, das Gesundheitswesen und das Baugewerbe.
  • Die typische Dauer eines Beschäftigungsverbots erstreckt sich über einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis zu 8 Wochen nach der Geburt. Diese Zeit ist als Mutterschutzfrist bekannt. Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder einer nachgewiesenen Behinderung beim Kind kann das Beschäftigungsverbot verlängert werden.

Was ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist eine arbeitsrechtliche Vorkehrung. Sie hat das Ziel, schwangere Arbeitnehmerinnen vor negativen Auswirkungen zu schützen, Risiken und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu minimieren und bestmögliche Bedingungen für das Ungeborene zu schaffen.

Diese 2 Arten von Beschäftigungsverbot gibt es: das allgemeine und das individuelle Beschäftigungsverbot.

Allgemeines oder auch generelles Beschäftigungsverbot:

Gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die in ihrem Beruf mit Gefahrstoffen arbeiten, schwerer körperlicher Arbeit oder Nachtschichten ausgesetzt sind oder wenn generell aufgrund anderer Umstände in diesem Beruf ein höheres Risiko besteht.

Individuelles Beschäftigungsverbot:

Ist nur für Sie persönlich gültig, falls es Ihr Arzt aufgrund von personenspezifischen Umständen für Sie anordnet.

Wann gibt es ein Beschäftigungsverbot für Schwangere?

Wann es genau zu einem Beschäftigungsverbot für Schwangere kommt, richtet sich nach der beruflichen Tätigkeit und der individuellen Situation. Die wichtigsten Kriterien finden Sie im Folgenden:

  • Körperlich schwere Tätigkeiten: Bei Tätigkeiten, bei denen eine hohe körperliche Belastung durch das Tragen oder Heben von Gegenständen besteht, greift das allgemeine Beschäftigungsverbot. Schwere körperliche Tätigkeiten können zu Überanstrengung führen, was einen erhöhten Blutdruck und verfrühte Wehen zur Folge haben kann.
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Auch wenn es im Rahmen der Arbeit zu Kontakt mit Gefahrstoffen wie z. B. schädlichen Chemikalien kommen kann, greift das Beschäftigungsverbot. Diese Stoffe können sich negativ auf das Wachstum und die körperliche Entwicklung des Kindes auswirken.
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr: Hierzu zählt z. B. das Arbeiten auf Baustellen oder mit speziellen Maschinen. Neben dem allgemeinen Verletzungsrisiko können der entstehende Lärm und die Vibrationen zu einer Beeinträchtigung des Gehör- und Gleichgewichtssinnes des Ungeborenen führen.

Neben diesen generellen Aspekten sind auch alle Tätigkeiten und Berufe mit hohem Stresslevel zu meiden. Sollten Sie nicht in eine der folgenden Kategorien fallen, aber dennoch einer erhöhten Gefährdung am Arbeitsplatz ausgesetzt sein, können Sie mit Ihrem Arzt darüber sprechen. Möglicherweise kann ein individuelles Beschäftigungsverbot veranlasst werden.

In welchen Berufen bekommt man ein Beschäftigungsverbot?

In welchen Berufen es zu einem Beschäftigungsverbot kommt, kann oft nicht pauschal beantwortet werden. Es gelten branchenspezifische Regelungen und Schutzmaßnahmen, die jedoch variieren können. Folgende Branchen sind besonders häufig von einem Beschäftigungsverbot betroffen:

  • Chemische Industrie: Potenzielle Gefahren durch Herstellung bzw. Handhabung chemischer Substanzen.
  • Gesundheitswesen: Pflegepersonal und Ärzte haben ein erhöhtes Risiko für Infektionen. Sie sind häufig auch schweren körperlichen Arbeiten ausgesetzt und stehen in Kontakt mit für Schwangere potenziell gefährlichen Medikamenten.
  • Baugewerbe: Körperlich hohe Belastung und erhöhtes Unfallrisiko durch die Arbeit mit Maschinen.

Arbeitsplatzoptimierung statt Beschäftigungsverbot

In anderen Branchen ist die Situation weniger drastisch, sodass es nicht gleich zu einem Beschäftigungsverbot kommen muss. Oft ist es ausreichend, einzelne Maßnahmen zur Sicherheit der Schwangerschaft zu treffen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele:

  • Büroarbeit: Hierbei muss der Arbeitgeber z. B. ergonomische Stühle bereitstellen, um körperliche Belastungen zu minimieren.
  • Gastronomie: Auch in der Gastronomie müssen bestimmte Aspekte berücksichtigt werden: z. B. das Heben schwerer Gegenstände oder die Arbeit mit Küchengeräten, die ein Risiko darstellen. Dies kann durch Umverteilung von Aufgaben gelöst werden.
  • Einzelhandel: Frauen im Einzelhandel können durch lange Stehzeiten und das Bewegen von schweren Waren körperlich stark belastet werden. Eine Umverteilung der Aufgaben kann auch hier Abhilfe schaffen.
Eine Schwangere hält schützend ihre Hände in Form eines Herzens über ihren Babybauch.

Wie lange geht das Beschäftigungsverbot?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot beginnt ab dem Tag der Erstellung des ärztlichen Attests und endet mit der Mutterschutzfrist. Es kann ggf. auch bis zur Stillzeit, also auf die ersten Monate nach der Geburt ausgeweitet werden. Nach dieser Zeit gehen viele Mütter direkt in die Phase der Elternzeit über.

Während der Mutterschutzfrist mit allgemeinem Beschäftigungsverbot dürfen Frauen zur Schonung keiner Beschäftigung nachgehen. Diese Frist beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet bis zu 8 Wochen nach der Geburt bzw. 12 Wochen bei der Geburt von mehr als einem Kind. Ein weiterer möglicher Grund für eine Verlängerung des Mutterschutzes ist eine Frühgeburt. Denn hier können nicht die vollen 6 Wochen vor der Geburt ausgeschöpft werden. Die restlichen Tage werden an das Ende der 8 Wochen Frist nach der Geburt angehängt. Daneben kann die Mutterschutzfrist und somit das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen verlängert werden, wenn eine Behinderung beim Kind festgestellt wird.

Das Beschäftigungsverbot aufheben

Fühlen Sie sich bei der Ausübung Ihres Berufes nicht beeinträchtigt, können Sie sich auf eigenen Wunsch von Ihrem Arzt eine Bescheinigung zu Ihrer „Arbeitsfähigkeit“ ausstellen lassen. Mit dieser Bescheinigung können Sie theoretisch bis zum Tag der Geburt weiter beschäftigt bleiben. Sie gilt jedoch nicht für den Zeitraum nach der Geburt.

Wer stellt das Beschäftigungsverbot aus?

Wer das Beschäftigungsverbot ausspricht, hängt vor allem von Ihrer Arbeitsstelle ab. Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Ihr Arzt kann das Verbot aussprechen. Worin der Unterschied liegt, entnehmen Sie der folgenden Tabelle:

Arbeitgeber

Aussprechen des allgemeinen oder auch generellen Beschäftigungsverbots:

  • Wird ausgesprochen, sobald die Arbeit nicht mehr ohne Einschränkungen ausgeübt werden kann.
  • Anpassung der äußeren Umstände Ihrer Arbeit sind nicht möglich (z. B. Nachtarbeit oder der Umgang mit Chemikalien lassen sich nicht verhindern).
  • Teilweise ausgesprochenes Beschäftigungsverbot denkbar (z. B. reduzierter zeitlicher Umfang der Tätigkeit, ohne finanzielle Nachteile).

Arzt

Aussprechen des individuellen Beschäftigungsverbots:

  • Wird ausgesprochen, falls Ihre Gesundheit oder individuelle Lebenssituation eine Arbeitsausübung nicht mehr zulässt.
  • Mögliche Gründe: Risikoschwangerschaft, Beschwerden in der Schwangerschaft, schwere Erkrankung, Stress am Arbeitsplatz, Mobbing.
  • Unter kritischen oder risikoreichen Umständen kann das Beschäftigungsverbot auch schon zu Beginn der Schwangerschaft ausgesprochen werden.

Fühlen Sie sich in Ihrer Schwangerschaft durch Ihre Arbeit beeinträchtigt, sollten Sie zeitnah das direkte Gespräch mit Ihren Arbeitgeber suchen. So können Sie gemeinsam frühzeitig eine passende Lösung finden. Sollten Sie auf diesem Weg keine Lösung finden, können Sie auch direkt Ihren zuständigen Arzt um ein Beschäftigungsverbot bitten. Sollte dieser in Ihrem Fall kein Beschäftigungsverbot ausstellen, können Sie weitere Fachärzte konsultieren und sich weitere Meinungen einholen.

Wie wirkt sich ein Beschäftigungsverbot auf das Elterngeld aus?

Durch das Beschäftigungsverbot sind keine finanziellen Einbußen zu befürchten. Der Arbeitgeber muss während dieser Zeit das Gehalt normal weiterbezahlen. Dieses kann er sich von der zuständigen Krankenkasse der Arbeitnehmerin zurückholen. Somit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, damit die finanzielle Stabilität während des Beschäftigungsverbots gewährleistet ist. Die Festsetzung des Elterngelds erfolgt durch das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

Zuständigkeiten und Meldungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverbot

Während des Beschäftigungsverbots entstehen für alle Beteiligten verschiedene Pflichten:

  • Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist nach Vorlage des ärztlichen Attests über das Beschäftigungsverbot dazu verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen und das Beschäftigungsverbot durchzusetzen.
  • Krankenkasse: Die Krankenkasse ist nicht direkt für die Umsetzung des Beschäftigungsverbots verantwortlich. Sie erstattet aber in der Regel nach Anforderung des Arbeitgebers das Gehalt der Arbeitnehmerin.
  • Arbeitnehmerin: Im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbots muss die Meldung beim Arbeitgeber erfolgen und das ärztliche Attest vorgelegt werden. Außerdem muss das Beschäftigungsverbot eingehalten werden. Sie sind nicht berechtigt, einer anderen Tätigkeit nachzugehen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

Bei Nichtbeachtung des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber droht ein Bußgeld oder bei Vorsatz sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr.

Der Urlaubsanspruch bleibt vom Beschäftigungsverbot unberührt. Sie können also jederzeit wie gewohnt Ihren Urlaub verplanen. Falls Sie bereits im Beschäftigungsverbot sind und somit Ihre Urlaubstage nicht aufbrauchen können, bleiben diese erhalten. Selbst wenn Sie bis zu 3 Jahre in Elternzeit bleiben.

In Bezug auf die Steuer hat das Beschäftigungsverbot keinen wesentlichen Einfluss. Ihr Gehalt wird samt aller Abgaben unverändert weiter vom Arbeitgeber bezahlt. Dennoch kann es sein, dass sich dadurch z. B. die Fahrtkosten zur Arbeit entsprechend verringern. Das bringt wiederum steuerliche Aspekte mit sich. Im Ausgleich können aber auch durch die Schwangerschaft entstehende Kosten abgesetzt werden.

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