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Kinderzuschlag

Finanzielle Unterstützung für Familien mit geringerem Einkommen

Den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Familien zusätzlich zum Kindergeld, falls das Einkommen nicht für den Alltag ausreicht.

Junge Familie mit 2 Kindern in einer Wohnküche, der Junge im Vordergrund sitzt an einem Laptop.

Familien werden in Deutschland vom Staat finanziell unterstützt. Das soll dem Problem der Kinderarmut entgegenwirken und verhindern, dass sie ihren monatlichen Bedarf nicht mehr decken können. Eine wichtige Maßnahme zur Förderung von Familien mit einem geringen Einkommen ist der Kinderzuschlag (KiZ), der zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden kann.

In diesem Artikel erhalten Sie alle relevanten Informationen zum Thema Kinderzuschlag. Sie erfahren, welche Voraussetzungen gelten, wie er sich berechnet und wieviel Geld Ihnen zusteht.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit geringem Einkommen mit bis zu 292 € monatlich pro Kind (Stand Januar 2024).
  • Voraussetzungen für den Kinderzuschlag sind ein Mindesteinkommen, Bezug von Kindergeld und das Alter des Kindes.
  • Das Einkommen der Eltern, des Kindes und das Vermögen der Familie spielen eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Zuschlags.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Unterstützungsleistung der Familienkasse für Familien mit kleinem Einkommen. Er wird monatlich zusammen mit dem Kindergeld an die Eltern ausgezahlt. Den Kinderzuschlag erhalten Familien jedoch nur, wenn ein eigenes Haushaltseinkommen vorhanden ist. Familien, die Bürgergeld beziehen, erhalten den Zuschlag nicht. Zudem darf das Einkommen der Familie eine gewisse Grenze nicht übersteigen.

Ziel der finanziellen Unterstützung ist es, der Kinderarmut in Deutschland entgegenzuwirken. Zusätzlich soll verhindert werden, dass Familien mit geringem Einkommen bei ersten finanziellen Engpässen Bürgergeld beantragen.

Die Genehmigung des Kinderzuschlags bringt weitere finanzielle Entlastungen mit sich. Dazu gehören z. B. die Übernahme der Kita-Gebühren sowie der Kosten für das Essen in der Schule oder die Fahrtkosten dorthin.

Der Kinderzuschlag gilt immer für 6 Monate ab dem Monat der Antragstellung und muss dann erneut beantragt werden.

Was ist die Kindergrundsicherung?

Zudem soll ab 2025 die „Kindergrundsicherung“ in Deutschland eingeführt werden. Bei der Kindergrundsicherung sollen u. a. Leistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag gebündelt werden. Zudem soll die Antragstellung für Familien mit Anspruch auf Leistungen zentralisiert und vereinfach werden. Die genaue Ausprägung der neuen Einteilung und die Konsequenzen, die es für die Antragstellung und Förderhöhe hat, sind aktuell noch nicht absehbar. Verfolgen Sie den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens auf der Webseite des Bundeskabinetts.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Haushalte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Alter und Lebenssituation des Kindes: Ihr Kind muss unter 25 Jahre alt und ledig sein und im gemeinsamen Haushalt leben. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern ist der- oder diejenige berechtigt, bei dem das Kind überwiegend lebt.
  • Bezug von Kindergeld: Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie bereits Kindergeld beziehen.
  • Mindestverdienst Haushalt: Als Ehepaar müssen Sie monatlich mind. 900 € verdienen und 600 €, wenn Sie alleinerziehend sind.
  • Deckung des Bedarfs: Es muss Ihnen möglich sein, mit dem Bezug des Kinderzuschlags und ggf. Wohngeld den monatlichen Bedarf Ihrer Familie zu decken. Reicht es nicht, müssen Sie Bürgergeld in Anspruch nehmen.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag, da die Höhe des Bürgergeldes so berechnet ist, dass es als alleinige Leistung den Grundbedarf der Familie deckt.

Info:

Möchten Sie prüfen, ob Ihre Familie Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, können Sie den KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Wieviel Kinderzuschlag gibt es pro Kind?

Ab Januar 2024 beträgt der Kinderzuschlag monatlich bis zu 292 € pro Kind, um die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten zu kompensieren. Der Sofortzuschlag von monatlich 20 € pro Kind ist darin enthalten. Der Betrag orientiert sich am sächlichen Existenzminimum, den das Finanzministeriums für das jeweilige Kalenderjahr festlegt.
Von diesem Betrag werden Leistungen wie das Kindergeld und der monatliche Anteil für Bildung abgezogen. Als Ergebnis erhält man die Höhe des Zuschlags pro Kind.

Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?

Das Verfahren für die Berechnung des Kinderzuschlags besteht aus mehreren Schritten:

  • Prüfung der Grundvoraussetzungen: Im ersten Schritt werden die Voraussetzungen geprüft, u. a., ob das notwendige Brutto-Mindesteinkommen von 900 € für Paare, bzw. 600 € für Alleinerziehende vorliegt.
  • Bedarfsermittlung: Anhand des Regelbedarfs der Familie zusammen mit den Wohnkosten wird ein monatlicher Gesamtbedarf ermittelt.
  • Gegenüberstellung Einkommen und Bedarf: Im nächsten Schritt wird das verfügbare Nettoeinkommen plus Kindergeld, Wohngeld und dem möglichen Kinderzuschlag von 292 € pro Kind ermittelt. Danach wird dieser Betrag dem entsprechenden Bedarf gegenübergestellt.
  • Reduzierung des Zuschlags: Sollten das Nettoeinkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens über dem jeweiligen Bedarf liegen, wird der Kinderzuschlag gemindert.
    Beispiel: Liegt das Einkommen 100 € über dem Bedarf, werden 45 % davon vom Maximalbetrag abgezogen. Die Familie würde also noch 247 € (292 € – 45 €) pro Kind erhalten.

Der KiZ Lotse hilft, die Berechnung durchzuführen, die Voraussetzungen zu prüfen und eine erste Prognose über die Höhe Ihres Zuschlags zu ermitteln.

Im Folgenden widmet ERGO sich den einzelnen Faktoren, die für die Berechnung des Kinderzuschlags entscheidend sind: dem Bedarf der Familie, dem Einkommen und dem anrechenbaren Vermögen.

Personengruppe Bedarf (pro Monat für 2024)
Paare 1012 €
Alleinerziehende 563 €
Kinder (unter 6 Jahren) 357 €
Kinder (6 - 13 Jahre) 390 €
Kinder (14 - 17 Jahre) 471 €
Kinder (18 - 25 Jahre) 451 €

Um den Gesamtbedarf zu ermitteln, werden zusätzlich zu den summierten Bedarfen anteilig die Kosten für die Wohnung hinzugezogen. Mit diesem Gesamtbedarf wird anschließend das Einkommen des Haushalts verglichen und der Kinderzuschlag berechnet.

Wie wird das Einkommen der Eltern beim Kinderzuschlag berechnet?

Für die Berechnung des Kinderzuschlags wird zuerst das monatlich verfügbare Einkommen der Eltern berechnet. Eine Einkommensobergrenze gibt es seit 1. Januar 2021 nicht mehr – allerdings wird der Zuschlag weniger, je höher das Einkommen ist, bis er vollständig entfällt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Bestandteile dabei berücksichtigt werden und welche nicht:

 

Anrechenbare Einkommen Nicht anrechenbar (aufgrund Zweckbestimmung)
  • Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung
  • Unterhalt
  • Krankengeld
  • Kindergeld
  • Lohnsteuer
  • Krankenversicherungsleistungen
  • Erwerbstätigenfreibetrag

Am Ende ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen der Eltern das verfügbare monatliche Nettoeinkommen. Dabei werden die letzten 6 Monate betrachtet. Das Nettoeinkommen ist die Grundlage für die Berechnung des Bedarfs für den Kinderzuschlag.

Wichtig:

Auch Einkommen der Kinder wird mit angerechnet, allerdings nur zu 45 %. Dabei zählen Nebenjobs ebenso dazu wie Unterhalt oder (Halb-)Waisenrente.

Junge Frau kniet mit einem Mädchen an einem Feldrand und bläst Schnee von den Handschuhen.

Welches Vermögen wird beim Kinderzuschlag angerechnet?

Neben dem Einkommen wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags auch das Vermögen der Familie betrachtet, das über den Freibeträgen liegt. Die Freibeträge liegen bei 40.000 € für den Antragsteller und 15.000 € pro weitere Person im Haushalt. Also gilt:

  • alleinerziehende Mütter oder Väter mit Kind: 55.000 €
  • Elternpaar mit Kind: 70.000 €
  • jedes weitere Kind: +15.000 €

Die folgende Tabelle zeigt, welche Besitztümer zum Vermögen zählen und welche nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden:

Angerechnetes Vermögen Nicht angerechnetes Vermögen
  • bisher nicht vermietetes oder ungenutztes Wohneigentum
  • Wertpapiere (z. B. Aktien oder Anleihen)
  • Bausparguthaben
  • Bargeld
  • Sparguthaben (Tagesgeld, Girokonto usw.)
  • selbstbewohnte Immobilie
  • Altersvorsorge

 

 

Das anrechenbare Vermögen wird anteilig bei der Ermittlung des Kinderzuschlags abgezogen. Dadurch wird vermieden, dass Fördermittel an Personen ausgezahlt werden, die keinen echten Bedarf haben.

Zusätzliche Leistungen zum Kinderzuschlag

Neben dem monatlichen Kinderzuschlag können Familien weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, wie z. B.:

  • Gebührenbefreiung für Kita und Kindergarten.
  • Erstattung von Schulessen und Fahrtkosten zur Schule.
  • Schuldbedarfspaket über 195 € pro Jahr, z. B. für benötigte Schreibwaren.
  • Kosten für Klassenfahrten oder einen Schüleraustausch.
  • 15 € monatlich, um an sozialen und kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen.

Die zusätzlichen Förderungen gehen nicht automatisch mit der Beantragung des Kinderzuschlags einher. Sie müssen diese separat beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie entweder direkt in Ihrer Schule oder auf der Webseite Ihres lokalen Sozialamtes.

Welche Unterlagen brauche ich, um den Kinderzuschlag zu beantragen?

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Das ist seit kurzem auch in Form eines Online-Antrags über das Portal BundID möglich. Alternativ drucken Sie den Antrag aus und senden ihn per Post. Für die Beantragung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Einkommensnachweis: Um das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern und die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge festzustellen, ist eine Form des Einkommensnachweises erforderlich.
  • Nachweis Kindergeld: Eine Bescheinigung über den Erhalt des Kindergelds muss vorhanden sein.
  • Nachweis Wohnkosten: Da die monatlichen Wohnkosten in die Berechnung mit einfließen, müssen Sie diese, z. B. in Form eines Mietvertrags, belegen können.
  • Vermögensnachweis: Da das Vermögen der Eltern einen Effekt auf die Berechnung des Zuschlags hat, ist hierzu ebenfalls ein Nachweis erforderlich.

Neben den aufgeführten Punkten können abhängig von Ihrer persönlichen Situation weitere Unterlagen notwendig sein. Bei Unsicherheit hilft Ihnen die regionale Familienkasse weiter.

Kann man den Kinderzuschlag rückwirkend bekommen?

Den Kinderzuschlag erhalten Sie nicht rückwirkend. Sie bekommen die finanzielle Unterstützung frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Auch die Dauer der Auszahlung ist i. d. R. auf 6 Monate begrenzt. Dann müssen Sie die Leistung neu bei der Familienkasse beantragen. Theoretisch kann der Zuschlag so oft verlängert werden, bis eine der Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn das Kind über 25 Jahre alt ist oder das Einkommen steigt.

Welche Förderungen gibt es noch neben dem Kinderzuschlag?

Neben dem Kinderzuschlag gibt es noch weitere Unterstützungsleistungen und Förderungen des Staats:

  • Kindergeld stellt die grundlegende Versorgung des Kindes sicher.
  • Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen.
  • Unterhaltsvorschuss ist für getrenntlebende Elternteile gedacht, bei denen der andere Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht zuverlässig nachkommt.
  • Bildung und Teilhabe: Für Familien, die Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten, gibt es die Möglichkeit, kostengünstig oder gratis an kulturellen und bildungsrelevanten Veranstaltungen teilzunehmen.
  • BAföG ist eine finanzielle Unterstützung für Schüler und Studierende, um ihre Ausbildung unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern fortzusetzen.
  • Sozialhilfe für Kinder wird erst gestattet, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Bei weiteren Fragen zu den verschiedenen Unterstützungsangeboten wenden Sie sich an die zuständige Familienkasse.

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