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Kinderzuschlag

Finanzielle Unterstützung für sozial schwache Familien

Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Erfahren Sie, ob er Ihnen zusteht.

Junge Familie mit 2 Kindern in einer Wohnküche, der Junge im Vordergrund sitzt an einem Laptop.

Familien mit einem geringen Einkommen werden in Deutschland vom Staat finanziell unterstützt. Dadurch soll dem Problem der Kinderarmut entgegengewirkt und verhindert werden, dass die Familie ihren monatlichen Bedarf nicht mehr decken kann. Eine wichtige Maßnahme zur Förderung sozial schwacher Familien ist der Kinderzuschlag.

In diesem Artikel erhalten Sie alle relevanten Informationen zum Thema Kinderzuschlag. Sie erfahren, welche Voraussetzungen gelten, wie Sie ihn berechnen können und wieviel Geld Ihnen zusteht.

Das Wichtigste in Kürze

Nicht jeder Haushalt kann den Kinderzuschlag beantragen. Es gibt bestimmte Voraussetzungen wie Mindesteinkommen, Bezug von Kindergeld und Alter des Kindes.

  • Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Er wird monatlich ausbezahlt und soll Kinderarmut entgegenwirken.
  • Nicht jeder Haushalt kann den Kinderzuschlag beantragen. Es gibt bestimmte Voraussetzungen wie Mindesteinkommen, Bezug von Kindergeld und Alter des Kindes.
  • Ab Januar 2023 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 250 € monatlich pro Kind.
  • Das Einkommen der Eltern und das Vermögen der Familie spielen eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Zuschlags.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Unterstützungsleistung der Familienkasse für sozial schwache Familien. Er wird monatlich zusammen mit dem Kindergeld an die Eltern ausgezahlt. Den Kinderzuschlag erhalten Sie jedoch nur, wenn ein eigenes Haushaltseinkommen vorhanden ist. Familien, die Bürgergeld beziehen, erhalten den Zuschlag nicht. Zudem darf Ihr Einkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigen.

Ziel der finanziellen Unterstützung ist es, der Kinderarmut in Deutschland entgegenzuwirken. Zusätzlich soll verhindert werden, dass Familien mit geringem Einkommen bei ersten finanziellen Engpässen Bürgergeld beantragen müssen.

Die Genehmigung des Kinderzuschlags bringt weitere finanzielle Entlastungen mit sich. Dazu gehören z. B. die Übernahme der Kita-Gebühren sowie der Kosten für das Essen in der Schule oder die Fahrtkosten dorthin.

Zudem soll ab 2025 die „Kindergrundsicherung“ in Deutschland eingeführt werden. Bei der Kindergrundsicherung sollen u. a. Leistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag gebündelt werden. Die genaue Ausprägung der neuen Einteilung und die Konsequenzen, die es für die Antragstellung und Förderhöhe hat, sind aktuell noch nicht absehbar. Den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie auf der Webseite des Bundeskabinetts verfolgen.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Nicht jeder Haushalt ist berechtigt, den Kinderzuschlag zu beantragen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Folgende Kriterien sind entscheidend:

  • Alter und Lebenssituation des Kindes: Das Kind muss unter 25 Jahre alt sein und im gemeinsamen Haushalt leben. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern ist Der- oder Diejenige berechtigt, bei dem das Kind überwiegend lebt.
  • Bezug von Kindergeld: Eine weitere Voraussetzung ist, dass bereits Kindergeld bezogen wird.
  • Mindestverdienst Haushalt: Als Ehepaar müssen monatlich mindestens 900 € verdient werden und 600 €, wenn Sie alleinerziehend sind.
  • Deckung des Bedarfs: Es muss möglich sein, mit dem Bezug des Kinderzuschlags den monatlichen Bedarf der Familie zu decken. Ansonsten muss Bürgergeld in Anspruch genommen werden.
  • Bürgergeld: Es kann keine Unterstützung durch den Kinderzuschlag erfolgen, wenn gleichzeitig Bürgergeld bezogen wird.

Möchten Sie prüfen, ob Ihre Familie Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, können Sie den KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Wieviel Kinderzuschlag gibt es pro Kind?

Im Januar 2023 wurde der Kinderzuschlag von monatlich 229 € auf bis zu 250 € pro Kind erhöht. Dadurch sollen die gestiegenen Lebenserhaltungskosten durch die Inflation kompensiert werden.

Im Allgemeinen orientiert sich die Summe immer an dem sächlichen Existenzminimum des Finanzministeriums für das jeweilige Kalenderjahr. Von diesem Betrag werden Leistungen wie das Kindergeld und der monatliche Anteil für Bildung abgezogen. Als Ergebnis erhält man die Höhe des Zuschlags pro Kind.

Neben dem monatlichen Kinderzuschlag können die Betroffenen von weiteren Vorzügen profitieren, wie z. B.:

  • Entfall der Gebühren für Kita und Kindergarten
  • Möglichkeit, Schulessen und Fahrtkosten zur Schule von der Stadt ersetzt zu bekommen
  • 156 € pro Jahr für die Deckung von sonstigem Schulbedarf, wie z. B. benötigte Schreibwaren
  • Kosten für Klassenfahrten oder einen Schüleraustausch kann vom Staat unterstützt werden
  • 15 € monatlich, um an sozialen und kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen

Die zusätzlichen Förderungen gehen nicht automatisch mit der Beantragung des Kinderzuschlags einher. Sie müssen separat beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie entweder direkt in Ihrer Schule oder auf der Website Ihres lokalen Sozialamtes.

Wie wird das Einkommen der Eltern beim Kinderzuschlag berechnet?

Für die Berechnung des Kinderzuschlags wird zuerst das monatlich verfügbare Einkommen der Eltern berechnet. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Bestandteile hierbei berücksichtigt werden und welche nicht berücksichtigt werden:

Anrechenbare Einkommen Nicht anrechenbar
(aufgrund Zweckbestimmung)
•    Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
•    Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung
•    Unterhalt
•    Krankengeld
•    Kindergeld
•    Lohnsteuer
•    Krankenversicherungsleistungen
•    Erwerbstätigenfreibetrag

Am Ende ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen der Eltern das verfügbare monatliche Nettoeinkommen. Dieses ist die Grundlage für die Berechnung des Bedarfs für den Kinderzuschlag.

Bedarf der Familie

Bevor der Kinderzuschlag berechnet werden kann, muss der Bedarf der Familie ermittelt werden. Dafür gibt es vorgeschriebene Regelbedarfe. Der Bedarf einer Familie ergibt sich jeweils aus dem Bedarf der Kinder und dem der Eltern.

Personengruppe Bedarf (pro Monat für 2023)
Paare 902 €
Alleinerziehende 502 €
Kinder (unter 6 Jahren) 318 €
Kinder (6 - 13 Jahre) 348 €
Kinder (14 - 17 Jahre) 420 €
Kinder (18 - 25 Jahre) 402 €


Um den Gesamtbedarf zu ermitteln, werden zusätzlich zu den summierten Bedarfen anteilig die Kosten für die Wohnung hinzugezogen. Mit diesem Gesamtbedarf kann anschließend das Einkommen des Haushalts verglichen und der Kinderzuschlag berechnet werden.

Junge Frau kniet mit einem Mädchen an einem Feldrand und bläst Schnee von den Handschuhen.

Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?

Das Verfahren für die Berechnung des Kinderzuschlags besteht aus mehreren Schritten und wird im Folgenden dargestellt:

  • Prüfung der Grundvoraussetzungen: Im ersten Schritt werden die Voraussetzungen geprüft. U.a. wird betrachtet, ob das notwendige Brutto-Mindesteinkommen von 900 € für Paare, bzw. 600 € für Alleinerziehende vorliegt.
  • Bedarfsermittlung: Anhand des Regelbedarfs der Familie zusammen mit den Wohnkosten wird ein monatlicher Gesamtbedarf ermittelt.
  • Gegenüberstellung Einkommen und Bedarf: Im nächsten Schritt wird das verfügbare Nettoeinkommen plus Kindergeld, Wohngeld und dem möglichen Kinderzuschlag von 250 € pro Kind ermittelt. Danach wird dieser Betrag dem entsprechenden Bedarf gegenübergestellt.
  • Reduzierung des Zuschlags: Sollte das Nettoeinkommen über dem jeweiligen Bedarf liegen, wird der Kinderzuschlag gemindert. Liegt das Einkommen z. B. 100 € über dem Bedarf, werden 45 % vom Maximalbetrag abgezogen. Die Familie würde also noch 205 € (250 € – 45 €) pro Kind erhalten.

Der KiZ Lotse hilft, die  Berechnung durchzuführen, die Voraussetzungen zu prüfen und eine erste Prognose über die Höhe Ihres Zuschlags zu ermitteln.

Was wird alles beim Kinderzuschlag angerechnet?

Neben dem Einkommen wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags auch das Vermögen der Familie betrachtet, das über den Freibeträgen liegt. Diese gestalten sich wie folgt:

  • 40.000 € für den Antragsteller
  • 15.000 € pro weitere Person im Haushalt

Der Freibetrag für eine alleinerziehende Mutter mit Kind beträgt 55.000 €, wohingegen ein Elternpaar mit Kind über 70.000 € verfügen kann.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Besitztümer zum Vermögen zählen und welche nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden:

Angerechnetes Vermögen Nicht angerechnetes Vermögen
•    bisher nicht vermietetes oder ungenutztes Wohneigentum
•    Wertpapiere (z. B. Aktien oder Anleihen)
•    Bausparguthaben
•    Bargeld
•    Sparguthaben (Tagesgeld, Girokonto, usw.)
•    Selbstbewohnte Immobilie
•    Altersvorsorge

Das anrechenbare Vermögen wird anteilig bei der Ermittlung des Kinderzuschlags abgezogen. Dadurch soll vermieden werden, dass Fördermittel an Personen ausgezahlt werden, die keinen echten Bedarf haben.

Was für Unterlagen brauche ich, um den Kinderzuschlag zu beantragen?

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Das ist seit kurzem auch in Form eines Online-Antrags möglich. Aus rechtlichen Gründen muss er dennoch ausgedruckt und per Post versendet werden. Für die Beantragung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Einkommensnachweis: Um das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern und die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge festzustellen, ist eine Form des Einkommensnachweises erforderlich.
  • Nachweis Kindergeld: Eine Bescheinigung über den Erhalt des Kindergelds muss vorhanden sein.
  • Nachweis Wohnkosten: Da die monatlichen Wohnkosten in die Berechnung mit einfließen, müssen Sie diese, z. B. in Form eines Mietvertrags belegen können.
  • Vermögensnachweis: Da das Vermögen der Eltern einen Effekt auf die Berechnung des Zuschlags hat, ist hierzu ebenfalls ein Nachweis erforderlich.

Neben den aufgeführten Punkten können abhängig von Ihrer persönlichen Situation weitere Unterlagen notwendig sein. Bei Unsicherheit können Sie sich bei der regionalen Familienkasse weiterhelfen lassen.

Kann man den Kinderzuschlag rückwirkend bekommen?

Den Kinderzuschlag können Sie nicht rückwirkend erhalten. Die finanzielle Unterstützung wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt. Auch die Dauer der Auszahlung ist meistens auf 6 Monate begrenzt. Ist dieser Zeitraum vorbei, muss die Leistung neu bei der Familienkasse beantragt werden. Theoretisch kann der Zuschlag so oft verlängert werden, bis eine der Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn das Kind über 25 Jahre alt ist oder das Einkommen steigt.

Welche Förderungen gibt es noch neben dem Kinderzuschlag?

Neben dem Kinderzuschlag gibt es noch weitere Unterstützungsleistungen und Förderungen des Staats, wie z. B.:

  • Kindergeld stellt die grundlegende Versorgung des Kindes sicher.
  • Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen.
  • Unterhaltsvorschuss ist für Personen gedacht, bei der das andere Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht zuverlässig nachkommt.
  • Bildung und Teilhabe: Für Familien, die Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten, gibt es die Möglichkeit, kostengünstig oder gratis an kulturellen und bildungsrelevanten Veranstaltungen teilzunehmen.
  • BAföG ist eine finanzielle Unterstützung für Schülerinnen, Schüler und Studierende, um ihre Ausbildung unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern fortzusetzen.
  • Sozialhilfe für Kinder wird erst gestattet, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Sollten Sie weitere Fragen zu den verschiedenen Unterstützungsangeboten haben, wenden Sie sich an die zuständige Familienkasse.

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