Wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, gilt: Er kann für Ansprüche aus seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine einmalige Abfindung erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen behält er seinen Anspruch auf die Leistungen aus der bAV. Dies gilt jedoch nur nach Ablauf bestimmter Fristen. Näheres dazu finden Sie unter Unverfallbarkeit.
Diese sogenannten unverfallbaren Anwartschaften können ohne Zustimmung des Mitarbeiters an ihn abgefunden werden. Ob die bAV durch den Arbeitgeber oder durch eine Gehaltsumwandlung finanziert wurde, ist dabei unerheblich. Allerdings darf die erreichte Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eine gesetzlich festgelegte Höhe nicht überschreiten. Diese Höhe ist in § 18 Sozialgesetzbuch IV geregelt. Die dort genannte Bezugsgröße unterscheidet zwischen Renten- und Kapitalleistungen. Die Bezugsgröße kann der Gesetzgeber jährlich neu festsetzen.
Hat der Arbeitgeber eine Rentenleistung zugesagt, gilt: Eine Abfindung ist möglich, wenn die monatliche Rente max. 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Eine zugesagte Kapitalleistung darf 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten.
Allerdings ist die Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch macht.