Oft entstehen diese, wenn Sie oder Ihre Angehörigen erkranken. Unter bestimmten Bedingungen können Sie außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung 2024 geltend machen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Für allgemeine außergewöhnliche Belastungen berechnet das Finanzamt Ihre Grenze der zumutbaren Belastung.
- Seit 2017 können Sie mehr Ausgaben für allgemeine außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
- Besondere außergewöhnliche Belastungen gelten für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer nahestehenden Person.
Allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Für die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen ermittelt es Ihre Grenze der zumutbaren Belastung.
Bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen berechnet das Finanzamt keine zumutbare Belastung. Kosten, die darunterfallen, können Sie bis zu einem bestimmten Pausch- bzw. Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
So berechnet sich Ihre Grenze der zumutbaren Belastung
Das Finanzamt ermittelt die zumutbare Belastung individuell anhand folgender Kriterien:
- Gesamtbetrag der Einkünfte,
- Familienstand und
- Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht
Anhand dieser Merkmale wird ein bestimmter Prozentsatz ermittelt. Dieser wird mit Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte multipliziert. Dazu zählen alle Ihre Einkünfte, zum Beispiel Bruttoeinkommen, Vermietungseinkünfte, Zinsen und Dividenden. Das Ergebnis ist die individuell für Sie in diesem Steuerjahr ermittelte zumutbare Belastung.
Bleiben Ihre Ausgaben unter dieser Grenze, verringert sich Ihre Steuerlast nicht. Beträge, die über dieser Grenze liegen, können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € |
über 51.130 € |
Steuerzahler ohne Kinder | |||
1. Einzelveranlagung | 5 % | 6 % | 7 % |
2. Zusammenveranlagung | 4 % | 5 % | 6 % |
Steuerzahler mit Kindern | |||
1 bis 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
3 Kinder und mehr | 1 % | 1 % | 2 % |
Beispiel
Ein Ehepaar hat 2 Kinder und erzielt einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 53.000 €.
Schritt 1: Zunächst werden 2 % der ersten Einkommensstufe berechnet. Also: 2 % von 15.340 € = 306,80 €
Schritt 2: Die mittlere Tarifstufe hat eine Obergrenze von 51.130 € und wird mit 3% berücksichtigt. Davon müssen vorher noch die 15.340 € abgezogen werden. Denn dafür wurden im ersten Schritt bereits 2 % berechnet. Also: 3 % von (51.130 € - 15.340 €) = 1.073,70 €
Schritt 3: Vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepaars werden nun 51.340 € abgezogen. Von der Differenz berechnet das Finanzamt 4 %. Also: 4 % von (53.000 € - 51.340 €) = 66,40 €
Der Geldwert der zumutbaren Belastung des Ehepaars ergibt sich aus der Summe der einzelnen Schritte: 306,80 € + 1.073,70 € + 66,40 € = 1.446,90 €
Denjenigen Teil der außergewöhnlichen Belastungen, die über 1.446,90 € liegen, kann das Ehepaar steuerlich geltend machen.
Die schrittweise Berechnung führt das Finanzamt seit Ende März 2017 durch. Zuvor ermittelte es den Prozentsatz ohne Berücksichtigung der geringeren Tarifstufen. Der Bundesfinanzhof hat das aber für nicht rechtens erklärt, da die Benachteiligung zu groß war:
Alte Rechnung: 4 % von 53.000 € = 2.120 €
Nach überholter Rechtslage konnte das Ehepaar außergewöhnliche Belastungen erst oberhalb von 2.120 € geltend machen nunmehr bereits ab 1.446,90 €.
Das können Sie bei falscher Berechnung tun
Prüfen Sie, ob das Finanzamt in der Vergangenheit Ihre außergewöhnliche Belastung korrekt ermittelt hat.
Aber Achtung: Steuerbescheide lassen sich meist nur bis einen Monat nach Bekanntgabe ändern. Davon gibt es Ausnahmen. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater.
Krankheitskosten
Vorbeugende Maßnahmen sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Krankheitskosten hingegen können Sie steuerlich absetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Arzt- und Therapiekosten, sofern nicht erstattet. Sie haben versäumt, die Erstattung der Krankheitskosten bei der Krankenkasse zu beantragen? Dann verfällt Ihr Anspruch.
- Medikamente, Hilfs- und Heilmittel sowie Heilbehandlungen, sofern ärztlich verordnet. Eventuell benötigen Sie dafür ein Gutachten des Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Pflegekosten
Zu den Pflegekosten zählen z. B. die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder die Unterbringung in einem Pflegeheim. Diese Kosten können Sie geltend machen, wenn sie durch eine Krankheit bedingt sind. Altersbedingte Pflegekosten zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie nachweisen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung.
Beerdigungskosten
Unter bestimmten Bedingungen können Sie als Angehöriger einen Teil der Beerdigungskosten absetzen:
- Ihr Erbe reicht nicht aus, um die Kosten zu decken.
- Sie sind rechtlich oder sittlich verpflichtet, für die Kosten aufzukommen.
Auch bei den Beerdigungskosten müssen Sie einiges beachten:
- Es gilt eine Angemessenheitsgrenze von maximal 7.500 €.
- Absetzbar sind ausschließlich Ausgaben, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, z. B. Todesanzeige, Sarg, Grabstätte.
- Leistungen von Versicherungen (z. B. Sterbegeld, Lebensversicherung) werden angerechnet und wirken sich deshalb nachteilig auf die steuerliche Geltendmachung aus.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen betreffen nicht nur die Gesundheit. Auch Wiederbeschaffungskosten, z. B. von Hausrat, sowie Unterhaltszahlungen zählen dazu.
Pauschbeträge
Pauschbeträge können geltend gemacht werden von:
- Menschen mit Behinderung
- Pflegenden
- Hinterbliebenen
Pauschalbeträge bei Behinderung
Der Pauschbetrag bei Behinderung berechnet sich stufenweise je nach Grad der Behinderung (GdB):
Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 |
1.780 € |
80 |
2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Folgende Kosten deckt der Behinderten-Pauschbetrag ab:
- Kosten für Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
- Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf
- Pflegeaufwendungen
Seit 2021 bekommen auch beeinträchtigte Personen mit einem Grad der Behinderung unter 25 einen Pauschbetrag.
Hilflose (Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis) und Blinde („Bl“ – blind) haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr.
Für Ihren Antrag müssen Sie Ihren Grad der Behinderung nachweisen. Einzelheiten zur Nachweisführung klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige
Pflegen Sie einen Angehörigen, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflege-Pauschbetrag zu:
- Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie einen Pauschbetrag von 600 €.
- Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie einen Pauschbetrag von 1.100 €.
- Bei Pflegegrad 4 oder 5 erhalten Sie einen Pauschbetrag von 1.800 €.
Erhalten Sie Gegenleistungen entfällt Ihr Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
Bei mehreren pflegenden Personen wird der Pflege-Pauschbetrag nach Köpfen gleichmäßig aufgeteilt. Pflegen Sie mehrere Personen, können Sie den Pflegepauschalbetrag entsprechend mehrmals in Anspruch nehmen.
Ob auch bei Heimunterbringung ein Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, hat der BFH offen gelassen.
Weitere Pauschbeträge
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 € erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge haben. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche ruhen. Fragen zur Erbringung des Anspruchsnachweises klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen | Beispiel |
Krankheitskosten | Arztkosten Fahrtkosten Medikamente Krankenhausaufenthalt Heilmittel Hilfsmittel Krankengymnastik |
Pflegekosten | Kosten des täglichen Bedarfs Kleidung, Wäsche Heimunterbringung Ambulanter Pflegedienst |
Bestattungskosten | Grabstätte Überführung und Aufbahrung Sarg Kranz und Blumen Todesanzeige |
Kosten der Wiederbeschaffung | Hausrat Kleidung |
Unterhaltskosten | Ex-Partner Eigene oder adoptierte Kinder Pflegebedürftige Verwandte |
Besondere außergewöhnliche Belastungen | Pauschbetrag |
Behinderung | Stufenweise je nach Pflegegrad Max. 7.400 € |
Pflege von Angehörigen und Verwandten | Stufenweise je nach Pflegegrad Max. 1.800 € |
Todesfall eines Angehörigen | 370 € |
Volljähriges Kind auswärts in Ausbildung | 924 € |
Fazit
Die korrekte Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen ist nicht immer leicht. In einigen Fällen müssen Sie abwägen, ob Sie einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder die Kosten einzeln nachweisen.
Am besten lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten.
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