Das Aufstehen fällt schwerer, man fühlt sich zunehmend wackelig auf den Beinen und das Einkäufe hereintragen wird auch immer mehr zur Herausforderung. Pflegebedürftigkeit tritt oft schleichend ins Leben. Oder auch ganz plötzlich, etwa nach schwerer Krankheit oder einem Unfall. Mit dem Pflegegradrechner bekommen Sie schnell und einfach eine erste Einschätzung, ob Sie oder Angehörige einen Pflegegrad erhalten können.
Pflegegradrechner – so einfach berechnen Sie den Pflegegrad
Mit dem Online-Pflegegradrechner erhalten Sie in wenigen Schritten eine erste Orientierung dazu, ob vielleicht eine Einstufung in einen Pflegegrad möglich ist – ob für Sie selbst oder für ein Familienmitglied.
Um den Pflegegrad zu berechnen, beantworten Sie Fragen zur körperlichen und geistigen Verfassung der betroffenen Person und machen Angaben zu Alltagstätigkeiten. Sie erhalten direkt im Anschluss eine erste Einschätzung dazu, ob möglicherweise ein Pflegegrad zugewiesen werden kann.
Starten Sie jetzt den Pflegegradrechner und erhalten in wenigen Minuten eine Einschätzung:
Pflegebedürftigkeit: Das sagt der Gesetzgeber
Entscheidend für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist die nicht mehr vorhandene oder eingeschränkte Fähigkeit einer Person, in verschiedenen, festgelegten Lebensbereichen selbstständig zu agieren. Diese einzelnen Bereiche werden vom Pflegegradrechner abgefragt. Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft – mindestens jedoch für ein halbes Jahr – auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Diese Hilfe kann sowohl von professionellen Pflegediensten als auch von Pflegepersonen wie Angehörigen geleistet werden. Nach Feststellung einer Pflegebedürftigkeit können Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, sowohl für eine ambulante als auch für eine stationäre Pflege. Der Pflegeantrag sollte zeitig gestellt werden, um Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung zu vermeiden.
Der Pflegedienst stellt Pflegebedürftigkeit fest
Nach Antragsstellung auf Pflegegeld untersucht ein medizinischer Gutachter die betroffene Person in Hinblick auf Selbstständigkeit und Kompetenz, um sie gegebenenfalls in einen Pflegegrad einzustufen. Der Gutachter wird bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bestellt. Bei privat Versicherten schicken Prüforganisationen wie Medicproof einen Experten, der den Pflegegrad feststellen kann. Um einen Eindruck zu gewinnen, welche Fragen bei der Begutachtung geklärt werden, verwenden Sie den Pflegegradrechner.
Die 6 Bereiche der Pflegebedürftigkeit
Die Begutachtung betrifft 6 Bereiche, die für die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidend sind:
- Mobilität, wie etwa Fortbewegung und ein Wechsel der Position
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B. die Orientierung in Zeit und Raum sowie das Verstehen von Aufforderungen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, wie etwa nächtliche Unruhe oder aggressives Verhalten
- Selbstversorgung, besonders in Bezug auf Körperpflege und die Aufnahme von Nahrung
- Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, z. B. die selbstständige Versorgung von Wunden
- Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte, etwa die Pflege von Hobbys und Freundschaften
Mit dem Online-Pflegegrad-Rechner für Betroffene oder Angehörige ist es möglich, eine erste Einschätzung zu erhalten, welcher Pflegegrad vorliegen könnte.
Die 5 Pflegegrade – eine Übersicht
Die Pflegebedürftigkeit von Menschen wird in Deutschland anhand von 5 Pflegegraden bewertet. Die Pflegegrade sind ein wichtiger Bestandteil des Pflegeversicherungsgesetzes und geben Auskunft darüber, wie hoch der Bedarf an Pflegeleistungen ist. Damit Pflegebedürftige möglichst gut versorgt werden können, sind die 5 Pflegegrade ein wichtiges Instrument, um die benötigte Unterstützung abzubilden.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 wird festgestellt, wenn die Selbstständigkeit oder die körperlichen Fähigkeiten in einem nur geringen Maß beeinträchtigt sind. Die betroffene Person braucht lediglich eine geringfügige Unterstützung bei der Verrichtung der täglichen Lebensgewohnheiten, wie dem An- und Auskleiden oder der Körperpflege. Auch für Hilfe bei der Hausarbeit können im Rahmen von Pflegegrad 1 Leistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad 2
Mit Pflegegrad 2 wird eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt. Die betroffene Person ist meist auf regelmäßige und intensivere Unterstützung angewiesen, um alltägliche Aufgaben des Lebens angemessen zu bewältigen. Dabei kann es sich z. B. um Hilfe beim Aufstehen oder bei der Nahrungsaufnahme handeln. Die konkreten Einschränkungen, die die Pflegebedürftigkeit mit sich bringen, können sich von Person zu Person unterscheiden.
Pflegegrad 3
Für Pflegegrad 3 muss eine schwer beeinträchtigte Alltagskompetenz vorliegen, die meist eine enge Betreuung erfordert. Hierbei sind die Betroffenen aufgrund von körperlichen Einschränkungen oft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch eine ständige Überwachung erforderlich machen, um eventuelle Stürze und sonstige Verletzungen zu vermeiden. In diesem Fall befinden sich die zu betreuenden Personen meist schon in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Pflegegrad 4 und 5
Pflegegrad 4 umfasst schwerste Beeinträchtigungen der Alltagskompetenz, die eine kontinuierliche Pflege oder gar eine Beatmung nötig machen. Eine betroffene Person kann bereits vollständig unselbstständig sein. Kommt hierzu noch ein besonderer pflegerischer Aufwand, wie etwa eine psychotherapeutische Betreuung, kann auch Pflegegrad 5 festgestellt werden. Betroffene, denen Pflegegrad 4 oder 5 zugewiesen wurde, können zwar unter erheblichem Aufwand noch zu Hause gepflegt werden, befinden sie sich jedoch meistens in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung.
Die Zuweisung von Pflegegraden erfolgt durch eine sozialmedizinische Begutachtung, die auf einem Punktesystem basiert. Dabei werden bestimmte Handlungsbereiche des täglichen Lebens, wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Kommunikation, bewertet und je nach Bedarf mit einer bestimmten Anzahl an Punkten bewertet. Je höher die Anzahl der Punkte, desto höher ist auch der Pflegegrad, der zugewiesen wird.
Welche Leistungen sind im jeweiligen Pflegegrad vorgesehen?
Hier erfahren Sie, welche Ansprüche Betroffene aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. Wurde ein Pflegegrad festgestellt, sind Zuwendungen in Form von Sach- und Geldleistungen vorgesehen. Die Leistungen unterscheiden sich dabei je nach Pflegegrad und werden den individuellen Bedürfnissen angepasst.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Im Leistungskatalog des Pflegegrads 1 haben Betroffene Anspruch auf:
- einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €, z. B. für eine Haushaltshilfe
- Zuschuss für Anschluss- und Betriebskosten eines Hausnotrufs
- bis zu 40 € monatlich für Pflegehilfsmittel, z. B. Inkontinenz-Produkte
- bei Bedarf bis zu 4.000 € für notwendige Anpassungen zu Hause, z. B. den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau des Badezimmers
Auch ambulante Wohngruppen, sogenannte Pflege-WGs, werden finanziell unterstützt.
Leistungen bei Pflegegrad 2
Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:
- 316 € Euro pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
- 724 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- 689 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
- 770 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
- 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
- 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen
Leistungen bei Pflegegrad 3
Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:
- 545 € pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
- 1.363 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- 1.298 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
- 1.262 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
- 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
- 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen
Leistungen bei Pflegegrad 4
Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 4 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:
- 728 € pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
- 1.696 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- 1.612 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
- 1.775 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
- 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
- 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen
Leistungen bei Pflegegrad 5
Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 5 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:
- 901 € pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
- 2.095 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- 1.995 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
- 2.005 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
- 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
- 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen
Was ist eigentlich Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege wird in Anspruch genommen, wenn eine Pflegeperson durch Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse für bis zu 6 Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflege, wenn diese durch professionelle Pflegekräfte oder entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn durchgeführt wird. Übernehmen jedoch nahe Verwandte oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, die Vertretung, wird für 6 Wochen Verhinderungspflege nur das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes gewährt. Liegt z. B. Pflegegrad 4 vor, wären das 1,5 x 728 € = 1.092 €.
Was ist Kurzzeitpflege?
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn ein Pflegebedürftiger für einen begrenzten Zeitraum vollstationäre Pflege benötigt. Das kann z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn die häusliche Pflege unterbrochen werden muss. Die Kurzzeitpflege ist auf maximal 8 Wochen pro Jahr begrenzt. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer stationären Unterbringung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 €. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, so dass Angehörigen nachgewiesene Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten erstattet werden können.
Betroffene, die in Pflegegrad 1 eingestuft wurden, haben keinen Anspruch auf Leistungen für Verhinderungspflege und keinen besonderen Anspruch für Kurzzeitpflege. Für diese kann aber der Entlastungsbetrag von 125 € eingesetzt werden. In Einzelfällen besteht zusätzlich noch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Krankenkassen, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend ein Bedarf an professioneller Pflege besteht.
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