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Pflegegradrechner

Anspruch auf einen Pflegegrad?

Sie können den Alltag nicht mehr alleine meistern? Prüfen Sie mit dem Pflegegradrechner, ob Sie einen Pflegegrad beantragen können.

Junge Frau hilft älterer Mutter mit Papierkram.

Das Aufstehen fällt schwerer, man fühlt sich zunehmend wackelig auf den Beinen und das Einkäufe hereintragen wird auch immer mehr zur Herausforderung. Pflegebedürftigkeit tritt oft schleichend ins Leben. Oder auch ganz plötzlich, etwa nach schwerer Krankheit oder einem Unfall. Mit dem Pflegegradrechner bekommen Sie schnell und einfach eine erste Einschätzung, ob Sie oder Angehörige einen Pflegegrad erhalten können.

Pflegegradrechner – so einfach berechnen Sie den Pflegegrad

Mit dem Online-Pflegegradrechner erhalten Sie in wenigen Schritten eine erste Orientierung dazu, ob vielleicht eine Einstufung in einen Pflegegrad möglich ist – ob für Sie selbst oder für ein Familienmitglied.

Um den Pflegegrad zu berechnen, beantworten Sie Fragen zur körperlichen und geistigen Verfassung der betroffenen Person und machen Angaben zu Alltagstätigkeiten. Sie erhalten direkt im Anschluss eine erste Einschätzung dazu, ob möglicherweise ein Pflegegrad zugewiesen werden kann.

Starten Sie jetzt den Pflegegradrechner und erhalten in wenigen Minuten eine Einschätzung:

Mobilität

Dieser Abschnitt befasst sich mit verschiedenen Bewegungsabläufen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Beantwortung der Fragen ausschließlich, ob die betroffene Person in der Lage ist, eine bestimmte Körperhaltung einzunehmen bzw. zu wechseln und sich fortzubewegen.

Selbstständig Überwiegend selbst­ständig Überwiegend unselbst­ständig Unselbst­ständig
Positionswechsel im Bett
Halten einer stabilen Sitzposition
Umsetzen
Fortbewegen innerhalb eines Wohnbereichs
Treppensteigen

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Nun geht es darum, Denk- und Wahrnehmungsprozesse sowie kommunikative Fähigkeiten zu bewerten. Dabei sollen Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern eingeschätzt werden, wobei die motorische Umsetzung nicht berücksichtigt wird. Ziehen Sie bei den letzten drei Punkten bitte mögliche Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen in die Bewertung mit ein.

Fähigkeit vorhanden Fähigkeit größtenteils vorhanden Fähigkeit kaum vorhanden Fähigkeit nicht vorhanden
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
Örtliche Orientierung
Zeitliche Orientierung
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
Verstehen von Sachverhalten und Informationen
Erkennen von Risiken und Gefahren
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
Verstehen von Aufforderungen
Beteiligung an einem Gespräch

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Als nächstes werden Verhaltensweisen und psychischen Störungen erfasst, die aufgrund von Hirnschäden oder psychischen Erkrankungen wiederkehrend auftreten und Unterstützung notwendig machen. So braucht die pflegebedürftige Person beispielsweise Unterstützung bei der Bewältigung von belastenden Emotionen oder bei der Impulskontrolle.

Nie Selten Häufig Täglich
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Nächtliche Unruhe
Selbstschädigendes/autoaggressives Verhalten
Beschädigung von Gegenständen
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
Verbale Aggressionen: Beschimpfen, Bedrohen anderer Personen
Andere sprachliche Auffälligkeiten
Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen
Ängste
Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage
Soziale unangemessene Verhaltensweisen
Sonstige unangemessene Verhaltensweisen

Selbstversorgung

Im Fokus stehen nun Aspekte der Selbstversorgung wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung. Bitte beurteilen Sie, inwieweit die betreffende Person in der Lage ist, die jeweiligen Aktivitäten in der Praxis selbstständig durchzuführen.

Selbst­ständig Überwiegend selbst­ständig Überwiegend unselbst­ständig Un­selbst­ständig
Waschen des vorderen Oberkörpers
Körperpflege im Bereich des Kopfes
Waschen des Intimbereichs
Duschen oder Baden einschließlich Waschen der Haare
An- und Auskleiden des Oberkörpers
An- und Auskleiden des Unterkörpers
Mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Eingießen von Getränken
Essen
Trinken
Benutzen der Toilette oder eines Toilettenstuhls
Bewältigung einer Harninkontinenz und Umgang mit einem Dauerkatheter
Bewältigung einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

Parenterale Ernährung oder Ernährung über eine Sonde

Bestehen gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen

Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

In diesem Abschnitt geht es um Fähigkeiten und Aktivitäten, die direkt mit der Überwachung von Krankheiten und Symptomen sowie der Durchführung therapeutischer Maßnahmen zusammenhängen. Falls die betroffene Person die Aktivität selbstständig durchführen kann oder falls keine Unterstützung erforderlich ist, geben Sie bitte "selbstständig/entfällt" an. Ist dies nicht der Fall, wird die Häufigkeit der erforderlichen Unterstützung durch Angehörige oder Pflegepersonal dokumentiert (täglich/wöchentlich/monatlich).

Selbst­ständig / entfällt Täglich (Anzahl) Wöchentlich (Anzahl) Monatlich (Anzahl)
Medikation
Injektionen
Versorgung intravenöser Zugänge
Absaugen oder Sauerstoffgabe
Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen
Messung und Deutung von Körperzuständen
Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z.B. Prothesen)
Verbandswechsel/Wundversorgung
Versorgung bei Stoma
Regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Arztbesuche
Besuch anderer medizinischer / therapeutischer Einrichtungen
Ausgedehnter Besuch medizinischer / therapeutischer Einrichtungen

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Als letztes erfassen Sie bitte Fähigkeiten und Beeinträchtigungen im Alltag, die für die Selbständigkeit und die Teilhabe am sozialen Leben von Bedeutung sind.

Selbst­ständig Überwiegend selbst­ständig Überwiegend unselbst­ständig Un­selbst­ständig
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Ruhen und Schlafen
Sich beschäftigen
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Aufgrund Ihrer Angaben wurde folgender Pflegegrad berechnet.

Bitte beachten Sie, dass für die tatsächliche Einstufung in einen Pflegegrad eine sozialmedizinische Begutachtung erforderlich ist und wir für die Ergebnisse unseres Pflegegradrechners keine Gewähr übernehmen können.

Mobilität

0 Punkte

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

0 Punkte

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

0 Punkte

Selbstversorgung

0 Punkte

Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

0 Punkte

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

0 Punkte

Keine Leistung

bis 12,4 Punkte

Pflegegrad 1

12,5 – 26,9 Punkte Geringe Beeinträchtigungen

Pflegegrad 2

27,0 – 47,4 Punkte Erhebliche Beeinträchtigungen

Pflegegrad 3

47,5 – 69,9 Punkte Schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4

70,0 – 89,9 Punkte Schwerste Beeinträchtigungen

Pflegegrad 5

ab 90,0 Punkte Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Fähigkeit, elementare Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitzuteilen. Die beinhaltet, sich bei Hunger oder Durst, Schmerzen oder Frieren bemerkbar zu machen, bei Sprachstörungen gegebenenfalls durch Laute, Mimik oder Gestik.
Hierzu zählt z.B. laut rufen oder schreien, klagen ohne nachvollziehbaren Grund, fluchen, seltsame Laute von sich geben und das ständige Wiederholen von Sätzen und Fragen.
Dies ist z.B. die Abwehr der Körperpflege oder die Verweigerung der Nahrungsaufnahme, der Medikamenteneinnahme oder anderer Verrichtungen.
Das sind z.B. Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen der gleichen Handlung, Verstecken oder Horten von Gegenständen, Kotschmieren.
Achtung
Nur bei Kindern bis zu 1,5 Jahren.

Wichtig

Bitte beachten Sie, dass der Pflegegradrechner lediglich eine Einschätzung bieten kann. Die tatsächliche Zuweisung eines Pflegegrades kann nur durch eine sozialmedizinische Begutachtung erfolgen. ERGO übernimmt keine Gewähr für die Ergebnisse des Pflegegradrechners. Die tatsächlichen Ergebnisse einer Begutachtung können abweichen. Dennoch erhalten Sie eine hilfreiche Orientierung, ob eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen könnte.

Pflegebedürftigkeit: Das sagt der Gesetzgeber

Entscheidend für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist die nicht mehr vorhandene oder eingeschränkte Fähigkeit einer Person, in verschiedenen, festgelegten Lebensbereichen selbstständig zu agieren. Diese einzelnen Bereiche werden vom Pflegegradrechner abgefragt. Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft – mindestens jedoch für ein halbes Jahr – auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Diese Hilfe kann sowohl von professionellen Pflegediensten als auch von Pflegepersonen wie Angehörigen geleistet werden. Nach Feststellung einer Pflegebedürftigkeit können Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, sowohl für eine ambulante als auch für eine stationäre Pflege. Der Pflegeantrag sollte zeitig gestellt werden, um Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung zu vermeiden.

Der Pflegedienst stellt Pflegebedürftigkeit fest

Nach Antragsstellung auf Pflegegeld untersucht ein medizinischer Gutachter die betroffene Person in Hinblick auf Selbstständigkeit und Kompetenz, um sie gegebenenfalls in einen Pflegegrad einzustufen. Der Gutachter wird bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bestellt. Bei privat Versicherten schicken Prüforganisationen wie Medicproof einen Experten, der den Pflegegrad feststellen kann. Um einen Eindruck zu gewinnen, welche Fragen bei der Begutachtung geklärt werden, verwenden Sie den Pflegegradrechner.

Die 6 Bereiche der Pflegebedürftigkeit

Die Begutachtung betrifft 6 Bereiche, die für die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidend sind:

  • Mobilität, wie etwa Fortbewegung und ein Wechsel der Position
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B. die Orientierung in Zeit und Raum sowie das Verstehen von Aufforderungen
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, wie etwa nächtliche Unruhe oder aggressives Verhalten
  • Selbstversorgung, besonders in Bezug auf Körperpflege und die Aufnahme von Nahrung
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, z. B. die selbstständige Versorgung von Wunden
  • Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte, etwa die Pflege von Hobbys und Freundschaften

Mit dem Online-Pflegegrad-Rechner für Betroffene oder Angehörige ist es möglich, eine erste Einschätzung zu erhalten, welcher Pflegegrad vorliegen könnte.

Die 5 Pflegegrade – eine Übersicht

Die Pflegebedürftigkeit von Menschen wird in Deutschland anhand von 5 Pflegegraden bewertet. Die Pflegegrade sind ein wichtiger Bestandteil des Pflegeversicherungsgesetzes und geben Auskunft darüber, wie hoch der Bedarf an Pflegeleistungen ist. Damit Pflegebedürftige möglichst gut versorgt werden können, sind die 5 Pflegegrade ein wichtiges Instrument, um die benötigte Unterstützung abzubilden.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 wird festgestellt, wenn die Selbstständigkeit oder die körperlichen Fähigkeiten in einem nur geringen Maß beeinträchtigt sind. Die betroffene Person braucht lediglich eine geringfügige Unterstützung bei der Verrichtung der täglichen Lebensgewohnheiten, wie dem An- und Auskleiden oder der Körperpflege. Auch für Hilfe bei der Hausarbeit können im Rahmen von Pflegegrad 1 Leistungen in Anspruch genommen werden.

Pflegegrad 2

Mit Pflegegrad 2 wird eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt. Die betroffene Person ist meist auf regelmäßige und intensivere Unterstützung angewiesen, um alltägliche Aufgaben des Lebens angemessen zu bewältigen. Dabei kann es sich z. B. um Hilfe beim Aufstehen oder bei der Nahrungsaufnahme handeln. Die konkreten Einschränkungen, die die Pflegebedürftigkeit mit sich bringen, können sich von Person zu Person unterscheiden.

Pflegegrad 3

Für Pflegegrad 3 muss eine schwer beeinträchtigte Alltagskompetenz vorliegen, die meist eine enge Betreuung erfordert. Hierbei sind die Betroffenen aufgrund von körperlichen Einschränkungen oft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch eine ständige Überwachung erforderlich machen, um eventuelle Stürze und sonstige Verletzungen zu vermeiden. In diesem Fall befinden sich die zu betreuenden Personen meist schon in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Pflegegrad 4 und 5

Pflegegrad 4 umfasst schwerste Beeinträchtigungen der Alltagskompetenz, die eine kontinuierliche Pflege oder gar eine Beatmung nötig machen. Eine betroffene Person kann bereits vollständig unselbstständig sein. Kommt hierzu noch ein besonderer pflegerischer Aufwand, wie etwa eine psychotherapeutische Betreuung, kann auch Pflegegrad 5 festgestellt werden. Betroffene, denen Pflegegrad 4 oder 5 zugewiesen wurde, können zwar unter erheblichem Aufwand noch zu Hause gepflegt werden, befinden sie sich jedoch meistens in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung.

Die Zuweisung von Pflegegraden erfolgt durch eine sozialmedizinische Begutachtung, die auf einem Punktesystem basiert. Dabei werden bestimmte Handlungsbereiche des täglichen Lebens, wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Kommunikation, bewertet und je nach Bedarf mit einer bestimmten Anzahl an Punkten bewertet. Je höher die Anzahl der Punkte, desto höher ist auch der Pflegegrad, der zugewiesen wird.

Welche Leistungen sind im jeweiligen Pflegegrad vorgesehen?

Hier erfahren Sie, welche Ansprüche Betroffene aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. Wurde ein Pflegegrad festgestellt, sind Zuwendungen in Form von Sach- und Geldleistungen vorgesehen. Die Leistungen unterscheiden sich dabei je nach Pflegegrad und werden den individuellen Bedürfnissen angepasst.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Im Leistungskatalog des Pflegegrads 1 haben Betroffene Anspruch auf:

  • einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €, z. B. für eine Haushaltshilfe
  • Zuschuss für Anschluss- und Betriebskosten eines Hausnotrufs 
  • bis zu 40 € monatlich für Pflegehilfsmittel, z. B. Inkontinenz-Produkte 
  • bei Bedarf bis zu 4.000 € für notwendige Anpassungen zu Hause, z. B. den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau des Badezimmers

Auch ambulante Wohngruppen, sogenannte Pflege-WGs, werden finanziell unterstützt.

Leistungen bei Pflegegrad 2

Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:

  • 316 € Euro pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
  • 724 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 689 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
  • 770 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
  • 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
  • 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen

Leistungen bei Pflegegrad 3

Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:

  • 545 € pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
  • 1.363 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 1.298 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
  • 1.262 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
  • 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
  • 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen

Leistungen bei Pflegegrad 4

Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 4 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:

  • 728 € pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
  • 1.696 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 1.612 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
  • 1.775 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
  • 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
  • 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen

Leistungen bei Pflegegrad 5

Betroffene Personen, die in den Pflegegrad 5 eingestuft wurden, können zusätzlich zu den in Pflegegrad 1 gewährten Leistungen Folgendes in Anspruch nehmen:

  • 901 € pro Monat für Pflegegeld: bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder Personen aus dem persönlichen Umfeld
  • 2.095 € pro Monat für Pflegesachleistungen: bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 1.995 € pro Monat für Tages- und Nachtpflege: bei zeitweiser Pflege in einer stationären Einrichtung
  • 2.005 € pro Monat für eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
  • 1.774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege: maximal 8 Wochen
  • 1.612 € pro Jahr für professionelle Verhinderungspflege: maximal 6 Wochen

Was ist eigentlich Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege wird in Anspruch genommen, wenn eine Pflegeperson durch Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse für bis zu 6 Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflege, wenn diese durch professionelle Pflegekräfte oder entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn durchgeführt wird. Übernehmen jedoch nahe Verwandte oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, die Vertretung, wird für 6 Wochen Verhinderungspflege nur das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes gewährt. Liegt z. B. Pflegegrad 4 vor, wären das 1,5 x 728 € = 1.092 €.

Was ist Kurzzeitpflege?

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn ein Pflegebedürftiger für einen begrenzten Zeitraum vollstationäre Pflege benötigt. Das kann z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn die häusliche Pflege unterbrochen werden muss. Die Kurzzeitpflege ist auf maximal 8 Wochen pro Jahr begrenzt. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer stationären Unterbringung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 €. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, so dass Angehörigen nachgewiesene Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten erstattet werden können.

Betroffene, die in Pflegegrad 1 eingestuft wurden, haben keinen Anspruch auf Leistungen für Verhinderungspflege und keinen besonderen Anspruch für Kurzzeitpflege. Für diese kann aber der Entlastungsbetrag von 125 € eingesetzt werden. In Einzelfällen besteht zusätzlich noch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Krankenkassen, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend ein Bedarf an professioneller Pflege besteht.

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