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Pflegepauschbetrag

Steuervorteil für Pflegende

Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, wird mit Steuervorteilen belohnt. Die Höhe des Pflegepauschalbetrags ist abhängig vom Pflegegrad.

Eine Frau zeigt einer älteren Dame im Wohnzimmer etwas auf dem Tablet.

Im Alter wird es für viele Menschen immer schwieriger, den Alltag noch vollständig selbst zu meistern. Wenn Krankheiten wie Demenz, Diabetes oder Herzprobleme hinzukommen, benötigen sie zu Hause eine mehr oder weniger intensive Betreuung. Häufig übernehmen nahestehende Angehörige die benötigte Fürsorge.

Die Pflege eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Angehörigen kostet jedoch nicht nur viel Kraft, sondern auch viel Zeit und Geld. Mit dem Pflegepauschalbetrag belohnt der Staat Angehörige für ihre unbezahlte Pflegeleistung. Im folgenden Artikel erfahren Sie, worum es sich bei dem Pflegepauschbetrag handelt und unter welchen Voraussetzungen Sie diesen beantragen können. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Einen pflegebedürftigen oder hilflosen Menschen zu betreuen kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag entlastet der Staat pflegende Angehörige durch Steuerersparnisse für die unentgeltliche Pflege.
  • Für den Pflegepauschbetrag müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. So muss der Pflegebedürftige z. B. mindestens Pflegegrad 2 vorweisen, die Betreuung muss unentgeltlich sein und im häuslichen Umfeld stattfinden.
  • Die Höhe des Pflegepauschbetrags ist abhängig von der Höhe des Pflegegrades. Wer mehrere Personen pflegt, erhält den Pflegepauschbetrag mehrmals.
  • Der Pflegepauschbetrag wird über die Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ beantragt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Pflegepauschbetrag unabhängig von Ihren tatsächlichen Ausgaben für die pflegebedürftige Person. 

Pflegepauschbetrag: Was ist das eigentlich?

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, dem entstehen Kosten. Darunter fallen z. B. Fahrtkosten beim Begleiten zu Arztterminen, Einkäufe oder Reinigungskosten für die Wäsche. Diese finanziellen Aufwände werden überwiegend aus der eigenen Tasche gezahlt. Der Pflegepauschbetrag soll daher zumindest einen Teil der entstandenen Kosten decken. 

Beim Pflegepauschalbetrag handelt es sich somit um eine Steuervergünstigung. Diese können pflegende Angehörige im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen und ab Pflegegrad 2 kann der Pflegepauschalbetrag von der Steuerlast abgezogen werden. Dadurch reduziert er die Höhe der Steuern, die pflegende Angehörige zahlen müssen.

Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt.  

Gut zu wissen

Der Pflegepauschbetrag hängt nicht von Ihren tatsächlichen Ausgaben für die Pflege ab. Wenn Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Betrag zu. Egal, ob Sie mehr oder weniger in die Pflege investiert haben.

Voraussetzungen: Wann erhalte ich den Pflegepauschbetrag?

Für den Pflegepauschalbetrag müssen folgende 5 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflegebedürftigkeit: Seit 2011 muss der Pflegbedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „BI“ für blind aufweisen.
  • Unentgeltliche Fürsorge: Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Der Pflegende darf somit weder von seinen zu pflegenden Angehörigen bezahlt werden, noch Mittel aus dem Pflegegeld beziehen. Pflegegelder dürfen nur für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegedürftigen verwendet werden. Wenn das Pflegegeld für einen Alltagshelfer oder einen ambulanten Pflegedienst zur Unterstützung des pflegenden Angehörigen verwendet wird, kann trotzdem der Pflegepauschbetrag geltend gemacht werden. 
  • Beziehung zum Pflegebedürftigen: Zwischen dem Pflegenden und dem Pflegebedürftigen muss ein enges Verhältnis bestehen. Das heißt jedoch nicht, dass die beiden verwandt sein müssen. Eine enge freundschaftliche Beziehung reicht ebenfalls aus.
  • Pflege zu Hause: Die Betreuung muss entweder im Zuhause des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Person stattfinden.
  • Steueridentifikationsnummer: Die pflegende Person benötigt eine Steueridentifikationsnummer und muss ihre Einkommensteuererklärung korrekt abgeben.

Ob die Betreuung einer pflegedürftigen Person dauerhaft oder nur für einen kurzen Zeitraum stattfindet, ist für die Genehmigung des Pflegepauschbetrags nicht entscheidend.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige?

Der Pflegpauschbetrag hat sich seit 2021 deutlich erhöht. Außerdem kann er auch schon bei der Pflege von Pflegebedürftigen mit geringeren Einschränkungen beantragt werden. So unterstützte der Pflegepauschalbetrag bis 2021 nur die Pflege von Personen mit einem Pflegegrad 4 oder 5. Seit 2021 gilt das bereits ab Pflegegrad 2.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Höhe des Pflegepauschbetrags pro Jahr seit 2021:

Pflegegrad 2

600 €

Pflegegrad 3

1.100 €

Pflegegrad 4

1.800 €

Pflegegrad 5

1.800 €

Schwerbehinderte mit „H“ oder „Bl“

1.800 €

Ändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Kalenderjahres oder fällt weg, wird der Pauschalbetrag für den höchsten Pflegegrad genehmigt, der in dem Jahr bestand. 

Übernehmen 2 Personen gemeinsam die Pflege, wird der Pauschbetrag jeweils zur Hälfte auf die Pflegenden verteilt. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Pflege zwischen den beiden verteilt ist. Selbst wenn eine Person 90 % der Fürsorge und die andere nur 10 % übernimmt, wird der Pflegepauschbetrag jeweils zur Hälfte auf die beiden verteilt.

Betreut eine Person hingegen 2 Pflegebedürftige, z. B. beide Eltern, erhält sie dafür auch zweimal den vollen Pflegepauschalbetrag.   

Wo kann ich den Pflegepauschbetrag beantragen?

Anders als die übrigen Pflegeleistungen erhalten Sie den Pauschbetrag nicht von der Pflegekasse, sondern im Rahmen der jährlichen Steuererklärung. Dafür tragen Sie den Pflegepauschbetrag einfach in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung ein.

Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, sind meist keine Nachweise erforderlich. Beantragen Sie den Pflegepauschbetrag jedoch das erste Mal, sollten Sie einen entsprechenden Nachweis beilegen. Auch wenn sich z. B. der Pflegegrad ändert, legen Sie am besten die Bescheinigung der Pflegekasse bei.

Das Finanzamt kann Nachweise anfordern

Wenn das Finanzamt überprüfen möchte, ob die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt sind, müssen Sie die Belege natürlich einreichen. Meist genügt es, eine gültige Vorsorgevollmacht vorzeigen. Zudem sollten Sie belegen können, dass Sie für die Pflege in der Vergangenheit nicht bezahlt wurden.

Möglicherweise wird ebenfalls ein Nachweis zum Pflegegrad des Patienten benötigt. Diesen erhalten Sie von der Pflegekasse. Bei einer hilflosen Person ist eine Kennzeichnung mit „H“ oder „Bl“ im Behindertenausweis zu finden.

Wo wird der Pflegepauschbetrag in die Steuererklärung eingetragen?

Den Pflegepauschbetrag können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. In der Steuererklärung wird der Pflegepauschalbetrag für die Fürsorge eines pflege- oder hilfsbedürftigen Menschen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16 eingetragen.

Sie brauchen für die Einkommensteuererklärung keinen Nachweis für die unentgeltliche Pflege. Dem Finanzamt liegt in der Regel alles vor, was sie für die Abwicklung benötigen. Es wird die Pflegeleistung weder in Frage stellen, noch einen Nachweis über die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung einfordern. Selbstverständlich kann das Finanzamt Belege anfordern, um die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag zu prüfen.

Besser Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Kosten von der Steuer absetzen?

Sind die jährlichen Ausgaben für die Pflege höher als der Festbetrag des Pflegepauschbetrags, kann es sich lohnen, die tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Zu den finanziellen Aufwänden zählen z. B.:

Pflegeheim-Kosten

Pflegehilfsmittel

Krankheitskosten

Kurkosten

Zuzahlung für Medikamente

Medizinisch notwendige Fahrtkosten

Die außergewöhnlichen Belastungen werden ebenfalls in der Steuerklärung unter der Anlage „andere außergewöhnliche Belastungen“ angegeben.

Sie müssen sich allerdings entscheiden. Sie können nicht den Pflegepauschbetrag und die tatsächlichen Pflegekosten gleichzeitig absetzen. Daher sollten Sie immer berechnen, bei welcher Variante die Steuerersparnis größer ist. 

Außergewöhnliche Belastungen müssen nachgewiesen werden

Im Gegensatz zum Pflegepauschbetrag sind die tatsächlichen Pflegekosten nachweispflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Höhe der entstandenen Kosten für die Pflege durch Rechnungen belegen müssen. 

Seit 2018 müssen Sie die Rechnungen jedoch nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen. Es genügt, wenn Sie die Belege für den Fall einer Prüfung aufheben.

Die zumutbare Belastung wird abgezogen

Das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Aufwänden, die Sie in der Steuererklärung angeben, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab. Diese orientiert sich an Ihren Einkünften, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.

Die zumutbare Eigenbelastung liegt zwischen 1 und 7 % der jährlichen Gesamteinkünfte Ihres Haushalts. Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner verdienen gemeinsam 70.000 €. Da Sie 3 Kinder haben, liegt Ihre zumutbare Eigenbelastung bei 2 % des Einkommens. Das ergibt eine zumutbare Belastung von 1.400 €.

Wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben für die Pflege über diesem Betrag liegen, ist es sinnvoll, diese als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Liegen Ihre finanziellen Aufwände darunter, lohnt es sich eher, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.

In dieser Tabelle finden Sie die Höhe der zumutbaren Belastung, abhängig von Einkommen und Familienstand1:

 

Gesamteinkünfte eines Haushalts pro Jahr

Familienstand

bis 15.340 €

ab 15.340 bis 51.130 €

ab 51.130 €

Alleinstehende und einzeln veranlagte Ehepaare ohne Kinder

5 %

6 %

7 %

Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder

4 %

5 %

6 %

Alleinstehende und Verheiratete mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

Alleinstehende und Verheiratete mit 3 oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

1 https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2021/2406/tabelle_fuer_text-id_468_-_zumutbare_belastung

Alternativ zu den tatsächlichen Kosten können für eine Behinderung auch Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 33b EStG). Die Pauschbeträge können auch unter gewissen Voraussetzungen auf die Pflegenden übertragen werden.

Tipp

Es gibt außerdem anfallende Kosten bei der Pflege, die Sie zwar nicht als außergewöhnliche Belastungen, dafür aber als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen können. Dazu gehören z. B. eine Haushaltshilfe oder die Kosten für das Hausnotrufsystem.

Versorgungslücken mit einer Pflegezusatzversicherung schließen

Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der entstehenden Kosten im Pflegefall, sodass in den allermeisten Fällen eine große Versorgungslücke entsteht. Um sich im Pflegefall die notwendige und angemessene Hilfe leisten zu können, ohne vor finanziellen Problemen zu stehen, ist private Vorsorge enorm wichtig. Hierfür ist die private Pflegezusatzversicherung von ERGO eine sehr gute Lösung. Sie ergänzt die Pflegepflichtversicherung optimal und schließt Versorgungslücken. So sind Sie im Ernstfall abgesichert und können weiterhin selbstbestimmt über Ihr Leben und die Art Ihrer Pflege entscheiden.

FAQ: Die häufigsten Fragen zum Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag soll Sie finanziell entlasten, wenn Sie unentgeltlich eine Person pflegen, die Ihnen nahesteht. Dabei dürfen Sie nicht für die Pflege entlohnt werden. Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein oder einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung „H“ oder „Bl“ besitzen. Zusätzlich muss eine enge Bindung zwischen Ihnen bestehen und die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.

Da es sich beim Pflegepauschbetrag um eine Steuervergünstigung handelt, müssen Sie außerdem eine Steueridentifikationsnummer besitzen und eine Einkommensteuererklärung einreichen. 

Sobald Sie jemanden unentgeltlich pflegen und auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Pflegepauschbetrag auch dann, wenn Sie die Pflege nicht das ganze Jahr lang übernehmen. Es spielt also keine Rolle, für wie viele Monate Sie eine Person pflegen.

Anders ist es, wenn Sie sich die unentgeltliche Pflege mit einer anderen Person teilen. Dann erhalten Sie nur die Hälfte des Pflegepauschalbetrags. Ganz egal, wie viel Sie von den Pflegeaufgaben übernehmen. 

Nein, der Pflegepauschbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist ein Steuervorteil. Geben Sie diesen in Ihrer Einkommensteuererklärung an, reduziert sich Ihre Steuerlast. Das heißt, dass Sie weniger Steuern zahlen, wenn Sie unentgeltlich eine andere Person pflegen. Der Pflegepauschbetrag soll auf diesem Weg zumindest einen Teil der Kosten ausgleichen, die Sie z. B. für Fahrkosten oder Einkäufe haben. 

Der Pflegepauschalbetrag ist eine Steuererleichterung, die durch Angabe in der Einkommensteuererklärung gewährt wird. Die Steuererklärung für 2023 können Sie ab dem 1. Januar 2024 einreichen. Das Finanzamt prüft Ihre Steuererklärung wie üblich und kann den Pflegepauschbetrag dann bei der Berechnung Ihrer Steuern berücksichtigen. 

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Der Artikel ersetzt keine (Steuer-)Rechtsberatung durch einen Steuerberater.