Besser Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Kosten von der Steuer absetzen?
Sind die jährlichen Ausgaben für die Pflege höher als der Festbetrag des Pflegepauschbetrags, kann es sich lohnen, die tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Zu den finanziellen Aufwänden zählen z. B.:
Pflegeheim-Kosten
Pflegehilfsmittel
Krankheitskosten
Kurkosten
Zuzahlung für Medikamente
Medizinisch notwendige Fahrtkosten
Die außergewöhnlichen Belastungen werden ebenfalls in der Steuerklärung unter der Anlage „andere außergewöhnliche Belastungen“ angegeben.
Sie müssen sich allerdings entscheiden. Sie können nicht den Pflegepauschbetrag und die tatsächlichen Pflegekosten gleichzeitig absetzen. Daher sollten Sie immer berechnen, bei welcher Variante die Steuerersparnis größer ist.
Außergewöhnliche Belastungen müssen nachgewiesen werden
Im Gegensatz zum Pflegepauschbetrag sind die tatsächlichen Pflegekosten nachweispflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Höhe der entstandenen Kosten für die Pflege durch Rechnungen belegen müssen.
Seit 2018 müssen Sie die Rechnungen jedoch nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen. Es genügt, wenn Sie die Belege für den Fall einer Prüfung aufheben.
Die zumutbare Belastung wird abgezogen
Das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Aufwänden, die Sie in der Steuererklärung angeben, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab. Diese orientiert sich an Ihren Einkünften, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.
Die zumutbare Eigenbelastung liegt zwischen 1 und 7 % der jährlichen Gesamteinkünfte Ihres Haushalts. Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner verdienen gemeinsam 70.000 €. Da Sie 3 Kinder haben, liegt Ihre zumutbare Eigenbelastung bei 2 % des Einkommens. Das ergibt eine zumutbare Belastung von 1.400 €.
Wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben für die Pflege über diesem Betrag liegen, ist es sinnvoll, diese als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Liegen Ihre finanziellen Aufwände darunter, lohnt es sich eher, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.
In dieser Tabelle finden Sie die Höhe der zumutbaren Belastung, abhängig von Einkommen und Familienstand1:
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Gesamteinkünfte eines Haushalts pro Jahr
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Familienstand
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bis 15.340 €
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ab 15.340 bis 51.130 €
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ab 51.130 €
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Alleinstehende und einzeln veranlagte Ehepaare ohne Kinder
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5 %
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6 %
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7 %
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Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder
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4 %
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5 %
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6 %
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Alleinstehende und Verheiratete mit 1 oder 2 Kindern
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2 %
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3 %
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4 %
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Alleinstehende und Verheiratete mit 3 oder mehr Kindern
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1 %
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1 %
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2 %
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1 https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2021/2406/tabelle_fuer_text-id_468_-_zumutbare_belastung
Alternativ zu den tatsächlichen Kosten können für eine Behinderung auch Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 33b EStG). Die Pauschbeträge können auch unter gewissen Voraussetzungen auf die Pflegenden übertragen werden.