- Die Verhinderungspflege erhalten Sie erst ab Pflegegrad 2.
- Die Pflege kann durch eine Privatperson, einen ambulanten Pflegedienst oder ein Pflegeheim stattfinden.
- Sie können die Verhinderungspflege für max. 6 Wochen oder 42 Tage pro Jahr beantragen.
- Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
- Sie müssen alle entstehenden Kosten mit Rechnungen nachweisen und diese bei der Pflegekasse einreichen.
Die Pflege eines Angehörigen kostet viel Zeit, Kraft und Energie. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich ab und zu eine Pause gönnen. Denn fehlende Auszeiten gehen nicht nur zulasten Ihrer Gesundheit, sondern können auch der pflegebedürftigen Person schaden. Das hat der Gesetzgeber erkannt und unterstützt daher aktiv die Entlastung von Angehörigen.
Bei der Verhinderungspflege werden Pflegende stundenweise, tageweise und wochenweise z. B. von einem Pflegedienst abgelöst, der die Pflege für die Dauer der Auszeit übernimmt.
Hier erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf die Verhinderungspflege haben und wie viel Entlastungszeit Sie bei den einzelnen Pflegestufen in Anspruch nehmen können.
Das Wichtigste im Überblick:
- Durch die Verhinderungspflege können sich pflegende Angehörige eine Auszeit von der Pflege zu Hause gönnen.
- Für die Verhinderungspflege müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein: Der Pflegebedürftige muss mind. Pflegegrad 2 vorweisen, die Pflege muss durch eine Privatperson stattfinden, und der Pflegebedürftige muss seit mind. 6 Monaten zu Hause versorgt werden.
- Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr, wenn die Pflege durch einen Pflegedienst, entfernte Verwandte oder Bekannte geleistet wird, die nicht im selben Haushalt wohnen.
Was ist die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, stellt eine zeitlich begrenzte Entlastung pflegender Angehöriger dar. Wenn diese verhindert sind oder eine Auszeit benötigen, übernehmen Pflegepersonal, ehrenamtliche Helfer oder Verwandte die Pflege zuhause beim Pflegebedürftigen.
Die Ersatzpflege darf nicht regelmäßig zum pflegerischen Alltag gehören. Für einen Kurzurlaub oder die Teilnahme an einer Prüfung kann die Verhinderungspflege genutzt werden, für die wöchentliche Vertretung während eines Lehrgangs oder bei häufigen Überstunden allerdings nicht.
Von Verhinderungspflege spricht man somit, wenn:
- die Pflege zuhause durch Privatpersonen stattfindet.
- die pflegende Person verhindert ist.
- die Pflege ersatzweise von einer anderen Person übernommen wird.
Die Ersatzpflege ist i. d. R. die erste Wahl, wenn Pflegende die Betreuung für eine gewisse Zeit nicht leisten können. Die pflegebedürftige Person wird dabei weiter zu Hause versorgt, aber durch andere Personen. Häufig übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Pflege. Die Vertretung kann aber auch durch einen anderen Verwandten, Bekannten oder ehrenamtlichen Helfer durchgeführt werden. Eine Kombination aus professionellem Pflegedienst und vertretender Privatperson ist ebenfalls möglich.
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Grundsätzlich haben alle Menschen mit einem bestätigten Pflegegrad von 2–5 Anspruch auf die Ersatzpflege. Der Gesetzgeber hat jedoch 3 weitere Voraussetzungen für die Nutzung der Verhinderungspflege festgelegt:
- Die häusliche Betreuung und Pflege müssen über eine oder mehrere Privatpersonen durchgeführt werden. Wer überwiegend von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Ersatzpflege. Wenn sich eine private Pflegeperson die Pflege mit einem Pflegedienst teilt, kann trotzdem eine Verhinderungspflege beantragt werden.
- Die pflegende Person fällt für eine gewisse Zeit aus und muss ersetzt werden. Gründe hierfür können Krankheit, ein Erholungsurlaub, wichtige Termine o. ä. sein.
- Die pflegebedürftige Person muss bereits für mind. 6 Monate zuhause von einer Privatperson gepflegt werden. Man spricht dabei von der Vorpflegezeit. Pausen, die nicht länger als 4 Wochen angedauert haben, sind erlaubt. Es ist außerdem nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson 6 Monate für den Pflegebedürftigen verantwortlich war.
Was sind Gründe für die Verhinderungspflege?
Die Pflege eines nahen Angehörigen kann energieraubend und zeitintensiv sein. Beruf, Familie und das eigene Wohlbefinden mit der Pflege zu vereinbaren, bringt große Herausforderungen mit sich. Deshalb ist es wichtig, dass privat Pflegende regelmäßig die Möglichkeit haben, sich eine Auszeit zu nehmen. Nur so können sie neue Kraft schöpfen, wichtige Dinge in Ihrem Alltag regeln und Zeit für sich und ihre Familie genießen. Wofür sie diese Auszeit nutzen, bleibt dabei jedem selbst überlassen. Die Gründe für die Verhinderungspflege können somit sehr unterschiedlich sein:
Gründe für eine stundenweise Verhinderungspflege:
- wichtige Termine beim Arzt, beim Amt oder ein Elternabend
- Freizeitaktivitäten wie Sport, ein Kinobesuch oder eine Verabredung mit Freunden
- Fort- und Weiterbildungskurse
Die Auszeit von der Pflege kann sowohl stundenweise als auch tage- und wochenweise genutzt werden. Eine stundenweise Verhinderungspflege liegt vor, wenn die Ersatzpflegeperson die Pflege für weniger als 8 Stunden am Tag übernimmt. Die in Anspruch genommene Ersatzpflege wird von einem Pflegegesamtbudget abgezogen.
Gründe für eine tage- oder wochenweise Verhinderungspflege:
- Urlaub
- Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
- Geschäftsreise
Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?
Die Ersatzpflege wird häufig durch professionelles Pflegepersonal übernommen. Dies kann entweder ambulant zuhause oder mit einem vorübergehenden stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim geschehen. Allerdings ist das keine Pflicht. Die Verhinderungspflege kann genauso gut ein Freund, Nachbar oder eine andere Privatperson übernehmen. Folgende Personen können die Verhinderungspflege übernehmen:
- Ambulanter Pflegedienst
- Pflegeheim
- Angehörige
- Verwandte
- Freunde
- Nachbarn
Es gibt bei der Übernahme der Verhinderungspflege aber auch eine Ausnahme. Eingetragene Pflegepersonen können diese nicht übernehmen. Wenn mehrere Personen einen Pflegebedürftigen versorgen und als Pflegepersonen bei der Pflegekasse registriert sind, können Sie untereinander nicht als Ersatzpfleger einspringen. Wenn Sie sich z. B. die Pflege Ihrer Mutter mit Ihrer Schwester teilen und Sie in den Urlaub fahren, erhält Ihre Schwester im Vertretungsfall kein Geld für die Verhinderungspflege.
Welche Leistungen beinhaltet die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege umfasst Aufgaben im Haushalt und der Grundpflege, die eine Laienkraft übernehmen kann:
- hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Putzen
- Hilfe bei der Grundpflege (Körper- und Mundpflege, Toilettengang)
- Betreuung in Form von Gesprächen oder Spaziergängen
Nicht zur Verhinderungspflege gehört die medizinische Behandlungspflege wie z. B. die Wundversorgung oder das Blutdruckmessen. Die Behandlungspflege wird vom Arzt verschrieben und von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt.
Wie viel Geld bekommt man bei der Verhinderungspflege?
Das Verhinderungspflegegeld kann für max. 6 Wochen bzw. 42 Tage, über das Jahr verteilt, beansprucht werden. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 2–5 jedes Jahr bis zu 1.612 € der Kosten für die Ersatzpflege. Dieser Betrag gilt, wenn professionelle Pflegekräfte oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen weder eng verwandt sind noch mit ihm in einem Haushalt wohnen, die Verhinderungspflege übernehmen. Bei Familienangehörigen 1. oder 2. Grades zahlt die Pflegekasse statt der 1.612 € maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes.
Dazu gehören:
- 1. Grad: Eltern und Kinder
- 2. Grad: Großeltern, Enkelkinder, Geschwister
Da das Pflegegeld mit der Höhe des Pflegegrades ansteigt, ist auch das verfügbare Geld für die Verhinderungspflege vom Pflegegrad abhängig. Die Leistungen sind jedoch bei der Pflege durch nahe Verwandte immer geringer als die 1.612 €, die professionelle Pflegekräfte, entferntere Verwandte oder Bekannte bekommen.
Hier finden Sie die Höhe der Leistungen für die Ersatzpflege im Überblick:
Pflegegrad | Verhinderungspflege durch Angehörige 1. und 2. Grades |
Verhinderungspflege durch Pflegekräfte oder entfernte Privatpersonen |
1 | keine | keine |
2 | 474 € | 1.612 € |
3 | 817,50 € | 1.612 € |
4 | 1.092 € | 1.612 € |
5 | 1.351,50 € | 1.612 € |
So bekommen Sie mehr Geld für die Verhinderungspflege
Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie als pflegender Angehöriger bis zu 474 €, bei Pflegegrad 5 max. 1.351,50 € für die Verhinderungspflege. Pflegende können außerdem entstandene Kosten wie Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Kinderbetreuung bei der Pflegekasse einreichen. Diese Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Heben Sie alle Rechnungen auf, senden Sie diese an die Pflegekasse und beantragen Sie eine Übernahme der Ausgaben. Insgesamt dürfen die bezogenen Leistungen nicht über 1.612 € pro Jahr liegen.
Wenn Ihnen das Verhinderungspflegegeld nicht genügt, können Sie zusätzlich bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege verwenden. Das Kurzzeitpflegegeld ist eigentlich für zeitlich begrenzte stationäre Pflege vorgesehen – wenn das Budget ungenutzt bleibt, kann es allerdings für die Verhinderungspflege angerechnet werden. Die in Anspruch genommenen Beträge werden dann von dem Budget für die Kurzzeitpflege abgezogen. Dabei verbleiben jedoch immer noch mind. 968 € für die Kurzzeitpflege. Mit diesem Trick können Sie die Verhinderungspflege auf max. 2.418 € pro Jahr ausweiten.
Das Pflegegeld wird während der Ersatzpflege nur noch zur Hälfte weitergezahlt. Wenn die pflegende Person für weniger als 8 Stunden an einem Tag verhindert ist, werden die entstandenen Kosten zwar von den 1.612 € abgezogen, nicht aber auf die Höchstdauer von 42 Tagen. In diesem Fall wird auch weiterhin das volle Pflegegeld ausbezahlt.
Änderung: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gilt ab 2024 bzw. 2025 eine wichtige Änderung: Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege werden zum sog. Entlastungsbudget zusammengefasst. Das soll Pflegebedürftigen und Angehörigen mehr Flexibilität ermöglichen und das umständliche Übertragen der Budgets ersparen. Die Neuerung tritt stufenweise in Kraft:
- Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Entlastungsbudget zunächst für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5. Das kombinierte Budget kann im Jahr 2024 in Höhe von 3.386 € in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2025 erhöht es sich auf 3.539 €.
- Ab dem 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 eingeführt. Die Höhe liegt dann ebenfalls bei 3.539 € pro Jahr.
Wer bekommt das Geld für die Verhinderungspflege?
Das Verhinderungspflegegeld wird dem Pflegebedürftigen auf sein Konto überwiesen. Er begleicht damit die Ausgaben. Die in Anspruch genommenen Leistungen muss er nachweisen können. Wenn die Pflege von einem Pflegedienst geleistet wird, rechnen dieser i. d. R. die Leistung direkt mit der Pflegekasse ab.
Verhinderungspflege beantragen – auch rückwirkend
Den Antrag auf Verhinderungspflege stellen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Im Idealfall stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, damit Sie die Gewissheit haben, dass die Kosten auch wirklich übernommen werden.
Wenn Sie es jedoch versäumt haben, können Sie die Leistungen auch rückwirkend beantragen. Wie bei allen Sozialleistungen ist das für bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Dafür müssen Sie jedoch alle angefallenen Kosten nachweisen können.
Pflegegradrechner
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Die häufigsten Fragen zur Verhinderungspflege
Für die Ersatzpflege stehen Ihnen aktuell max. 1.612 € zu. Das ist jedoch nur der Fall, wenn die Pflege von einem Pflegedienst, entfernten Verwandten oder Bekannten geleistet wird. Wenn die Verhinderungspflege von einem Verwandten 1. oder 2. Grades stattfindet, hängt der Betrag von der Pflegestufe ab. Bei Pflegestufe 2 erhalten Sie bis zu 474 € pro Jahr. Bei Pflegstufe sind es 3.817,50 €, bei Pflegestufe 4 sind es 1.092 € und bei Pflegestufe 5 sind es 1.351,50 €.
Wenn Sie mehr finanzielle Mittel benötigen, können Sie Teilleistungen aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwenden.
Heben Sie alle Rechnungen auf und reichen Sie diese bei der Pflegekasse ein. Leistungen, die Sie nicht klar nachweisen können, bekommen Sie auch nicht erstattet. Wenn die Verhinderungspflege von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt wird, werden die Leistungen meist direkt über die Pflegekasse abgerechnet.
Wenn Ihnen die 42 Tage Verhinderungspflege nicht ausreichen, können Sie bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege umschichten. Dieser Betrag wird von der Kurzzeitpflege abgezogen. Zudem haben Sie selbstverständlich immer die Möglichkeit, die Ersatzpflege aus eigener Hand zu bezahlen.
Wenn Sie allgemein merken, dass Sie nicht genug Zeit für die vollständige Pflege eines Angehörigen haben, können Sie sich die Arbeit vielleicht mit einer 2. Person teilen. Dadurch haben Sie ebenfalls mehr freie Tage zur Verfügung und können Ihr Berufs- und Privatleben besser organisieren.
Prinzipiell ist das Geld, das Sie als Ersatzpflegeperson für die Verhinderungspflege erhalten, als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben. Es gibt jedoch Ausnahmen. Die Zuwendungen bleiben steuerfrei, wenn:
- die Verhinderungspflege von Angehörigen übernommen wird.
- Sie als Ersatzpflegeperson mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen, d. h. die Pflege nicht aus monetären Gründen, sondern z. B. auf Grund von Pflichtbewusstsein oder Nächstenliebe übernehmen.
Wichtig: Wenn Ihre jährlichen Einnahmen als Ersatzpflegeperson die Höhe des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person überschreiten, werden die Einkünfte steuerpflichtig.
Das Verhinderungspflegegeld steht Ihnen jeweils ein Jahr lang zur Verfügung. Während dieser Zeit können Sie sich tageweise vertreten lassen oder die Zeit ansparen und für bis zu 6 Wochen am Stück verwenden. So haben Sie die Möglichkeit, die Zeit für einen größeren Urlaub zu nutzen oder auf Kur zu gehen.
Das Budget kann jedoch nicht über mehrere Jahre hinweg angespart werden. Denn am Ende jeden Kalenderjahres verfällt die ungenutzte Verhinderungspflege.
Ein anderes Thema sind Verhinderungsleistungen, die Sie in den letzten 4 Jahren genutzt haben. Sie können diese rückwirkend einreichen, wenn Sie noch alle Belege zur Hand haben. Wenn Sie die Leistungen nicht mehr nachweisen können, werden sie Ihnen auch nicht erstattet.
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