Schäden an geliehenen Sachen sind schnell entstanden: Der teure Bohrhammer des Nachbarn fällt von der Leiter, das geborgte Auto bekommt eine Delle oder das geliehene Handy überlebt die Bootsfahrt nicht. In so einem Fall ist es gut zu wissen, wer für den Schaden geradestehen muss, und welche Versicherung einspringt. ERGO hat für Sie die wichtigsten Fakten rund um Schäden an Leihsachen zusammengefasst.
Das Wichtigste im Überblick:
- Für Schäden an geliehenen Gegenständen haftet nach dem Gesetz immer derjenige, der sie verursacht hat.
- Schäden an Geliehenem sind nicht automatisch von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings haben viele Versicherungen einen entsprechenden Zusatz in ihre neuen Policen aufgenommen.
- Privat verliehene Autos und andere Kraftfahrzeuge stellen eine Ausnahme dar, denn dabei haftet i. d. R. der Fahrzeughalter. Für Schäden am geliehenen Fahrzeug kommt, falls vorhanden, die Vollkaskoversicherung des Halters auf.
Greift die Privathaftpflicht bei geliehenen Sachen?
Generell sind Versicherer nicht verpflichtet, im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Gegenständen zu übernehmen. In den vergangenen Jahren haben allerdings viele Versicherer ihre Policen angepasst und kommen nun auch für Schäden an Leihsachen auf. Leihsachen sind Gegenstände, die einem Dritten unentgeltlich für eine bestimmte Zeit zur Nutzung überlassen werden.
Wer haftet für Schäden an geliehenen Sachen?
Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet für Schäden derjenige, der sie verursacht hat. Dies gilt auch für geliehene Gegenstände. Ausnahmen gibt es nur in Sonderfällen oder wenn zuvor gesonderte Regelungen vereinbart wurden. So gelten Sonderregelungen bei:
- Geliehenen Kraftfahrzeugen: Dabei haftet i. d. R. der Fahrzeughalter.
- Geliehenen Arbeitsgeräten, die im Homeoffice kaputt gehen: Ist der Verursacher auf Anweisung des Arbeitgebers im Homeoffice, so übernimmt die Versicherung der Firma.
Was gilt beim Verleihen von beruflich genutzten Sachen?
Wenn Sie Gegenstände ausleihen, die der Besitzer beruflich nutzt, entstehen bei einem Schaden für Sie hohe Kosten. Denn womöglich kann der Besitzer dadurch seinen Beruf nicht mehr ausüben, wodurch ihm ein beruflicher Folgeschaden entsteht. Dafür müssten Sie im Zweifel Schadensersatz leisten.
Wer zahlt Schäden am geliehenen Auto?
Bei privat verliehenen Kraftfahrzeugen gelten Sonderregeln: Hier haftet grundsätzlich der Fahrzeughalter mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die mit oder durch sein Fahrzeug entstehen. Die private Haftpflicht kommt bei geliehenen Autos nicht zum Tragen. Der Fahrzeughalter haftet auch, wenn er selbst am Schaden nicht beteiligt war, sondern dieser durch denjenigen entstanden ist, dem er sein Fahrzeug leihweise überlassen hat.
Sonderfall: Wer zahlt Schäden am geliehenen Anhänger?
Bei einem Unfall mit einem geliehenen Anhänger kommt i. d. R. die Kfz-Versicherung des Zugfahrzeugs auf. Trägt der Anhänger eine erhebliche Mitschuld am Unfall, z. B. durch einen geplatzten Anhängerreifen, übernimmt die Anhänger-Versicherung des Vermieters ggf. einen Teil der Kosten.
Welche Schäden übernimmt die Privathaftpflichtversicherung?
Bei vielen Versicherungen sind geliehene Gegenstände mittlerweile in der Privathaftpflicht mitversichert. Abgedeckt sind i. d. R.:
- Gegenstände, die Sie von Privatpersonen unentgeltlich ausleihen.
- Gemietete, geleaste oder gepachtete Gegenstände.
- Mietsachschäden, wobei dies meist nur Festverbautes wie Türen, Wände und Bodenbeläge einschließt. Einbauküchen oder gar eine vollständige Möblierung sind nicht abgedeckt.
Die Obergrenze der Erstattungssumme liegt bei geliehenen Gegenständen i. d. R. zwischen 1.000 und 50.000 €. Für die meisten Fälle ist dies ausreichend. Manche Versicherungen bieten allerdings auch eine Kostenübernahme bis zur Deckungssumme an.
Übernimmt die Privathaftpflichtversicherung, wenn Geliehenes verloren geht?
Auch dabei lohnt sich ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung. Z. T. ist der Verlust geliehener Gegenstände in der Privathaftpflicht mitabgesichert, das muss aber nicht zwingend der Fall sein.
Welche Schäden übernimmt die Privathaftpflichtversicherung nicht?
Auch wenn Ihre private Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Sachen abdeckt, lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Von der Versicherung ausgeschlossen sind oftmals:
- Gegenstände, die man für mehr als 3 Monate ausleiht
- Gegenstände, die man zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzt oder die der Eigentümer zur Ausübung seines Berufes benötigt
- Schäden, die durch Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäße Benutzung entstehen – durch grobe Fahrlässigkeit aber schon
- Schäden, die absichtlich verursacht wurden
- das Eigentum einer Person, die über dieselbe Police haftpflichtversichert ist, z. B. Familienmitglieder im selben Haushalt
- Geld, Urkunden, Wertpapiere und Wertgegenstände wie Schmuck oder Uhren
- Vermögensfolgeschäden, also Schäden, die aufgrund eines vorangegangenen Schadens entstehen
In manchen Versicherungspolicen beinhaltet die Schadensregulierung bei geliehenen Sachen eine Selbstbeteiligung. Folglich zahlt die Versicherung erst, wenn die Schadenssumme darüber liegt.
Ist ein geliehenes Fahrrad versichert?
Ist in Ihrer Haftpflichtversicherung ein Schutz von geliehenen Gegenständen enthalten, so deckt dieser meist auch geliehene Fahrräder und andere Sportgeräte ab. Schauen Sie zur Sicherheit in Ihren Versicherungsunterlagen nach, da:
- manche Anbieter die Versicherung von Leihrädern ausschließen.
- nur bei Schäden aufkommen, nicht aber bei Verlust.
- die Deckungssumme ggf. unter dem Wert des Fahrrads liegen kann.
Wenn Sie zudem über einen gewerblichen Anbieter ein Fahrrad leihen, z. B. über Sharing-Dienste, ist die Nutzung nicht automatisch über den Anbieter versichert. Im Ernstfall ist es möglich, dass Sie für Schäden am Rad oder an Dritten haften müssen. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter.
Geliehenes Handy kaputt – was tun?
Wenn Sie ein geliehenes Handy beschädigen, prüfen Sie zunächst, ob Ihre Haftpflichtversicherung für Schäden an geliehenen Sachen aufkommt. Wichtig zu wissen ist ebenfalls, ob die Reparaturkosten einen eventuellen Selbstbehalt übersteigen. Ist beides der Fall, melden Sie den Schaden schnellstmöglich. Dabei gilt zu beachten, dass:
- auch bei hochwertigen und neuen Modellen die Haftpflichtversicherungen nicht den Neuwert des Handys erstatten, sondern nur den Zeitwert.
- Sie für geliehene Firmenhandys nur in Ausnahmefällen haften, da diese i. d. R. über den Arbeitgeber versichert sind. In Ihrer Arbeitsvereinbarung ist geregelt, für welche Schäden Sie zuständig sind.
- die Versicherungen häufig den Schaden selbst überprüfen bzw. durch einen Gutachter bestätigen lassen. Daher sollten Sie es zunächst weder reparieren lassen noch wegwerfen.
Was tun, wenn ich geliehenes Geld nicht zurückbekomme?
Die meisten Versicherer schließen den Verlust von geliehenem Geld aus. Wenn Sie dieses nicht zum besprochenen Zeitpunkt wiederbekommen, müssen Sie innerhalb von 3 Jahren selbst aktiv werden. Leiten Sie dabei folgende Schritte ein:
1. Fordern Sie den Geldnehmer zunächst mündlich oder durch eine Zahlungserinnerung auf, Ihnen das Geld zurückzuzahlen.
2. Setzen Sie eine Mahnung auf und verschicken Sie sie per Einschreiben. So setzen Sie Ihren Bekannten in Verzug und können bis zu 5 % Verzugszinsen erheben.
3. Leiten Sie im Anschluss an eine Mahnung ein gerichtliches Mahnverfahren ein und lassen Sie dem Schuldner einen Mahnbescheid durch das Amtsgericht zustellen.
Wenn gerichtliche Schritte drohen, ist es sinnvoll, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden. Oftmals hilft bereits ein anwaltliches Schreiben, um dem Schuldner die Dringlichkeit der Rückzahlung bewusst zu machen.
Was muss man tun, wenn man Schäden an geliehenen Sachen verursacht?
Die Person, die den Schaden verursachtet, ist auch für das Melden des Vorfalls bei der Versicherung verantwortlich. Wenn Sie einen geliehenen Gegenstand beschädigen, bringen Sie zunächst in Erfahrung, ob Ihre Haftpflichtversicherung für Schäden an Geliehenem aufkommt. Ist dies der Fall, gehen Sie wie folgt vor:
1. Prüfen Sie, ob es sich für Sie finanziell lohnt, den Schaden der Versicherung zu melden, oder ob die Reparaturkosten evtl. unter die Selbstbeteiligungsgrenze fallen.
2. Informieren Sie Ihre Versicherung schnellstmöglich über Ursache und Schadenshergang.
3. Dokumentieren Sie den Schaden hierfür nach Möglichkeit mit Fotos und/oder Videos. Bei Sachschäden an kleineren Objekten wie Handys und Fotoapparaten kann die Versicherung zudem verlangen, dass Sie ihr den beschädigten Gegenstand zur Prüfung zusenden.
Wenn Sie Ihrer Versicherung einen Schaden melden, helfen Ihnen die sog. W-Fragen bei der Beschreibung der Umstände. Erklären Sie, wann und wo welcher Schaden entstanden ist, wer Verursacher und Geschädigte sind und wie es passiert ist.
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