Wann ist ein Behindertentestament sinnvoll?
Ein Behindertentestament ist z. B. sinnvoll, wenn ein Angehöriger mit Behinderung Sozialleistungen oder Leistungen der Eingliederungshilfen bezieht, z. B. weil er pflegebedürftig ist oder nur wenig bzw. kein eigenes Einkommen hat. Die Höhe des Erbes spielt dabei keine Rolle: Auch ein großes Erbe bleibt vollständig im Besitz der Erben und fällt nicht an die Träger von Sozialleistungen, wenn ein Behindertentestament vorliegt.
Das Behindertentestament sichert eine gute Versorgung behinderter Menschen
Das sog. „behindertengerechte Testament“ ist die wirksamste und sicherste Methode zur Versorgung behinderter Familienangehöriger. Es stellt sicher, dass der Behinderte das geerbte Vermögen für die Verbesserung seines Lebensstandards verwenden kann – unabhängig von den Sozialleistungen.
Ein Musterformular reicht für das Behindertentestament meist nicht aus
Eine Standard-Musterformulierung reicht bei einem Behindertentestament i. d. R. nicht aus. Denn die persönlichen Lebensumstände, Wünsche und Bedürfnisse sind von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Notar oder einem Fachanwalt beraten. Dieser kann Sie auch beim Aufsetzen des Behindertentestaments unterstützen und dieses auf Wunsch für Sie verwahren, bis der Erbfall eintritt.
Was kostet ein Behindertentestament?
Die Kosten für ein Behindertentestament variieren – genau wie bei jedem anderen Testament – abhängig davon, ob Sie das Testament privat aufsetzen oder ob Sie einen Anwalt oder Notar damit beauftragen. Wenn Sie die Erbschaft für den behinderten Menschen mit einem Notar regeln, zahlen Sie einen bestimmten Gebührensatz, der sich nach der Höhe des Erbes richtet. Für das Hinterlegen des Behindertentestaments beim Notar fallen zusätzlich Kosten in Höhe von 70–80 € an.
Ein Behindertentestament schützt das Erbe besser als Enterbung
Als Alternative zum Behindertentestament erwägen einige Menschen das folgende Konstrukt: Die behinderte Person wird enterbt oder mit einer Erbquote bedacht, die unter der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils liegt. Stattdessen wird eine Person bestimmt, die den Anteil des Behinderten übernimmt. Diesen lässt sie ihm auf anderem Weg zukommen.
Diese Lösung ist i. d. R. keine gute Idee: Das Problem dabei ist, dass enterbte behinderte Nachkommen oder Ehepartner des Verstorbenen grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Dieser Pflichtteil bedeutet Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden muss – und darauf kann der Sozialhilfeträger zugreifen.