Im deutschen Erbrecht gibt es keine Pflicht, ein Testament zu schreiben und auf diese Weise die Erbfolge festzulegen. Wenn keine sog. letztwillige Verfügung vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, Buch 5, Abschnitt 1, § 1922 ff. (BGB).
Das Wichtigste im Überblick:
- Ist kein gültiges Testament des Verstorbenen vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge.
- Entscheidend für die gesetzliche Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad. Die engsten Verwandten als „Erben erster Ordnung“ werden immer zuerst begünstigt.
- Ehepartner gelten im Erbrecht nicht als Verwandte. Für sie gilt ein gesondertes Ehegattenerbrecht. Wie viel sie erben, richtet sich nach dem Güterstand der Ehe.
Erbfolge ohne Testament: Die gesetzliche Rangfolge der Erben
Für das Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist das Nachlassgericht zuständig, das zum Amtsgericht gehört: Ist kein Testament vorhanden, klärt das Nachlassgericht, wer das Erbe erhält. Es stellt auch den Erbschein aus. Bei der Erbreihenfolge spielt der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle: Je enger die Verwandtschaft zum Erblasser, desto eher zählen die Hinterbliebenen zum Kreis der gesetzlichen Erben. Das Erbrecht regelt das mit einer Unterteilung in 5 Gruppen.
Gut zu wissen: Gibt es weder Testament noch Erbvertrag oder gesetzliche Erben, tritt automatisch der Staat das Erbe an. Das gilt auch, wenn das Erbe von allen Hinterbliebenen ausgeschlagen wurde – z. B., weil der Verstorbene verschuldet war.
Erben erster Ordnung
Nach § 1924 BGB sind die Kinder des Verstorbenen Erben der ersten Ordnung. Dazu zählen auch Adoptiv- und uneheliche Kinder, aber keine Stiefkinder. Gibt es mehrere Kinder, stehen diese in der gesetzlichen Erbfolge auf einer Stufe und erben zu gleichen Teilen.
Falls die eigenen Kinder des Erblassers schon gestorben sind, werden deren Kinder – also die Enkel des Verstorbenen – zu den Erben erster Ordnung gerechnet. Leben auch diese nicht mehr, sind die Urenkel die nächsten Begünstigten in der gesetzlichen Erbfolge.
Erben zweiter Ordnung
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – also die Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen und -nichten des Erblassers. Leben die Eltern noch, erben beide Elternteile zu gleichen Teilen. In diesem Fall haben deren Nachkommen nach § 1925 BGB keinen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe.
Erben dritter Ordnung
Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers – werden nach § 1926 BGB zu den Erben dritter Ordnung gezählt. Für die Erbfolge ohne Testament gilt aber auch in diesem Fall: Wenn die Großeltern noch leben, erben deren Nachkommen nichts.
Erben vierter Ordnung
Erben der vierten Ordnung sind nach § 1928 BGB die Urgroßeltern des Erblassers bzw. deren Nachkommen, wenn die Urgroßeltern bereits gestorben sind.
Erben fünfter und fernerer Ordnung
Zu den Erben fünfter und fernerer Ordnung zählen nach § 1929 BGB die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen.
Nicht zu den Verwandten zählen Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger. Auch Ehepartner werden im gesetzlichen Erbrecht nicht als Verwandte gezählt, sondern im Ehegattenerbrecht gesondert berücksichtigt.
Wichtig: Nach diesem sog. Parentelsystem im Erbrecht gilt grundsätzlich: Verwandte einer Ordnung erben erst dann, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben.
Schaubild: Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Gesetzliche Erbfolge bei Ehepartnern
Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern greift das gesetzliche Ehegattenerbrecht: Neben dem Verwandtenerbrecht ist für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner in § 1931 BGB ein Sondererbrecht für Ehegatten geregelt. Damit steht Ehepartnern grundsätzlich ein Anteil am Erbe zu, unabhängig davon, ob es andere Erben gibt. Wie hoch der Anteil am Erbe ausfällt, hängt dabei vom sog. Güterstand der Ehe sowie von der jeweiligen Familienkonstellation ab.
Ehepartner erben abhängig von der Familienkonstellation
- Hat der Erblasser Erben erster Ordnung, steht dem hinterbliebenen Ehepartner mind. ein Viertel des Erbes zu.
- Gibt es nur Erben zweiter Ordnung, hat der Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Erbes.
- Hat der Verstorbene weder Erben erster noch zweiter Ordnung, steht das Erbe zu 100 % den Ehepartner zu.
Gesetzlicher Erbteil für Ehegatten abhängig vom Güterstand
Der Güterstand in einer Ehe legt fest, wem etwas gehört. Bei der Eheschließung treten die Ehepartner automatisch in eine Zugewinngemeinschaft ein. D. h., das, was jeder Ehepartner vor der Eheschließung besessen hat, bleibt auch nach der Heirat in seinem alleinigen Besitz. Auch wenn einer der Ehepartner im Verlauf der Ehe Eigentum erbt oder erwirbt, gehört es zunächst diesem allein. Nur während der Ehe gemeinsam erworbener Besitz gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Anteilen.
Im Todesfall wird aber das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen ausgeglichen. Das bedeutet, der Zugewinn fällt unter die Erbmasse – und der hinterbliebene Ehepartner hat einen Anspruch darauf.
Tipp
Wer die Erbfolge für den Ehepartner anders regeln möchte, muss Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft vereinbaren. Dazu ist ein Ehevertrag vor einem Notar nötig. Gütertrennung heißt, dass den Ehepartnern nichts gemeinsam gehört. Gütergemeinschaft ist das Gegenteil: Dabei gehört beiden Ehepartnern alles gemeinsam.
Erbanspruch für Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft
Ehepartner ohne Ehevertrag bilden automatisch eine Zugewinngemeinschaft. D. h., ihre Vermögensmassen bleiben getrennt.
In einer Zugewinngemeinschaft gilt nach § 1931 Abs. 1 BGB grundsätzlich: Der überlebende Ehepartner erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Darüber hinaus gilt:
- Als pauschalen Zugewinnausgleich erhält der überlebende Partner zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte.
- Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der überlebende Ehepartner 3 Viertel des Nachlasses. Den beiden Elternteilen oder den Geschwistern des Verstorbenen steht dann jeweils das verbleibende Viertel zu gleichen Teilen zu.
- Der überlebende Ehepartner erbt nur dann allein, wenn der verstorbene Partner kinderlos war und weder Erben zweiter Ordnung noch Großeltern hinterlässt.
Erbanspruch für Ehepartner im Fall einer Gütertrennung
Bei einer vom Notar beurkundeten Gütertrennung sieht es anders aus:
- War der Verstorbene kinderlos, erbt der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten die Erben zweiter Ordnung.
- Gibt es ein oder 2 Kinder, erben der Ehepartner und die Nachkommen jeweils zu gleichen Teilen.
- Ab dem 3. Kind erhält der Ehepartner automatisch ein Viertel des Erbes. Der übrige Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder.
Erbanspruch für Ehepartner im Fall einer Gütergemeinschaft
- Wenn eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, geht grundsätzlich ein Viertel des Erbes an den Ehepartner. Der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
- Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte. Die andere Hälfte bekommen die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister.
Wie wirkt sich eine Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge aus?
Geschiedene Ehepartner haben in der Erbfolge ohne Testament keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Denn mit der Scheidung erlöschen sämtliche Ansprüche automatisch. Das gilt auch, wenn einer der Ehepartner stirbt, bevor die Scheidung vollzogen ist.
Aber: Der Erblasser muss bereits den Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt haben. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung erfüllt sein.
Tipp
Um sicherzugehen, dass die Erbfolge nach Ihren Wünschen umgesetzt wird, überprüfen Sie Ihr Testament nach einer Scheidung. Worauf Sie dabei achten sollten, erfahren Sie im Beitrag der ERGO „Testament prüfen: Was gilt nach der Scheidung?“ .
Wo stehen die Geschwister in der Erbfolge ohne Testament?
Geschwister haben nur dann einen Anspruch auf das Erbe, wenn der Verstorbene keine Erben der ersten Ordnung mehr hat. Hat der Erblasser also keine Kinder, können seine Geschwister Anspruch auf das Erbe haben.
- Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, treten dessen Nachkommen – also die Geschwister des Verstorbenen – zu gleichen Teilen an seine Stelle.
- Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen.
Halbgeschwister werden in der gesetzlichen Erbfolge den Adoptiv- und Vollgeschwistern gleichgestellt. D. h.: Ist die gemeinsame Mutter gestorben, hat der Halbbruder oder die Halbschwester Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. Wenn allerdings der Stiefvater stirbt, gehen sie leer aus.
Falls Sie unsicher sind, wie Ihr gesetzlicher Erbteil in welchem Fall ausfallen würde, nutzen Sie einen Online-Erbrechner: Diese Tools berechnen mit wenigen Angaben Ihren Anteil am Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament.
Übrigens: Geschwister gehören nicht zu den Nachkommen des Erblassers. Deswegen haben sie trotz des nahen Verwandtschaftsgrads keinen Pflichtteilsanspruch am Erbe. D. h.: Wenn sie explizit enterbt wurden, erhalten sie tatsächlich nichts.
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