Nein. Eine Schufa-Auskunft muss rein rechtlich nicht Bestandteil der Mieterselbstauskunft sein. Es empfiehlt sich aber, beides gleich zur Wohnungsbesichtigung mitzubringen, um Vertrauen zu schaffen.
Die Mieterselbstauskunft ist für viele Mieter immer wieder aufs Neue ein Buch mit 7 Siegeln: Welche Infos darf der Vermieter erfragen? Und darf ich als Mieter rein rechtlich bestimmte Auskünfte verweigern? ERGO hat alle Infos für Sie zusammengefasst – inkl. praktischer Vorlage zum Download.
Das Wichtigste im Überblick:
- Zwischen den rechtlichen Regelungen rund um eine Mieterselbstauskunft und der gängigen Praxis gibt es angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt deutliche Unterschiede.
- Die Mieterselbstauskunft ist rechtlich gesehen freiwillig und für den Mieter nicht verpflichtend.
- In der Praxis ist sie jedoch für den Vermieter eine wichtige Entscheidungshilfe, die Ihre Chancen auf eine Wohnungszusage erheblich erhöht.
Mieterselbstauskunft: Warum sie für Mieter und Vermieter sinnvoll ist
Viele Wohnungssuchende nutzen die Mieterselbstauskunft, um als potenzielle Mieter ein positives Bild zu hinterlassen. Damit der Mieter möglichst viel Kontrolle über seine eigenen Daten und Angaben hat, sollte er seine eigene Mieterselbstauskunft mitbringen. So gibt der Mieter nicht mehr von sich preis, als sinnvoll und nötig ist. ERGO stellt Ihnen eine für beide Seiten faire Mieterselbstauskunft mit einer Ausfüllhilfe zur Verfügung.
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Aus Vermietersicht ist die Mieterselbstauskunft eine notwendige Entscheidungshilfe. Der Vermieter will seine Wohnung an jemanden vermieten, der die Miete jeden Monat pünktlich zahlt. Mit der Selbstauskunft versucht er, sich vor Mietnomaden zu schützen.
Rechtlich betrachtet sieht die Situation allerdings etwas anders aus. Die Angaben des Mieters sind nämlich immer freiwillig. Rein theoretisch darf der Vermieter nur zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Angaben verlangen. Im Folgenden finden Sie alle Informationen dazu.
Das darf der Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung fragen
Bei der Wohnungsbesichtigung darf der Vermieter zunächst nur Name, Vorname, Anschrift sowie Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse verlangen. Ein Personalausweis genügt dafür i. d. R. Diesen darf der Vermieter nicht kopieren oder fotografieren. Bei Sozialwohnungen muss der potenzielle Mieter zusätzlich den Wohnberechtigungsschein zur Besichtigung mitbringen.
Diese Fragen dürfen bei Mietwunsch gestellt werden
Dem potenziellen Mieter hat die Wohnung gefallen und er möchte in die Wohnung einziehen. Der Vermieter kann nun eine Selbstauskunft verlangen. Aber auch jetzt ist der Mieter nicht gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Ohne Selbstauskunft sinken allerdings die Chancen, die Wohnung zu bekommen. V. a., wenn noch weitere Leute Interesse an der Wohnung haben und bereit sind, eine Selbstauskunft vorzulegen.
Folgende Informationen benötigt der Vermieter i. d. R.:
- Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen bzw. wie viele davon jeweils Kinder und Erwachsene sind
- Familienstand
- Anzahl der Haustiere bzw. ob geplant ist, Haustiere anzuschaffen, wobei nur größere Tiere wie Hunde und Katzen, die Nachbarn stören könnten, anzugeben sind; Kleintiere müssen nicht genannt werden
- Berufliche Situation (z. B. Arbeitnehmer oder Selbständiger), Beruf und Name des Arbeitgebers; über die Dauer des Arbeitsverhältnisses braucht der Mieter keine Angaben zu machen
- Höhe des verfügbaren Nettoeinkommens (außer eine öffentliche Stelle wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Miete)
- Angabe, ob gegen den Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Rechtsschuldbefreiung vorliegt
- Angabe, ob in den vergangenen 5 Jahren ein Räumungstitel vorlag
Finanzielle Auskunft erst bei Vertragsabschluss
Im letzten Schritt entscheidet sich der Vermieter für den Mieter und es kommt zum Vertragsabschluss. Rein rechtlich betrachtet muss der Mieter erst dann seine Einkünfte bzw. seine Bonität konkret mit Gehaltsabrechnungen, einem Kontoauszug oder einem Einkommensteuerbescheid nachweisen. Dabei kann der Mieter nicht notwendige Angaben z. B. zur Nationalität oder der Religionszugehörigkeit schwärzen.
Mieterselbstauskunft bei der Wohnungssuche: Freiwillig in Vorleistung gehen
Gerade in Großstädten ist es heraufordernd, die Zusage für eine Wohnung zu bekommen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass sich der Vermieter bei jedem Schritt neue Informationen einholt. Hat er genug Bewerber zur Auswahl, will er i. d. R. sofort wissen, was Sache ist. Wieso sollte er das Risiko eingehen, erst bei Vertragsschluss festzustellen, dass der Mieter gar nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen.
Wenn der Mieter eine begehrte Wohnung haben möchte, sollte er daher bereits zur Wohnungsbesichtigung eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft mitbringen.
Mieterselbstauskunft: Diese Fragen darf der Vermieter nicht stellen
Der Vermieter darf vom Mieter nur Auskünfte verlangen, die das Mietverhältnis direkt betreffen. Zu allen weiteren Lebensumständen muss der Mieter keine Angaben machen. Konkret kann der Mieter folgende Dinge für sich behalten bzw. darf bei Fragen zu folgenden Punkten nicht wahrheitsgemäße Aussagen machen:
- Familienplanung wie z. B. Heiratspläne oder Kinderwunsch
- sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität
- Krankheiten und Behinderungen
- Nationalität oder ethische Zugehörigkeit
- Rechtsstreitigkeiten oder Rechtskonflikte wie z. B. Gerichtsverfahren mit einem bisherigen Vermieter sowie andere laufende Ermittlungsverfahren oder Vorstrafen
- Zugehörigkeit zu einer Religion
- Mitgliedschaften in Parteien, Vereinen oder Gewerkschaften
- Vorstrafen und laufende strafrechtliche Ermittlungen
- Angaben zum vorherigen Vermieter
- Hobbys oder Musikgeschmack
Besonders die Fragen nach bisherigen Rechtsstreitigkeiten mit früheren Vermietern sorgen immer wieder für Verwirrung. Dabei muss der Mieter aber keine Angaben machen bzw. darf sogar mit Lügen antworten. Allerdings gibt es 2 Ausnahmen: Sie müssen angeben, wenn Sie gegenüber einem Vermieter gewalttätig geworden sind oder wenn Sie die Miete nicht zahlen konnten.
In diesen Fällen ist Lügen bei der Mieterselbstauskunft erlaubt
Damit der Mieter bei der Wohnungssuche bzw. bei der möglichst vorteilhaften Darstellung seiner Person als Mieter nicht ins Hintertreffen gerät, darf er unzulässige Fragen des Vermieters falsch beantworten. Oder anders gesagt: Er darf lügen, ohne dafür juristische Konsequenzen zu fürchten. Das gilt aber nur für die Beantwortung der oben aufgelisteten, unzulässigen Fragen.
Unabhängig davon muss der Vermieter jede Mieterselbstauskunft von sich aus vernichten, wenn kein Mietvertrag zustande kommt. Dazu hätten potenzielle Mieter laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Auskunftsrecht.
Was passiert, wenn ich bei der Mieterselbstauskunft bei zulässigen Fragen lüge?
Wer den Vermieter auf berechtigte Fragen hin belügt und z. B. ein falsches Gehalt angibt, muss im schlimmsten Fall mit Konsequenzen rechnen, falls die Lüge auffliegt. Wird die Falschangabe noch vor dem Einzug bemerkt, kann der Vermieter z. B. den Mietvertrag anfechten oder Schadenersatz für die Kosten einer erneuten Mietersuche verlangen. Fällt die Täuschung erst später auf, kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist. Seien Sie also bei berechtigten Fragen gegenüber Ihrem Vermieter immer ehrlich.
Zusätzlich zur Mieterselbstauskunft: Mehr Chancen bei der Wohnungsbewerbung
Wenig Wohnungen, viele Wohnungssuchende – mit diesen beiden Dokumenten kann ein Mieter von Anfang an bei seinem potenziellen Vermieter punkten:
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: In diesem Dokument stellt der bisherige Vermieter offiziell klar, dass keine Mietschulden mehr offen sind. Es sollte neben dieser Bescheinigung Name und Adresse des Vermieters bzw. der Hausverwaltung enthalten und unterschrieben sein. Aber Vorsicht: Der bisherige Vermieter ist nicht zur Ausstellung eines solchen Dokuments verpflichtet. Er kann dafür eine Aufwandsentschädigung verlangen, üblich sind bis zu 50 €.
- Schufa-Auskunft: Damit belegt der Mieter seine Bonität. Auch wenn es rechtlich nicht verpflichtend ist, so verlangen viele Vermieter zusätzlich zur Mieterselbstauskunft eine Schufa-Auskunft als Beleg für die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Dazu gibt es im Übrigen von der Schufa verschiedene Modelle.
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Mieterselbstauskunft
Der Vermieter will und darf wissen, an wen er seine Wohnung vermietet. Die Mieterselbstauskunft ist dafür das offizielle Dokument. Allerdings gibt es hierzu verschiedene Versionen und Fassungen, die für den Mieter nachteilig sein können. Am besten verwenden Sie als Mieter diese kostenlose Vorlage. Sie enthält keine unzulässigen Fragen des Vermieters und ist daher für beide Seiten eine faire Lösung.
Am besten immer der Mieter selbst bzw. für sich allein. So kann er selbst entscheiden, was er mitteilt und was nicht. Im Beisein des potenziellen Vermieters läuft er Gefahr, mehr preiszugeben als nötig.
Ja und nein. Rein rechtlich ist sie freiwillig. Allerdings gibt es nur noch wenige Vermieter, die darauf verzichten. Erklärt sich der Mieter zu einer Selbstauskunft bereit, kann der Vermieter zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Informationen abfragen.
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