
Rechtsfrage des Tages:
Im November oder Dezember bekommen wieder viele Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld. Manchmal haben diese aber Schulden und müssen einen Teil des Einkommens per Lohn- oder Kontopfändung an den Gläubiger abgeben. Kann das Weihnachtsgeld auch gepfändet werden? Oder ist dieses besonders geschützt?
Antwort:
Zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, versüßt dies die Vorweihnachtszeit enorm. Denn so können sich viele Angestellte zum Ende des Jahres über ein dickes Plus im Geldbeutel freuen. Allerdings kann nicht jeder das zusätzliche Geld in Geschenke und Weihnachtsmarktbummel investieren. Weihnachtsgeld ist nämlich grundsätzlich pfändbar.
Etwas bleibt
Ein kleiner Trost: Nicht Ihr gesamtes Weihnachtsgeld muss an Ihre Gläubiger gehen. Ein Teil der zusätzlichen Vergütung ist nämlich unpfändbar. Bis zur Hälfte Ihres monatlichen Freibetrags darf das Weihnachtsgeld nicht gepfändet werden. Allerdings ist dieser Betrag nach oben hin auf maximal 750 Euro begrenzt. Geregelt ist dies in § 850 c Zivilprozessordnung.
Schulden sinken
Als Trost bleibt, dass das Geld ja trotz allem nicht einfach verschwunden ist. Es verringert zumindest Ihre Schulden. Insofern kann die Pfändung eines Teils des Weihnachtsgeldes zumindest dazu führen, dass Sie schneller schuldenfrei werden und die Lohnpfändung ein Ende hat.
Schutz durch P-Konto
Auf eins müssen Sie noch achten. Landet Ihr Einkommen samt Weihnachtsgeld auf Ihrem Girokonto, kann durch eine Kontopfändung auch der Rest des Weihnachtsgeldes futsch sein. Besser ist daher für Sie ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Aber Achtung! Passen Sie auf, dass durch den zusätzlichen Geldregen nicht die Freibeträge überschritten werden. Dann würde nämlich der Schutz des P-Kontos wegfallen und das gesamte Geld könnte gepfändet werden.
Rechtzeitig beantragen
Um dies zu verhindern, können Sie beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einen Antrag auf zusätzliche Freigabe stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sonderzahlung tatsächlich auch „Weihnachtsgeld“ heißt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit der Weihnachtszeit erfolgt. Geht die Pfändung Ihres Lohns direkt beim Arbeitgeber ab, muss dieser den unpfändbaren Teil des Weihnachtsgeldes beachten.
Stand: 01.01.2025
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.