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Auskunft ehemaliger Arbeitgeber

Nicht weitersagen!

Bevor sie einen Mitarbeiter einstellen, wollen es viele Firmen ganz genau wissen: Sie erkundigen sich beim früheren Arbeitgeber.

Ein Mann im Hemd sitzt auf der Treppe vor einem Gebäude. Neben ihm ein Karton mit Papieren und einem Kaktus.

Ihr möglicher neuer Arbeitgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrags ein berechtigtes Interesse an Ihrer beruflichen Vergangenheit. Eine Nachfrage bei Ihrem derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgeber kann seine Neugier befriedigen.

Dem Informationsinteresse sind allerdings durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und datenschutzrechtliche Bestimmungen enge Grenzen gesetzt.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt, dass Daten eines Beschäftigten nur unter sehr engen Voraussetzungen erhoben werden dürfen.

Diskretion: Ehrensache

Ob Nachfragen des neuen Arbeitgebers zulässig sind, ist gesetzlich nicht speziell geregelt und daher – wie vieles im Arbeitsrecht – umstritten.

Im Allgemeinen darf der mögliche neue Arbeitgeber nur mit Ihrer Einwilligung bei Dritten personenbezogene Daten über Sie erfragen. Sie können verlangen, Auskunft über den Inhalt dieser Fragen zu erhalten.

Bewerben Sie sich aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis, muss Ihr künftiger Arbeitgeber Ihre Bewerbung vertraulich behandeln. Direkte Anfragen bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber sind nicht zulässig – es sei denn, Sie sind damit einverstanden.

Auch Ihr aktueller Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ohne Ihre Zustimmung Dritten Auskünfte über Sie zu geben. Wenn Sie möchten, dass Ihr jetziger Chef Ihrem möglichen neuen Vorgesetzten Auskünfte erteilt, können Sie ihm das ausdrücklich gestatten. In diesem Fall ist er im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, ordentliche und wahrheitsgemäße Auskunft zu geben.

Tipp

Sie bewerben sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf einen neuen Job? Dann bitten Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben rein vorsorglich um Diskretion. Der Datenschutz sollte für jeden Arbeitgeber eine Selbstverständlichkeit sein, aber sicher ist nun mal sicher …

Gern auf dem Laufenden

Sind Sie mit der Befragung Ihrer ehemaligen Arbeitgeber einverstanden, muss dabei neben Ihrer Privatsphäre auch der Datenschutz berücksichtigt werden. Die Auskünfte Ihrer ehemaligen Arbeitgeber dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das für das Arbeitszeugnis gilt. Sie müssen also wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Auch dabei besteht eine nachwirkende Fürsorgepflicht.

Erlaubte Fragen

Ihr künftiger Arbeitgeber darf sich erkundigen nach

  • Ihrer Arbeitsleistung,
  • Ihrer Qualifikation und
  • Ihrem Verhalten.

Unerlaubte Fragen

Weitergehende Informationen sind durch das Auskunftsrecht nicht gedeckt. Beispielsweise:

  • Informationen über den Inhalt ehemaliger Arbeitsverträge
  • Weitergabe von Personalakten

Gut zu wissen

Der neue Arbeitgeber darf auch Sie nicht alles fragen.

Insbesondere bei leitenden Positionen besteht vielfach das Bedürfnis, auch über die wirtschaftliche und persönliche Situation des Arbeitnehmers Klarheit zu erlangen. Ohne Ihre Zustimmung erhält der Arbeitgeber jedoch weder ein polizeiliches Führungszeugnis noch eine Schufa-Auskunft.

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