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Freistellung zur Arbeitssuche

Freie Zeit beantragen

Jobsuche während der Arbeitszeit? Das ist durchaus möglich: Für bestimmte Ereignisse muss der Arbeitgeber Sie freistellen.

Ihre Bewerbung für den neuen Job war erfolgreich: Sie sind zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Ihr derzeitiger Arbeitgeber muss Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen.

Voraussetzungen für die Freistellung

  • Ihr jetziges Arbeitsverhältnis ist ein Dauerarbeitsverhältnis. Dazu zählen auch Ausbildungsverhältnisse und auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge (Befristung). Nicht dazu zählen Aushilfsbeschäftigungen und Probearbeitszeiten.
  • Das Ende des jetzigen Arbeitsverhältnisses ist absehbar, weil
    • Sie eine ordentliche Kündigung mit Frist bekommen haben (fristlose Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis i. d. R. sofort, eine Freistellung ist daher nicht notwendig) oder
    • Sie Ihre Arbeitsstelle selbst gekündigt haben oder
    • Sie einen befristeten Arbeitsplatz haben oder
    • Sie einen fristgebundenen Aufhebungsvertrag mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber geschlossen haben.

Wichtig: Die Antragstellung

Beantragen Sie eine Freistellung möglichst frühzeitig. Kurzfristig gestellte Anträge dürfen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Etwa, weil kein Ersatz für Sie gefunden werden kann. Für gewöhnlich ist ein Antrag, der erst 2 Tage vor der Freistellung gestellt wird, zu kurzfristig.

Im Antrag müssen sowohl der Grund der Freistellung als auch die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Sie müssen keine Angaben zu dem potenziellen neuen Arbeitgeber machen. Wie viel Zeit Sie bekommen, hängt vom Einzelfall ab (u. a. wie viele Vorstellungstermine, Fahrtwege). Das Gesetz (§ 629 BGB) trifft dazu keine konkrete Vorgabe.

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Sie nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Auch nicht, wenn Sie einen Antrag auf Freistellung gestellt haben. Ihr Arbeitgeber darf, sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen, die Freistellung nicht verweigern.

Der Arbeitgeber darf Sie nicht auf Ihren Resturlaub zur Stellensuche verweisen. Wenn Sie vor Ihrem letzten Arbeitstag Ihren Resturlaub abbauen und in diesen Tagen Bewerbungsgespräche führen, ist Ihr Arbeitgeber zum Ausgleich verpflichtet. Der Ausgleich muss nicht zwingend finanziell erfolgen. Die aufgewendete Zeit kann wieder in Freizeit umgerechnet werden. Bereits gewährter und genommener Urlaub kann jedoch nicht im Nachhinein für Freizeit zur Stellensuche geltend gemacht werden.

Spezielle Regelungen

Findet auf Ihren Arbeitsvertrag Tarifrecht Anwendung? Dann kann sich auch direkt aus dem Tarifvertrag ein Anspruch auf Freistellung ergeben. Ein Blick lohnt sich, schauen Sie nach!

Regelungen zur Freistellung für Bewerbungsgespräche können auch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen worden sein. Informieren Sie sich daher immer bei Ihrem Betriebsrat oder der Personalstelle, ob spezielle Regelungen für die Freistellung existieren.

Freistellung wofür?

Neben dem Vorstellungsgespräch bei einem zukünftigen Arbeitgeber gehören auch Termine

  • beim Arbeitsamt
  • bei einem Assessment-Center
  • bei privaten Jobvermittlungen
  • zur Absolvierung von Eignungstests und Untersuchungen, soweit sie für eine entsprechende Bewerbung erforderlich sind,

zu den Ereignissen, für die Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss.

Probearbeitszeiten beim möglichen neuen Arbeitgeber sind hingegen nicht vom Zweck der Freistellung zur Arbeitssuche umfasst.

Tipp bei Weigerung zur Freistellung

Verweigert der Arbeitgeber die beantragte Freistellung zu Unrecht, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten und das Vorstellungsgespräch durchführen. Der Arbeitgeber darf Ihnen deswegen keine Abmahnung aussprechen oder Ihnen kündigen. Stellt sich allerdings heraus, dass der Arbeitgeber hier im Recht war, entfällt Ihr Lohnanspruch für den Zeitraum der tatsächlich nicht geleisteten Arbeit.

Wichtige Vorschriften

§ 629 BGB Freizeit zur Stellensuche  

§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung

 

LAG Hessen, Urteil vom 28.11.2012 - 18 Sa 695/12

ArbG Ulm, Urteil vom 16.06.2004 - 2 Ca 263/04

LArbG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1973 - 3 Sa 521/72

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