Es kann vorkommen, dass noch vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausgesprochen wird. Womöglich haben Sie ein attraktiveres Angebot bekommen. Oder der Arbeitgeber muss betriebswirtschaftlich umdisponieren.
Spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag
Ihr neuer Arbeitsvertrag kann bereits Regelungen enthalten, die sich auf eine Kündigung vor Arbeitsbeginn beziehen, z. B.:
- Eine Kündigungsbeschränkung. Eine solche Beschränkung kann bestimmen, dass eine Kündigung erst bei Aufnahme der Tätigkeit am ersten Arbeitstag möglich ist.
- Eine Vertragsstrafe. Vertragsstrafen werden häufig für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer nicht mit der Arbeit beginnt. Solche Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht generell unzulässig. Eine Vertragsstrafe sagt aus, dass die Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist. Sie kann erst am ersten Tag der Arbeit geschehen. Der Arbeitnehmer darf jedoch nicht unangemessen benachteiligt werden. Meist werden Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine Vertragsstrafe in Höhe des Gehalts, das der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist verdient hätte, für richtig (BAG, Urt. v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08).
Bestehen solche Regelungen hingegen nicht, können Sie oder Ihr Arbeitgeber sich aus dem Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen auch bereits vor Arbeitsbeginn lösen. Die Kündigungsfrist beträgt für gewöhnlich 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der vereinbarten Probezeit beträgt sie 2 Wochen.
Beachten Sie für Ihre Kündigung aber Folgendes:
- Kündigen Sie so rechtzeitig, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet, dann müssen Sie als Arbeitnehmer die Stelle gar nicht erst antreten.
- Endet die Kündigungsfrist allerdings erst nach dem ersten Arbeitstag, kann der Arbeitgeber auf Ihre Mitarbeit bis zur wirksamen Kündigung bestehen.
Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein unterzeichneter Arbeitsvertrag nicht bedeutet, dass man die Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum ausüben muss. Es besteht keine Mindestarbeitszeit, da auch eine vor Arbeitsbeginn ausgesprochene Kündigung wirksam ist (BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 324/03 -).
Hüten Sie sich allerdings davor, ohne Kündigung die neue Stellung gar nicht erst anzutreten. Damit machen Sie sich dem Arbeitgeber gegenüber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
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