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Pflichtverletzung bei der Bewerbung

Vorsicht, Fallstricke!

Die Bewerbungsphase ist heikel – sowohl für den Bewerber als auch für das Unternehmen. Daher ist Vorsicht geboten.

Ein Anwalt prüft den Arbeitsvertrag.

Bei der Bewerbung um den neuen Arbeitsplatz gehen Sie und Ihr Wunscharbeitgeber ein sogenanntes vorvertragliches Vertrauensverhältnis ein. Auch wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte, gibt es bestimmte Pflichten zwischen Ihnen und Ihrem potenziellen Arbeitgeber. Beide Seiten müssen sich so verhalten, dass niemand zu Schaden kommt. Anderenfalls kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Beispiele:

Verletzung von Verschwiegenheitspflichten

  • Durch den Arbeitgeber, wenn er Ihre Bewerbungsunterlagen unbefugt an Dritte (insbesondere andere Arbeitgeber) weiterreicht. Oder wenn er persönliche Informationen aus der Bewerbung preisgibt.
  • Durch den Arbeitnehmer, wenn er Geschäftsgeheimnisse weitergibt.

Verletzung von Aufklärungspflichten

  • Durch den Arbeitgeber, wenn er besondere gesundheitliche Gefahren verschweigt. Oder wenn er geplante Änderungen nicht offenlegt, die für den Arbeitnehmer erkennbar von Bedeutung sind. Etwa eine geplante Verlegung oder Schließung des Betriebs oder Zahlungsprobleme bei künftig anfallenden Löhnen und Gehältern.
  • Durch den Arbeitnehmer, wenn er Offenbarungspflichten verletzt.

Irreführung hinsichtlich des Vertragsabschlusses

  • Durch den Arbeitgeber, wenn er beim Arbeitnehmer den Eindruck erweckt, der Abschluss des Arbeitsvertrags sei nur noch reine Formsache. Kündigt der Arbeitnehmer daraufhin seine bisherige Tätigkeit, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
    Dieser Schadensersatzanspruch ist ein Entgeltausfallanspruch. Er besteht so lange, bis der nicht eingestellte Bewerber eine neue Stelle gefunden hat. Sie als Bewerber dürfen jedoch nicht ohne Grund angebotene Stellen ausschlagen. Sonst kann Ihnen ein Mitverschulden angerechnet werden. Der Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren.
    Übrigens: Beauftragt der Arbeitgeber Personalberatungen oder -vermittlungen, muss er sich deren Fehler zurechnen lassen.
  • Durch den Arbeitnehmer, wenn er dem Arbeitgeber nicht unverzüglich mitteilt, dass er die Zusage eines anderen Unternehmens hat. Denn dann kann der Arbeitgeber sich nicht umgehend nach einem neuen Bewerber umsehen.

Tipp

Lassen Sie sich eine telefonische Zusage des Arbeitgebers immer schriftlich bestätigen. Oder sichern Sie sich durch den Abschluss eines Vorvertrags ab. Einen Wiedereinstellungsanspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber haben Sie nämlich nicht.

Irreführung hinsichtlich vertragswesentlicher Umstände

  • Durch den Arbeitgeber, wenn er falsche Erwartungen zur Provisionshöhe erweckt.
  • Durch den Arbeitnehmer, wenn er Qualifikationen vortäuscht, die er tatsächlich nicht hat.

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

Rückgabe von Bewerbungsunterlagen

Die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen ist leider keine Selbstverständlichkeit mehr. Viele Bewerber kennen das: Die Erstellung einer Bewerbung erfordert Mühe, Zeit und Kosten. Von dem potenziellen Arbeitgeber hört man aber leider nie wieder etwas. Und die Bewerbungsunterlagen werden auch nicht zurückgeschickt. 

Einen generellen Anspruch auf Rückgabe Ihrer Unterlagen haben Sie leider nicht. Das Amtsgericht Bonn führt dazu aus: "Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten, ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse, aber um keine Verpflichtung." (AG Bonn, Beschluss vom 08.12.2006 – AZ 13 C 435/06)

Tipp

Legen Sie Ihren Unterlagen einen ausreichend frankierten und an Sie adressierten Briefumschlag bei. Dann erhalten Sie sie i. d. R. zurück.

Vernichtung des ausgefüllten Fragebogens bzw. Löschen von Daten

Personaldaten sind zu löschen, wenn Sie nicht eingestellt wurden. Als Bewerber haben Sie außerdem einen Anspruch auf Vernichtung des von Ihnen ausgefüllten Personalfragebogens. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung hat.

Beispiel

Sie wollen sich in absehbarer Zeit erneut auf eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bewerben und sind deshalb mit der Speicherung einverstanden.

Folgen der Pflichtverletzung

Wenn Sie oder der Arbeitgeber eine der oben genannten Pflichten verletzt, muss der jeweils entstandene Schaden ersetzt werden. Dazu muss er konkret beziffert werden. Das ist in den meisten Fällen so gut wie unmöglich.

Wichtige Vorschriften

§ 311 Abs. 2 BGB

§ 241 Abs. 2 BGB

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