Rechtsfrage des Tages:
Studieren ist kein günstiges Vergnügen. Damit neben den Ausgaben auch noch etwas für Freizeit und Spaß zur Verfügung steht, suchen sich viele Studenten einen Job. Was müssen Sie beachten?
Antwort:
Regelmäßig zum Semesterstart bereiten sich viele neue Studenten auf einen spannenden Lebensabschnitt vor. Dabei können Studiengebühren, Materialien, der Umzug in eine andere Stadt und selbstständige Versorgung mit Lebensmitteln ganz schön ins Geld gehen. Ein Nebenjob ist eine gute Alternative, um die Haushalts- und vielleicht auch Reisekasse aufzubessern. Und auch die Teilnahme an der Arbeitswelt kann den Horizont für den späteren Beruf erweitern. Aber Achtung: Einige Fallstricke müssen Sie umgehen.
Priorität Studium
Beim Studium soll natürlich das Lernen im Vordergrund stehen. Um den Status als Student nicht zu verlieren, dürfen Sie daher nicht zu viel verdienen. Bis zu 538 Euro monatlich dürfen Sie als Minijobber im Jahr 2024 einnehmen. Dann können Sie weiter kostenlos in der Familienversicherung der Eltern versichert bleiben. Bekommen Sie BAföG, liegt die Grenze ebenfalls bei 538 Euro. Verdienen Sie mehr, wird ein Teilbetrag angerechnet und die Förderung gekürzt.
Arbeiten als Werkstudent
Möchten Sie mehr arbeiten, können Sie sich als Werkstudent anstellen lassen. Arbeitgeber und Student zahlen dann Beiträge in die Rentenkasse ein. Umgekehrt spart der Arbeitgeber bei den Sozialabgaben. Überschreitet der Verdienst 505 Euro oder hat der Student das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt aber die Familienversicherung. Allerdings wird das Bruttoarbeitsentgelt um die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro vermindert, sodass faktisch die Einkommensgrenze für die Familienversicherung bei 607,50 Euro liegt. Verdienen Sie mehr, müssen Sie als Student dann selbst für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Meist gibt es reduzierte Studententarife. Wichtig ist die Werkstudentenregel. Im Semester dürfen Sie nämlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien gilt diese Grenze hingegen nicht. Der Nachteil für Werkstudenten: Sie müssen Einkommensteuer zahlen, sofern Sie mehr als die steuerlichen Freibeträge verdienen.
Jobben in den Ferien
Vielleicht wollen Sie sich während des Semesters aber auch vollständig auf Ihr Studium konzentrieren. Dann bietet sich ein Ferienjob an. Diese kurzfristige Beschäftigung muss auf drei Monate befristet sein oder auf das Jahr verteilt nicht mehr als 70 Arbeitstage ausmachen. Beiträge zur Sozialversicherung müssen Sie nicht zahlen, allerdings ist die Beschäftigung steuerpflichtig.
Steuererklärung sinnvoll?
Arbeiten Sie als Minijobber, brauchen Sie sich um eine Steuererklärung keine Gedanken zu machen. Ihr Einkommen ist steuerfrei. Allerdings können Sie auch keine Werbungskosten absetzen. Verdienen Sie mehr, hat der Arbeitgeber meist Lohnsteuer einbehalten. Dann kann sich eine Steuererklärung lohnen. Denn bleiben Sie mit Ihrem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro und 1.200 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag, bekommen Sie mit der Steuererklärung im Folgejahr unter Umständen die ganze einbehaltene Lohnsteuer sowie gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erstattet. Übersteigt das Jahreseinkommen den Steuerfreibetrag, kann eine Steuererstattung aufgrund von geltend gemachten Fahrtkosten und weiteren Werbungskosten vielleicht etwas Geld auf Ihr Konto spülen. Übrigens: Auch die Semestergebühren können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
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