Rechtsfrage des Tages:
Minijobber durften bisher maximal 520 Euro pro Monat verdienen. Der jetzt erneut gestiegene Mindestlohn hat daher auch Auswirkungen für geringfügig Beschäftigte. Was ändert sich?
Antwort:
Auch als Minijobber haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Und dieser ist ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Aber nicht nur das. Die Verdienstgrenze liegt seit Beginn des Jahres bei 538 Euro statt wie bisher bei 520 Euro.
Und die Stunden?
Wie viele Stunden Sie bei einer Bezahlung nach Mindestlohn pro Monat arbeiten dürfen, ist relativ einfach. Teilen Sie einfach die Mindestverdienstgrenze durch 12,41. Daraus ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 43 Stunden pro Monat. Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze nämlich an den Mindestlohn gekoppelt. Trotz des gestiegenen Mindestlohns können Sie als Minijobber also auch weiterhin 43 Stunden im Monat arbeiten. Bekommen Sie einen höheren Stundenlohn als den Mindestlohn, dürfen Sie natürlich nur entsprechend weniger arbeiten.
Mal mehr, mal weniger
Es gilt die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro. Erlaubt ist, dass Sie ab und zu auch mal einen höheren Monatsverdienst als 538 Euro haben. Dann müssen Sie aber in anderen Monaten weniger verdienen, um die Jahresverdienstgrenze nicht zu überschreiten und im Durchschnitt wieder bei maximal 538 Euro pro Monat zu liegen. Früher war es möglich, den durchschnittlichen Monatsverdienst gelegentlich zu überschreiten. Voraussetzung war, dass diese Überschreitung unvorhersehbar war. Diese Regelung ist seit 2022 gesetzlich normiert. Vorgesehen ist, dass ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr zulässig ist. Diese Überschreitung darf maximal das Doppelte der Verdienstgrenze betragen, also höchstens 1.076 Euro. Diese Überschreitung ist aber wirklich nur bei unvorhersehbaren Anlässen möglich. Verdienen Sie mehr, gelten Sie nicht mehr als Minijobber.
Vertrag anpassen
Haben Sie im Arbeitsvertrag nicht grundsätzlich die Zahlung des Mindestlohns oder sogar eines höheren Stundenlohns vereinbart, sollten Sie aktiv werden. Sie müssen nämlich Ihren Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber anpassen. Übrigens: Die Vereinbarung eines geringeren Stundenlohns ist unzulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wie bei der Bezahlung von Praktikanten, darf ein geringerer Stundenlohn als der gesetzliche Mindestlohn vereinbart werden.
Mehr beim Midijob
Arbeiten Sie mehr als ein Minijobber, können Sie auch als Midijobber Vorteile genießen. Ein Midijob liegt vor, wenn Sie mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Liegt Ihr durchschnittlicher Monatslohn also bei 538,01 Euro, gelten Sie nicht mehr als Minijobber. Als Midijobber dürfen Sie maximal 2.000 Euro verdienen. Midijobber sind Sie also, wenn Sie ab dem Stichtag mehr als 538 Euro, aber weniger als 2.000 Euro verdienen. Dann zahlen Sie prozentual geringere Beiträge zur Sozialversicherung als bei einer regulären Teil- oder Vollzeitstelle.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.