
Rechtsfrage des Tages:
Viele Arbeitnehmer müssen sich keine Gedanken darüber machen, was sie bei der Arbeit tragen: Oft ist die Arbeitskleidung vorgeschrieben. Zählt die Zeit zum An- und Ablegen dieser Kleidung zur Arbeitszeit?
Antwort:
In vielen Betrieben oder bestimmten Branchen ist eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben. Die Gründe dafür können verschieden sein. So muss beispielsweise das Pflegepersonal in einem Krankenhaus aus Hygieneschutzgründen besondere Kittel tragen. Oder im Baubereich schreiben die Arbeitsschutzvorschriften Schutzbekleidung vor. Manchmal gibt auch der Arbeitgeber ein bestimmtes Erscheinungsbild wie Schlips und Kragen am Arbeitsplatz vor. Müssen Sie morgens in Ihre Berufsbekleidung schlüpfen, kann dies mehr oder weniger viel Zeit kosten. Ob diese Zeit zu Ihrer Arbeitszeit zählt? Es kommt darauf an.
Steht es im Vertrag?
Als erstes sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag oder einen für Sie geltenden Tarifvertrag schauen. Vielleicht finden Sie zu dem Thema dort eine klare Regelung. Es kann nämlich zulässig vereinbart werden, dass Umkleidezeit zur Arbeitszeit gehört, die auch vergütet wird. Was gilt aber, wenn eine solche Regelung fehlt?
Chefsache
Das Bundesarbeitsgericht vertritt eine recht einheitliche Linie. Damit es sich bei der Umziehzeit um Arbeitszeit handelt, muss die Berufsbekleidung zunächst vom Arbeitgeber vorgeschrieben worden sein. Allerdings kommt es entscheidend darauf an, ob Sie die Bekleidung erst im Betrieb anlegen dürfen oder ob Sie sich bereits zu Hause umziehen können. Die Abgrenzung ist dabei klar. Dürfen Sie sich erst im Betrieb anziehen, zählt dies zur Arbeitszeit.
Sicherheitsschuhe und Kittel
Hier einige Beispiele: Sind Sie in der Lebensmittelindustrie tätig, dürfen Sie in der Regel Ihre Schutzkleidung aus hygienischen Gründen erst im Betrieb anlegen. Diese könnte sonst auf dem Weg zur Arbeit mit Keimen und Bakterien kontaminiert werden. Gleiches gilt beispielsweise für Krankenschwestern und Pfleger. Oder Sie müssen spezielle Schutzkleidung tragen, mit der Sie nicht nach Hause fahren können oder dürfen. Können Sie sich hingegen in Ruhe im heimischen Schlafzimmer morgens Ihren Anzug anziehen und sich eine hübsche Krawatte aussuchen, ist dies keine Arbeitszeit.
Grenzfälle
Natürlich lassen sich nicht alle Branchen nach diesem Schema beurteilen. Wichtiges Unterscheidungskriterium ist dann die Fremdnützigkeit. Vergütungspflichtige Arbeitszeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die Berufskleidung vorschreibt und die private Nutzung der Kleidung ausgeschlossen ist. Darunter fällt keine unauffällige Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer bereits zu Hause anziehen darf. Umgekehrt dürfen Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, besonders auffällige Arbeitskleidung bereits zu Hause anzulegen. Auch ohne ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers kann zum Beispiel ein Rettungssanitäter seine Arbeitskleidung erst bei der Arbeit anlegen. Dann kann das als Arbeitszeit gelten.
Arbeitsbeginn in der Umkleide
Immer dann, wenn Ihr Tag bei Ihrer Arbeitsstelle auf Anordnung des Arbeitgebers mit einem Wechsel der Kleidung beginnt, zählt dies bereits zur Arbeitszeit. Dies gilt dann sogar für die Zeit, die Sie zum Beispiel für den Weg zur Umkleidekabine und dann zu Ihrem Arbeitsplatz in der Firma brauchen. Nur der Weg von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zählt nicht zur Arbeitszeit. Umziehzeit ist auch dann Arbeitszeit, wenn Ihr Chef Ihnen ohne zwingende Gründe verbietet, die Berufsbekleidung mit nach Hause zu nehmen.
Zu Hause schick machen
Können Sie problemlos Ihre Arbeitskleidung bereits auf dem Weg zur Arbeit und wieder nach Hause tragen, wird diese Zeit nicht auf Ihre Arbeitszeit angerechnet. Sie brauchen also zu Hause vor dem Kleiderschrank nicht die Stoppuhr mitlaufen lassen, wenn Sie sich in Schale schmeißen.
Stand: 01.01.2025
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