Haben Sie Ihren Traumjob ergattert, kann es bald losgehen. Zuerst kommt aber der Arbeitsvertrag. Muss dieser eine bestimmte Form haben?
Vor dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses halten Sie als Arbeitnehmer üblicherweise einen schriftlichen Arbeitsvertrag in Händen. Es ist jedoch ein Rechtsirrtum, dass ein Arbeitsvertrag stets schriftlich geschlossen werden muss. Auch mündliche oder sogar stillschweigend abgeschlossene Arbeitsverträge haben, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ihre Gültigkeit. Seiner Nachweispflicht muss der Arbeitgeber trotzdem nachkommen.
Schriftform nicht immer Pflicht
Grundsätzlich können Arbeitsverträge auch durch den guten alten Handschlag abgeschlossen werden. Sogar ohne jegliche Kommunikation können Sie sich plötzlich in einem Arbeitsverhältnis wiederfinden. Hat der Arbeitgeber Sie nämlich die Grenze des Probearbeitens deutlich überschreiten lassen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ein Arbeitsvertrag zustande. Üblich ist allerdings in der Regel, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte der neuen Beschäftigung einen schriftlichen Vertrag abschließen. Außerdem kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Schriftform vorschreiben. Dann kommen Sie nicht um einen schriftlichen Vertrag herum.
Nachweispflicht
Haben Sie Ihre Arbeit hingegen ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag begonnen, trifft Ihren Arbeitgeber eine Nachweispflicht. Spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit muss er schriftlich die wesentlichen Vertragsbedingungen aufschreiben und Ihnen das Schriftstück unterzeichnet aushändigen. Zu den wesentlichen Inhalten gehören unter anderem Beginn und Art der Tätigkeit, Ihre Vergütung, Arbeitszeit und -ort sowie neben weiteren Punkten auch Ihr Urlaubsanspruch. Dieser Nachweis muss nicht als Vertrag ausgestaltet sein, sondern kann auch als bloße Niederschrift ausgefertigt werden.
Verstoß mit Folgen
Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen seine Nachweispflicht, berührt das Ihr Arbeitsverhältnis als solches nicht. Der Arbeitsvertrag ist trotzdem wirksam. Allerdings kann es bei Streitigkeiten über den Inhalt der Vereinbarungen zu Beweisproblemen kommen. Sie müssen beispielsweise Absprachen wie eine übertarifliche Zulage oder die Dauer des Urlaubs beweisen. Das kann zu Problemen führen. Denn in den meisten Fällen haben Sie das Gespräch allein und ohne Zeugen mit Ihrem Arbeitgeber geführt. Dann steht bei individuellen Vereinbarungen Ihr Wort gegen das des Arbeitgebers. Die Nachweispflicht gilt übrigens auch für geringfügig Beschäftigte, die sogenannten Minijobber.
Haben Sie Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Ihren neuen Arbeitgeber können Sie nicht zwingen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen und von Ihnen unterzeichnen zu lassen. Allerdings ist er verpflichtet, die wichtigsten Inhalte des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und das Schriftstück an Sie herauszugeben. Fordern Sie Ihren Chef also ruhig dazu auf, Ihnen einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen. Dafür hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit. Das Dokument muss mindestens die wesentlichen Punkte Ihres Arbeitsverhältnisses beinhalten.
Konsequenzen bei Verstoß
Auch wenn Ihnen der Chef keinen schriftlichen Arbeitsvertrag übergibt, ist das Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Absprachen trotzdem wirksam. Sie können vor dem Arbeitsgericht auf Erstellung und Aushändigung der Niederschrift über den mündlichen Arbeitsvertrag im Sinne des Nachweisgesetzes (NachwG) klagen.
Bei Streitigkeiten über eine mündlich getroffene Vereinbarung wertet das Gericht unter Umständen die fehlende Bestätigung zu Ihren Gunsten. Genaue gesetzliche Regelungen gibt es dazu aber nicht.
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