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Kurzarbeit: Welche Regelungen gelten?

Zu wenig Arbeit

Gründe für eine unternehmerische Schieflage gibt es viele. In einigen Fällen greift der Staat mit Kurzarbeitergeld unter die Arme.

Ein Mann im Hemd sitzt auf der Treppe vor einem Gebäude. Neben ihm ein Karton mit Papieren und einem Kaktus.

Rechtsfrage des Tages:

Spätestens seit der Corona-Pandemie dürfte jedem der Begriff "Kurzarbeit" bekannt sein. Neu ist diese Möglichkeit jedoch nicht. Und auch nach der Pandemie können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit beantragen. Welche Regelungen gelten hierbei? 

Antwort:

Kommt es in einem Betrieb zu einem erheblichen Arbeitsausfall, kann die Kurzarbeit Arbeitsplätze sichern. Bei Kurzarbeit arbeiten alle Beschäftigten oder nur ein Teil eines Betriebs weniger oder gar nicht. Zwar erhalten die Betroffenen dadurch weniger Geld. Ein Stück weit kompensiert aber das Kurzarbeitergeld den Verlust. Während der Corona-Pandemie galten einige Erleichterungen bei der Anmeldung der Kurzarbeit und bei der Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Diese sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Aber auch jetzt gibt es die Möglichkeit, ein Unternehmen durch Kurzarbeit zu retten.

Nicht genug Arbeit

Eigentlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass genug Arbeit für die Belegschaft vorhanden ist und entsprechend auch die Gehälter zahlen. Kommt es aber zu einem kurzfristigen erheblichen und unvermeidbaren Arbeitsausfall, kann der Betrieb Kurzarbeit anordnen. Dadurch kann ein Unternehmen verhindern, dass es Insolvenz anmelden oder Arbeitnehmer entlassen muss. Ein Antrag auf Kurzarbeit ist bereits bei einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten möglich.

Gründe für den Arbeitsausfall

Für die Bewilligung der Kurzarbeit kommt es entscheidend auf deren Gründe an. Bei reiner Misswirtschaft wird der Antrag abgelehnt werden. Ein Grund ist, wenn die Arbeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen ruhen muss. Das kann an fehlendem Material ebenso liegen wie an einem Auftragsmangel oder der Stornierung wichtiger Aufträge. Der andere Grund ist ein unabwendbares Ereignis wie außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder ein Brand. Für saisonbedingten oder branchenüblichen Ausfall wird kein Kurzarbeitergeld gewährt.

Ausfall vermeiden

Außerdem muss das Unternehmen vorher alles versucht haben, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dazu gehört es, Arbeitnehmer in anderen Bereichen einzusetzen oder auch, dass diese Minusstunden einbringen. Letzteres muss allerdings im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarung zulässig sein. Auch müssen Arbeitnehmer zunächst ihren Urlaub nehmen und ihre Überstunden abbauen. Letztlich darf der Ausfall nur vorübergehend sein.

Kurzarbeitergeld als Unterstützung

Da Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weniger oder gar nichts verdienen, haben sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Hat der Arbeitnehmer mindestens ein Kind, erhält er 67 Prozent. Besonderheiten galten während der Corona-Zeit für die Sozialversicherungsbeiträge. Diese wurden teilweise reduziert und zunächst ganz, dann noch bis März 2022 von der Agentur für Arbeit anteilig erstattet. Bereits seit April 2022 gibt es keine Erstattung mehr und der Arbeitgeber muss die Beträge vollständig abführen.

Wie lange?

Kurzarbeit beantragen können alle gewerblichen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Auch kulturellen oder sozialen Zwecken dienende Betriebe gehören dazu. Allerdings muss es mindestens einen abhängig Beschäftigten geben. Wichtig ist, dass der erhebliche Arbeitsausfall nicht vermeidbar und nur vorübergehend ist. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit anzeigen. Gewährt wird das Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate. Die verlängerte maximale Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten gilt nicht mehr. Diese Regelung endete zum 30. Juni 2022.

Mini- und Nebenjob

Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, muss mit einer Anrechnung der Bezüge auf das Kurzarbeitergeld rechnen. Dies gilt, wenn sich ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Nebenjob sucht. Bestand die Nebentätigkeit hingegen bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit, findet keine Anrechnung des Entgelts statt. 

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