Ihr Schreibtisch quillt über? In der vereinbarten Arbeitszeit ist das Arbeitspensum einfach nicht zu schaffen? Ob Sie Überstunden leisten müssen und wann Sie pünktlich in den Feierabend können, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag.
Was Überstunden sind
Arbeiten Sie über die für Ihr Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus, leisten Sie Überstunden.
Im Grundsatz sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Feierabend den Überstunden zu opfern. Schließlich war die vereinbarte Arbeitszeit ein wichtiger Grund für Sie, genau diese Arbeitsstelle anzunehmen. Und außerdem: Die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag sagen Ihnen die Zeiten Ihrer Schaffenskraft ausdrücklich zu.
Die Ausnahmen
Arbeitsvertragliche Regelung von Überstunden
Möchte sich Ihr Arbeitgeber Ihrer Arbeitstreue auch während sonst üblicher Mußestunden versichern, wird er dies in den Arbeitsvertrag schreiben.
Bevor Sie also den Wunsch Ihres Chefs mit empörtem Kopfschütteln quittieren, prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Sie sind nämlich zum betrieblichen Eifer nach Dienstschluss verpflichtet, wenn Sie dies arbeitsvertraglich vereinbart haben.
Finden Sie eine Klausel in Ihrem Vertrag nach der Sie "auf Anordnung Überstunden zu leisten haben, soweit dies betrieblich erforderlich ist", müssen Sie sich fügen.
Gut zu wissen
Notarbeit
Sind Überstunden in Ihrem Arbeitsvertrag kein Thema, kann Ihr Chef nur im Notfall oder außergewöhnlichen Fällen Überstunden anordnen.
Sollten technische Probleme, Überschwemmungen oder unvorhergesehene Stromausfälle den Arbeitsablauf behindern, verlangt Ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht besonderen Einsatz. In solchen Fällen können Sie sich also nicht auf die vereinbarte Arbeitszeit berufen.
Bezahlung von Überstunden
Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Informationen zur Bezahlung von angeordneten und geleisteten Überstunden, muss Ihr Chef Ihnen diese dennoch bezahlen, sofern das branchen- und betriebsüblich ist. Dies gilt auch dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden mit dem Festgehalt bereits abgegolten sind. Diese Klausel ist in der Regel unwirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09-). Nur bei Besserverdienenden und in besonderen Berufsgruppen ist solche eine Klausel zulässig. Sie können Bezahlung verlangen.
Entscheidend für den Vergütungsanspruch ist immer, was in Ihrem Arbeits- oder eventuell Tarifvertrag steht. Ihr Chef muss angeordnete Mehrarbeit dann bezahlen, wenn ist in den Verträgen nicht wirksam ausgeschlossen ist.
Aus einem für Sie geltenden Tarifvertrag ergibt sich meist die genaue Regelung zur Überstundenvergütung. Sie können diese Bezahlung verlangen.
Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung zur Überstundenvergütung und es gilt auch kein Tarifvertrag, ergibt sich die Bezahlung (sofern betriebs- und branchenüblich) aus dem Gesetz § 612 BGB.
Gut zu wissen
Geleistete Mehrarbeit kann grundsätzlich - bei entsprechender Vereinbarung - auch mit Freizeit ausgeglichen werden.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.