"Für den Verlust der Arbeitsstelle zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine einmalige Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von (Betrag) Euro. Der vorbenannte Abfindungsbetrag ist an den Arbeitnehmer bis spätestens zum (Datum) auszubezahlen."
Wenn keine Steuerfreiheit vorliegt, unterliegen Abfindungen dem Lohnsteuerabzugsverfahren. Um Missverständnisse über den Charakter der Abfindungszahlung (Brutto oder Netto) zu vermeiden, regeln Sie die Frage des Steuerabzugs im Aufhebungsvertrag.
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung der vorbenannten Abfindung Lohnsteuer in Abzug bringt. Sollte das zuständige Finanzamt aufgrund dieser Vereinbarung Lohn- bzw. Kirchensteuer von dem Arbeitgeber nachfordern, so wird der Arbeitnehmer diesen - nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises - unverzüglich von seiner Verbindlichkeit freistellen bzw. die vom Arbeitgeber gezahlte Lohn- und Kirchensteuer erstatten."
oder
"Auf die Abfindung anfallende Lohn- oder Kirchensteuer wird vom (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) getragen."
Auf jeden Fall soll klargestellt werden, wer die anfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt.