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Detektiv beauftragt vom Arbeitgeber

Gegen Blaumacher

Nicht jeder Arbeitnehmer ist wirklich krank, wenn er der Arbeit fernbleibt. Darf der Chef einen Detektiv anheuern, wenn ein Verdacht besteht?

Ein Mann im Auto fotografiert ein Paar, das sich die Hände hält.

Rechtsfrage des Tages:

Für den Arbeitgeber ist es unerfreulich, hat er einen Mitarbeiter wegen Blaumachens in Verdacht. Will er ihm den Fehltritt nachweisen, kann er einen Detektiv einschalten. Sind solche Beweise im Zweifel aber überhaupt verwertbar?

Antwort:

Es klingt wie in einem Fernsehkrimi. Detektive lauern mit einer Kamera bewaffnet in Autos oder hinter Hausecken, um für einen Auftraggeber Beweise zu sichern. Tatsächlich ist die Situation aber gar nicht so exotisch. Sei es zur Überführung eines Betrügers oder um einem arbeitsscheuen Mitarbeiter kündigen zu können – die Arbeit von Detektiven ist gefragt. Hält sich dieser an die gesetzlichen Regelungen, können seine Ergebnisse unter Umständen sogar gerichtlich verwertet werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Detektive vorm Arbeitsgericht

Im arbeitsrechtlichen Bereich kann der Einsatz von Detektiven einem Arbeitgeber helfen, einen blaumachenden Arbeitnehmer zu überführen. Meldet sich ein Arbeitnehmer immer wieder krank und wird dann kerngesund beim Bummeln erwischt, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung aussprechen. Gleiches gilt, wenn ein Angestellter die Dienstreise statt für Kundenbesuche für eine ausgiebige Stadtbesichtigung nutzt. Ein gekündigter Mitarbeiter sucht aber nicht selten den Weg zum Arbeitsgericht, um die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung überprüfen zu lassen. Kommt es dann zum Prozess, muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten und damit den Anlass zur Kündigung beweisen können. Probates Mittel kann es da sein, eine Detektei auf den unliebsamen Mitarbeiter anzusetzen.

Gut zu wissen ...

Nicht jede Erkrankung fesselt einen Arbeitnehmer ans Bett. Je nach Art der Krankheit können Spaziergänge oder sogar Sport zur Genesung beitragen und dürfen dann natürlich nicht zu einer Kündigung führen.

Übliche Beweismittel

Spezielle gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Detektiven gibt es nicht. Der Beweis mittels Fotos und Berichten, die ein Detektiv gesammelt hat, ist durchaus zulässig und verwertbar. Dabei sollte er aber Daten, Uhrzeiten und Örtlichkeiten der Verfehlungen genau dokumentieren. Außerdem kann der Detektiv als Zeuge geladen werden. Erfolgt die Ladung durch das Gericht, ist er zur Aussage verpflichtet. Aber Achtung: Für die Überwachung muss es schon einen konkreten Grund geben. Als schwerwiegender Grundrechtseingriff ist eine solche Maßnahme nämlich nur erlaubt, wenn es um die Aufdeckung einer Straftat oder einer schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung geht. Außerdem muss die Überwachung durch einen Detektiv in der Regel das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss also vorher andere Mittel und Wege suchen, um die Verfehlung aufzudecken. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2020, Aktenzeichen 9 Sa 584/20.

Übergriffig

Ihre Grenze hat diese Form des Beweises jedenfalls dort, wo ein Detektiv unzulässig in grundrechtlich geschützte Bereiche eingreift. Zu denken ist hier an die Privat- und Intimsphäre sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde. Fotos, die er vielleicht sogar unter Verletzung des Hausrechtes in der privaten Wohnung des betroffenen Mitarbeiters gefertigt hat, sind als Beweis nicht verwertbar. Lichtet der Detektiv aber den eigentlich bettlägerigen kranken Mitarbeiter feiernd bei einer öffentlichen Veranstaltung ab, so kann dieses Bild als Beweis herangezogen werden. Geschützt ist auch der Brief- und Telekommunikationsverkehr

Wussten Sie, dass ...

... das heimliche Mitschneiden von Telefonaten durch Privatpersonen grundsätzlich unzulässig ist und zu einem Beweisverwertungsverbot führt? Solche Aufzeichnungen können also gleich getrost in der Schublade bleiben.

Letztlich müssen Detektive auch die Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten. Die Datenverarbeitung bei der Ermittlungstätigkeit ist nämlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig.

Teures Ende

Erhebt der Detektiv Beweise durch zulässige Mittel, kann der Arbeitgeber sogar dessen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen wenigstens teilweise dem gekündigten Arbeitnehmer auferlegen. Dieser ist dann nicht nur seinen Job los, sondern sieht sich auch noch nicht unerheblichen Schadensersatzforderungen gegenüber.

Alternative MDK

Trotzdem besteht natürlich das Risiko für den Arbeitgeber, dass er auf den oft hohen Kosten sitzen bleibt. Es gibt aber eine wesentlich unspektakulärere Möglichkeit, einen Mitarbeiter überprüfen zu lassen. Beim Verdacht des Blaumachens kann der Arbeitgeber die Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) in Anspruch nehmen. Dieser kann überprüfen, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder doch die Bequemlichkeit im Vordergrund steht. Dafür kann der MDK Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufnehmen oder den Mitarbeiter zu einer Begutachtung einladen.

Privater Einsatz

Neben dem arbeitsrechtlichen Bereich können Detektive auch in anderen Situationen behilflich sein. So können sie beispielsweise dazu beitragen, den Täter wiederholter Sachbeschädigung am Eigenheim oder den untreuen Ehegatten zu überführen. In letzterem Fall geht es aber eher um die Klärung der ehelichen Beziehung, bei der die gerichtliche Verwertbarkeit nicht im Vordergrund steht.

Stand: 28.01.2025

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