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Arbeitgeberhaftung

Wann der Chef zahlen muss

In welchen Fällen muss der Arbeitgeber Schadenersatz leisten?

Kleine Plastikfiguren stehen nebeneinander. Fast alle sind weiß, nur eines ist rot. Auf dieses wird eine Lupe gerichtet.

Ist Ihnen als Arbeitnehmer ein Schaden während der Arbeitszeit entstanden, fragen Sie sich, wer Ihnen diesen ersetzt.

Bei Sachschäden

Sachschäden

Schuldhafte Verletzungen am Eigentum des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber haftet für schuldhaft verursachte Verletzungen am Eigentum des Arbeitnehmers.

Beispiel:

Es wird die Kleidung des Arbeitnehmers durch eine nicht richtig gesicherte Maschine beschädigt.

Verletzung von gesetzlichen Pflichten

Ebenso haften der Arbeitgeber, wenn er gesetzliche Pflichten verletzt.

Beispiel:

Es kommen Wertsachen des Arbeitnehmers im Betrieb abhanden, weil der Arbeitgeber keine Schließfächer zur Verfügung stellt.

Fürsorgepflicht und allgemeinen Verkehrssicherungspflichten

Auch aus der Fürsorgepflicht und den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ergeben sich für den Arbeitgeber Pflichten zur Abwendung von Schäden .

Beispiel:

Der Betriebsparkplatz muss so gestaltet sein, dass Schäden an den Fahrzeugen der Angestellten vermieden werden. So muss auch der Winterdienst gewährleistet sein.

Bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte zu schützen. Dazu gehört der Schutz vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz genauso wie der Schutz vor Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen und sonstigen herabwürdigenden Verhaltensweisen.

Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers kann sich auch aus der Nichtausübung des Direktionsrechts, beispielsweise Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, ergeben (LAG Berlin-Brandenburg v. 6.6.2012 - 4 Sa 2152/11).

Gut zu wissen

Kein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem fehlenden Hinweis in einer Kündigung, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden hat.

Auch gut zu wissen

Ein Schadenersatzanspruch kann entstehen bei fehlerhafter Aufklärung über die Steuerfreiheit bestimmter Zahlungen im Rahmen der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag.

Bei Schäden durch Arbeitskollegen

Auch wenn ein Sachschaden zwischen zwei Arbeitnehmern entsteht, kann eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers begründet sein. Voraussetzung dafür ist, dass er den schadenverursachenden Arbeitnehmer falsch ausgewählt oder mangelhaft kontrolliert hat.

Beispielsweise setzen der Arbeitgeber einen Kranführer ein, der mehrfach bei der Arbeit angetrunken war. Davon wusste der Arbeitgeber. Dieser Kranführer beschädigt nunmehr das Auto eines Arbeitskollegen.

Bei sonstigen Schäden

Eine Haftung des Arbeitgebers kann auch dann gegeben sein, wenn einem Arbeitnehmer ein außergewöhnlicher Schaden entsteht, der jedoch im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht. Durch den Lohn findet eine Abdeckung derartiger außergewöhnlicher Schäden nicht statt.

Beispielsweise wird dem Pfleger einer psychiatrischen Anstalt von einem Patienten die Brille heruntergerissen und beschädigt.

 

Eine Haftung kann auch bei Schäden am privaten Auto des Arbeitnehmers vorkommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers hin, sein privates Fahrzeug zur Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung nutzt. Es kann dann eine Haftung für Schäden, die bei diesem Einsatz ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstehen, eintreten.

Beispielsweise wird der private Wagen für einen Kundenbesuch genutzt. Während der  Arbeitnehmer das Kundengespräch führt, beschädigen Dritte das Fahrzeug. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann als Mitverschuldensbeitrag zu berücksichtigen sein. Gegebenenfalls ist bei Beschädigung des privaten Pkw des Arbeitnehmers auch der Nutzungsausfall zu ersetzen. Dies kann durch eine Vereinbarung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden. Nicht ersatzfähig ist eine Herabstufung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers.

 

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Bußgeldern oder Geldstrafen. Jedoch können Verteidigerkosten der Haftung des Arbeitgebers unterliegen, beispielsweise bei Führung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gegen einen LKW-Fahrer, der ohne Verschulden einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat.

Auch Prozesskosten eines Zivilverfahrens gegen den Arbeitnehmer können erstattungspflichtig sein, beispielsweise wird der Redakteur einer Zeitung trotz Einhaltung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten auf Unterlassung etwaiger Äußerungen verklagt.

Die Haftung kann beschränkt sein durch...

  • Mitverschulden des Arbeitnehmers, gegebenenfalls Haftungsquoten
  • pauschale Lohnzulagen, die bestimmte Risiken abgelten (beispielsweise eine Schmutzzulage)
  • Haftungsausschlüsse, durch konkrete Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer

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