Rechtsfrage des Tages:
Am kommenden Montag wird es nicht nur im Rheinland hoch hergehen. Der Rosenmontag lockt Karnevalsfreunde überall zu bunten Umzügen und ausgelassenen Feiern. Ist Rosenmontag eigentlich ein Feiertag?
Antwort:
Karneval, Fastnacht, Fasching, Fastelovend oder Fassenacht: Diese und viele andere Namen umschreiben die närrische „fünfte Jahreszeit“. Und für viele Fans ist der Rosenmontag der Höhepunkt, den es zu feiern gilt. Dennoch ist dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag. Aber vielleicht können Sie trotzdem tagsüber feiern gehen. Nämlich dann, wenn Ihnen in den letzten Jahren vorbehaltlos ein freier Tag gewährt wurde und sich daraus eine betriebliche Übung begründen lässt. Dann können Sie statt zur Arbeit beispielsweise schon morgens zum Schunkeln gehen.
Arbeitspflicht am Rosenmontag?
Rosenmontag ist zwar für viele ein Tag zum Feiern. Ein gesetzlicher Feiertag ist er allerdings nicht. Für Arbeitnehmer bedeutet dieser Tag daher eigentlich einen normalen Arbeitsalltag. Je nach Region ist der Rosenmontag als freier Tag hoch begehrt. Aber auch, wenn Sie keinen Urlaubstag bewilligt bekommen haben: Manche können sich trotzdem über freie Zeit zum Schunkeln und Feiern freuen. Dabei kommt es auf die jeweilige Arbeitsstelle an.
Was heißt betriebliche Übung?
Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie weder auf Urlaub noch auf eine bezahlte Freistellung. Doch Arbeits- oder Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können durchaus so eine Regelung vorsehen. Und vielleicht haben Sie Glück: Besteht in Ihrer Firma eine betriebliche Übung, kann sich daraus auch die Freikarte zum Rosenmontagsumzug ergeben. Denn wenn Ihr Arbeitgeber der Belegschaft mehrere Jahre lang einen freien Rosenmontag gewährt hat, haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch.
So soll es bleiben!
Was sich gewohnheitsrechtlich erst mal eingeschliffen hat, das kann der Chef nicht so einfach wieder abschaffen. Aber Achtung! Einen Anspruch aus betrieblicher Übung haben Sie nur, wenn der bezahlte freie Tag grundsätzlich vorbehaltlos gewährt wurde. Hat der Vorgesetzte den freien Tag jeweils unter einen Vorbehalt gestellt, kann er sich in diesem Jahr anders entscheiden.
Was besondere Erwähnung verdient
Dass die fünfte Jahreszeit in bestimmten Regionen eine ganz besondere Bedeutung hat, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung verklagt. Da sie in einem Jahr am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht als Servicekraft gearbeitet hatte, verlangte sie eine entsprechende Erwähnung im Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage gehörten nicht zur Karnevalszeit. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln sei der Begriff „Karnevalszeit“ zwar nicht gesetzlich genau definiert. Als gerichtsbekannt würde dieser Begriff im Rheinland und insbesondere in Köln aber als die gesamte Hochzeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch definiert. Anders als das Wort „Karnevalstage“, das sich eher auf die konkreten Festtage Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch bezöge. Da die Arbeitsbelastung gerade in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch sei, müsse diese Zeit im Arbeitszeugnis eine besondere Erwähnung finden (ArbG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Aktenzeichen: 19 Ca 3743/18).
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