
Rechtsfrage des Tages:
War die Feier am Vorabend besonders feuchtfröhlich, sind Sie morgens unter Umständen noch nicht ganz ausgenüchtert. Dürfen Sie mit Restalkohol arbeiten gehen oder dürfen Sie sich krankschreiben lassen?
Antwort:
Bei so einigen dürfte heute nach den tollen Tagen Katerstimmung herrschen. Doch für die meisten heißt es: "Wer feiern kann, kann auch arbeiten!". Auch wenn es Sie überraschen mag, das Gesetz kennt kein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Theoretisch dürften Sie sogar bei der Arbeit ein Bier trinken. Ihre Arbeitsleistung muss aber unbeeinträchtigt bleiben. Außerdem hätte Ihr Chef vermutlich etwas dagegen.
Im Betrieb verboten
Natürlich ist es nicht nur unüblich, während der Arbeit alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Zum guten Ton gehört es jedenfalls nicht, neben seinem Computer eine Bierdose stehen zu haben. Und in vielen Firmen wird es eine Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung geben, die den Alkoholkonsum bei der Arbeit untersagt. In bestimmten Bereichen ergibt sich ein absolutes Alkoholverbot allein schon aus der Tätigkeit. Berufskraftfahrer und Leute, die beispielsweise gefährliche Maschinen bedienen, müssen strikt die Finger von Wein, Bier und Schnaps lassen.
Arbeitsunfähig wegen Kater
Der Restalkohol am Morgen nach einer durchzechten Nacht ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Fallen Sie in diese Berufsgruppe, sollten Sie sich besser krankmelden. Auch ein ausgewachsener Kater kann zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Da Sie die Ursache aber selbst herbeigeführt haben, kann Ihr Chef theoretisch Ihr Gehalt um den Tag des Ausnüchterns kürzen. In der Praxis wird das sicherlich nicht regelmäßig vorkommen. Der Unmut von Kollegen und Vorgesetzten dürfte Ihnen aber gewiss sein.
Erhebliche Folgen
Könnten Sie aber aufgrund einer noch anhaltenden Alkoholisierung sich oder Ihre Kollegen in Gefahr bringen, müssen Sie in diesen sauren Apfel beißen. Ansonsten haften Sie bei einem Unfall. Von strafrechtlichen Folgen oder Bußgeldern ganz zu schweigen.
Gut zu wissen ...
Arbeitsrechtlich kann Ihnen mindestens eine Abmahnung drohen, wenn Sie mit Restalkohol im Blut gefährliche Maschinen bedienen oder sogar in Ihren Lkw steigen.
Gleiches gilt auch bei anderen Tätigkeiten, besteht bei Ihnen ein betriebliches oder arbeitsvertragliches Alkoholverbot. Wer ohne böse Nachwirkungen feiern möchte, sollte daher von vorneherein lieber den nächsten Tag freinehmen. Ist das nicht möglich, sollten Sie bei der Party dem Alkohol nur in Maßen zusprechen.
Stand: 25.02.2025
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