
Rechtsfrage des Tages:
Wer arbeitet, braucht auch Pausen. Das ist sogar gesetzlich verankert. Aber greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch beim Mittagessen oder beim kleinen Spaziergang?
Antwort:
Pausen im Arbeitsalltag sind notwendig, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten. Daher sieht das Arbeitszeitgesetz auch klare Regelungen hinsichtlich notwendiger Pausen vor. Nach dem Gesetz sind Arbeitspausen keine Arbeitszeit und müssen auch nicht vergütet werden. Gleichwohl kann dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag abweichend geregelt sein. Unabhängig davon beurteilt sich die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier müssen Sie sehr detailliert schauen, was genau versichert ist.
Der Weg in die Kantine
Stolpern Sie auf dem Weg zur Kantine, gilt dies als Wegeunfall. Bei einem gebrochenen Bein können Sie in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung kommen. Nach der Rechtsprechung endet aber der Versicherungsschutz an der Tür zur Kantine. Beißen Sie sich dann beim Mittagessen einen Zahn aus, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Die direkten Wege von der Arbeitsstätte zum Essen und zurück sind also versichert. Die Zeit während des Essens hingegen nicht. Das Essen dient der Befriedigung eines Grundbedürfnisses und hat keinen unmittelbaren Bezug zur Arbeit.
Trinken notwendig
Eine Ausnahme gilt für besondere Arbeiten, bei denen beispielsweise Trinken zwingend notwendig ist, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Gehen Sie einer körperlich besonders anstrengenden und schweißtreibenden Arbeit nach, kann auch das regelmäßige Trinken zur versicherten Arbeitstätigkeit gehören. Sitzen Sie hingegen gemütlich am Computer, ist der Kaffee nebenher Ihr Privatvergnügen.
Ins Restaurant nebenan
Diese Grundsätze gelten übrigens nicht nur, wenn Sie zur hauseigenen Kantine gehen. Auch der direkte Weg zum Restaurant um die Ecke ist versichert. Nutzen Sie allerdings die Gelegenheit, noch schnell Ihre Hemden aus der Reinigung zu holen, stellt dies eine Unterbrechung dar, die wiederum nicht versichert ist. Beispielsweise auch Raucherpausen außerhalb der regulären Pausenzeiten fallen nicht in den Versicherungsschutz. Einen Bezug zur Arbeit lehnen die Gerichte hier regelmäßig ab.
Toilettengang
Müssen Sie zwischendurch mal das stille Örtchen aufsuchen, gelten die gleichen Regeln wie bei der Mittagspause. Die Wege zur Toilette und zurück zum Arbeitsplatz sind versichert. Der Versicherungsschutz endet aber beim Betreten der Sanitäranlagen. Ihr Geschäft verrichten Sie ganz privat. Wie Sie sehen, kommt es auf viele Details an. Erleiden Sie während der Pause einen Unfall, müssen Sie sehr genau argumentieren. Nur wenn Sie belegen können, dass es sich um einen Wegeunfall zum oder vom Essen zurück handelt, greift Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung unter die Arme.
Stand: 01.01.2025
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