Rechtsfrage des Tages:
Kranke gehören ins Bett und nicht ins Büro. Daher dürfen Sie der Arbeit fernbleiben. Allerdings müssen Sie auf einiges achten. Was gilt rund um die Krankschreibung? Und geht das immer noch telefonisch?
Antwort:
Wer nicht arbeitet bekommt keinen Lohn. So einfach lautet die Faustformel. Es gibt jedoch Ausnahmen, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung hat. Ein Fall ist die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Zumindest bei längeren Krankheiten brauchen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In vielen Fällen reicht dafür ein Telefonanruf bei Ihrem Hausarzt. Oder Sie besuchen die Videosprechstunde. Diese Möglichkeiten sind nun auf Dauer zulässig.
Sofort Bescheid sagen
Jeder Angestellte ist verpflichtet, sich gleich am ersten Krankheitstag bei der Arbeit abzumelden. Soweit beim Arbeitgeber keine anderslautende Handhabung besteht, kann sich der Mitarbeiter per Telefon oder E-Mail krankmelden. Außerdem muss er angeben, wie lange er voraussichtlich fehlen wird. Hat er beispielsweise angekündigt, morgen wieder fit zu sein und liegt trotzdem noch krank im Bett, muss er auch am nächsten Tag seinen Arbeitgeber informieren.
Arztbesuch ab wann?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit erst nach dem dritten Krankheitstag ärztlich feststellen lassen müssen (AU-Bescheinigung). So ganz richtig ist das nicht. Nach dem dritten Kalendertag muss der erkrankte Angestellte nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Aber Achtung! Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag verlangen. Das gilt nicht nur für den Fall, wenn der Arbeitgeber eine vorgeschobene Erkrankung wittert.
Rückwirkend krankschreiben
Eigentlich darf ein Arzt einen Patienten erst ab dem Tag der Untersuchung krankschreiben. In Ausnahmefällen kann die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch rückwirkend erfolgen. Nämlich dann, wenn der Arzt nach ernsthafter Prüfung nachvollziehen kann, dass der Patient in den letzten Tagen nicht gearbeitet hat und auch kein Arztbesuch möglich war. Ein Beispiel wäre die Rückdatierung auf das Wochenende.
Beim Arzt per Telefon
Was bereits während der Corona-Pandemie möglich war, gilt nun auf Dauer. Haben Sie eine leichte Erkrankung wie eine Erkältung, können Sie sich als gesetzlich Krankenversicherter telefonisch von Ihrem Hausarzt für bis zu fünf Tage krankschreiben lassen. Für eine Verlängerung muss der Patient dann doch die Praxis aufsuchen. Wurde die erste Krankschreibung bei einem Praxisbesuch ausgestellt, kann umgekehrt die Verlängerung auch telefonisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass Sie in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Diese neue Regelung gilt nunmehr ohne zeitliche Begrenzung wie die Sonderbestimmungen während der Pandemie. Sind Sie ernsthafter erkrankt, sollten Sie nicht zuletzt im Eigeninteresse Ihren Hausarzt persönlich aufsuchen.
Beim Arzt per Video
Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitsunfähigkeit auch in einer Videosprechstunde ärztlich feststellen zu lassen. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Arztpraxis solch eine Sprechstunde auch anbietet. Außerdem geht dies nur bei Erkrankungen, die keine persönliche körperliche Untersuchung notwendig machen. Sind Sie neuer Patient in der Praxis, können Sie so eine AU-Bescheinigung für bis zu drei Kalendertage bekommen. Eine Krankschreibung für bis zu sieben Tage ist möglich, wenn Sie schon vorher in der Praxis Patient waren und Sie dem Arzt bekannt sind. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde soll nur erfolgen, wenn die erste Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung erfolgte.
Auch für Azubis
Damit nach der Krankheit nicht noch Ärger im Ausbildungsbetrieb droht, müssen sich auch Azubis gleich am ersten Tag der Fehlzeit vor Arbeitsbeginn bei ihrem Ausbilder abmelden. Worunter sie genau leiden, brauchen Azubis ebenso wenig anzugeben wie Arbeitnehmer. Wohl aber, wie lange sie voraussichtlich fehlen werden. Spätestens nach dem dritten Kalendertag müssen auch Azubis ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Die Meldepflicht gilt übrigens auch, wenn der Azubi eigentlich an diesem Tag Berufsschule hat. Hätte er die Schulbank drücken müssen, muss er sich trotzdem in seinem Ausbildungsbetrieb krankmelden. Zusätzlich muss er sich telefonisch in der Schule abmelden. Dort reicht im Anschluss aber meist eine schriftliche Entschuldigung.
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