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Plötzlich arbeitslos: Wie geht es weiter?

Auf zum Arbeitsamt

Auch wenn der Schreck groß ist, sollten Sie nicht zögern. Mit dem Zugang einer Jobkündigung müssen Sie wichtige Schritte einleiten.

Ein Mann in Anzug trägt einen Karton mit Büromaterialien.

Hat Ihnen Ihr Chef gekündigt, dürfen Sie nicht die Hände in den Schoß legen. Auch wenn es schwerfallen mag, jetzt heißt es aktiv werden. Was ist zu tun?

Ob sie nun überraschend oder mit Ankündigung kommt. Eine Kündigung erhält niemand gern. Um die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen, dürfen Sie aber nicht lange zögern. Unter anderem müssen Sie sich umgehend beim Arbeitsamt melden.

Arbeitssuchend oder arbeitslos

Zwischen diesen beiden Begriffen müssen Sie unterscheiden. Arbeitssuchend sind Sie, wenn Sie einen neuen Job haben möchten und die Unterstützung des Arbeitsamts brauchen. Arbeitslos sind Sie hingegen, wenn Sie keine Beschäftigung haben und Arbeitslosengeld beantragen wollen. Die Unterscheidung ist wichtig, da im Hinblick auf die Meldung beim Jobcenter unterschiedliche Anforderungen bestehen.

Kündigung erhalten: und nun?

Ist der erste Schreck verdaut, wenden Sie sich schnellstmöglich an die Bundesagentur für Arbeit. Kennen Sie den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, müssen Sie sich spätestens drei Monate vorher beim Jobcenter melden. Meist wissen Sie den Beendigungszeitpunkt aber erst deutlich kurzfristiger. Dann haben Sie drei Tage nach Zugang der Kündigung Zeit, sich zu melden. Verpassen Sie diese Frist, droht eine Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes. Diese Frist gilt für Ihre Meldung als arbeitssuchend. Arbeitslos melden müssen Sie sich dann spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Am besten blockieren Sie sich gleich einen Termin im Kalender für den Besuch beim Jobcenter.

Persönlich, telefonisch oder online

Arbeitssuchend können Sie sich schriftlich, persönlich oder telefonisch melden. Das Jobcenter bietet auch eine bequeme Möglichkeit, sich online arbeitssuchend zu melden. Dabei müssen Sie sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit registrieren. Haben Sie sich für einen Weg der Meldung entschieden, brauchen Sie sich nicht noch durch eine weitere Meldung abzusichern. Im Gegenteil bittet die ARGE darum, nur ein Medium für die Meldung zu wählen.

Arbeitslosmeldung persönlich oder online

Ist es dann soweit und der letzte Tag im alten Job ist vorbei, müssen Sie sich persönlich bei Ihrem Arbeitsamt arbeitslos melden. Nehmen Sie dafür Ihren Personalausweis, den Sozialversicherungsausweis, das Kündigungsschreiben und Ihren Arbeitsvertrag mit. Auch ein aktueller Lebenslauf gehört zu den notwendigen Unterlagen. Die für Sie zuständige Dienststelle finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Um nicht stundenlange Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen, sollten Sie mit der Meldung nicht bis zum letzten Tag warten. So können Sie versuchen einen Zeitpunkt zu finden, in der beim Jobcenter vielleicht nicht ganz so viel los ist. Seit einiger Zeit können Sie sich aber auch online arbeitslos melden. Das funktioniert aber nur, wenn Sie die Online-Funktion Ihres Personalausweises freigeschaltet haben.

Arbeitslosengeld beantragen

Um Ihr Arbeitslosengeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen sollten Sie etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auf den Weg bringen. Das ist übrigens auch online möglich. Ihren (noch) Vorgesetzten sollten Sie direkt bitten, der Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung zu übersenden. Außerdem brauchen Sie einen Beitragsnachweis für die abgeführten Beträge zur Arbeitslosenversicherung und gegebenenfalls die Kündigung.

Auch zur Überbrückung

Haben Sie bereits einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche? Gehen die beiden Jobs nahtlos ineinander über, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Nicht selten liegen aber zwischen der Beendigung des einen Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen Jobs ein paar Wochen. Für diese Zeit sollten Sie sich auch unbedingt arbeitslos melden. So erhalten Sie nicht nur Arbeitslosengeld. Sie gewährleisten auch, dass die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung weitergezahlt werden.

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