Nicht immer lassen sich die Urlaubstage gleichmäßig über das Jahr verteilen. Und manchmal gibt es gute Gründe, den Jahresurlaub schon im ersten Halbjahr zu verbrauchen. Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu viel Urlaubstage verbraucht hat?
Wann und wie Sie Ihre Urlaubstage im Kalenderjahr verteilen, ist letztlich eine Sache der Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Und so kann es durchaus vorkommen, dass Sie schon in der ersten Jahreshälfte den gesamten Jahresurlaub verbraucht haben. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt waren. Endet dann das Arbeitsverhältnis vor Ende des Halbjahres, haben Sie unter Umständen mehr Urlaub genommen als Ihnen zusteht.
Urlaubstage übrig
Es kann vorkommen, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr endet, ohne dass Sie auch nur einen Tag Urlaub genommen haben. Dann haben Sie einen Anspruch auf Abgeltung der noch ausstehenden Urlaubstage. Wie viele das sein können, kommt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Entscheidend ist der Stichtag am 30. Juni. Bleiben Urlaubstage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Termin übrig, können Sie sich diese auszahlen lassen. Sie können ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat geltend machen, sofern Sie den Urlaub nicht tatsächlich genommen haben.
Beendigung nach Stichtag
Anders sieht es bei einer Beendigung in der zweiten Jahreshälfte aus. Haben Sie beispielsweise zum 31. August gekündigt, haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Können Sie die restlichen Urlaubstage nicht mehr nehmen, können Sie sich diese wiederum auszahlen lassen. Aber heißt das nun, dass Sie bei einer Kündigung innerhalb der ersten Jahreshälfte anteiligen Urlaub erstatten müssen?
Zu viel genommener Urlaub
Der Gesetzgeber hat sich für diesen Fall von seiner arbeitnehmerfreundlichen Seite gezeigt. Nach § 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gilt nämlich, dass Sie das Urlaubsentgelt für zu viel genommene Urlaubstage nicht erstatten müssen. Einen Rückzahlungsanspruch könnte Ihr Arbeitgeber nur haben, wenn Sie sich den Urlaub arglistig erschlichen hätten. Dies müsste er Ihnen aber beweisen.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
Achtung: Ihr Urlaubsgeld wird durch diese Regelung nicht geschützt. Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die dieser unter Umständen zumindest anteilig zurückfordern kann. Das Rückforderungsverbot hinsichtlich des Urlaubsentgelts schützt Sie dagegen vor Zahlungsansprüchen Ihres Arbeitgebers im Hinblick auf die Anzahl der Urlaubstage. Aber denken Sie daran: Den bereits genommenen Urlaub wird Ihnen Ihr neuer Chef anrechnen. Ihr ehemaliger Vorgesetzter wird Ihnen eine Urlaubsbescheinigung ausstellen, in der die Anzahl der bereits genommenen Urlaubstage vermerkt ist. Auf eine weitere längere Auszeit in diesem Jahr werden Sie also im neuen Job wohl verzichten müssen.
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