Während der Schwangerschaft hat die werdende Mutter sich regelmäßig einer Vielzahl von ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Da lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die diversen Termine auch mal in die Arbeitszeit gelegt werden müssen.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine schwangere Mitarbeiterin für die Untersuchungen freizustellen. Die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Allerdings kann der Arbeitgeber Sie auffordern, Ihre Untersuchungen in die Freizeit zu legen. Dies aber nur in Betrieben, in denen gleitende Arbeitszeiten gelten.
Schwangerschaft und ihre medizinischen Folgen
Nicht jede Schwangerschaft verläuft ohne Schwierigkeiten. Es kommt immer wieder vor, dass Schwangere auf ärztlichen Rat nicht arbeiten sollen. Grundsätzlich hat der Arzt folgende Möglichkeiten:
- Er stellt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der werdenden Mutter fest oder
- Er spricht ein individuelles Beschäftigungsverbot aus
Dieser Unterschied ist für den Arbeitgeber finanziell entscheidend, denn:
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit muss er wie üblich den Lohn für bis zu 6 Wochen weiterbezahlen, ehe die Krankenkasse das Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttogehalts übernimmt. Das entspricht der üblichen sogenannten Krankmeldung.
Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Arbeitgeber muss dann den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor dem Beginn der Schwangerschaft weiterzahlen. Bei der Berechnung bleiben beispielsweise einmalige Zuwendungen und Aufwandsentschädigungen außen vor.
Es gibt keine Höchstdauer für die Zahlung des Mutterschutzlohns. Diese Zahlung endet mit Eintritt der Schutzfrist, also 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Danach wird das Mutterschaftsgeld gezahlt.
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