Jedes Jahr stehen einige Feiertage an. Und damit auch die Frage, wer Anspruch auf einen Brückentag hat. Wer hat Vorrang und wie verteilen sich die Brückentage?
Manchmal fallen die Brückentage eher spärlich aus. Umso begehrter sind diese Tage bei Arbeitnehmern, um ein langes Wochenende zu haben und dabei möglichst wenige Urlaubstage zu verbrauchen. Dabei gilt nicht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ihr Chef entscheidet nämlich im Rahmen einer Interessenabwägung, wer in den Genuss eines Brückentags kommt.
Was sind Brückentage?
Jeder Arbeitnehmer dürfte wissen, was ein Brückentag ist. Gemeint sind die Tage, die zwischen einem Feiertag und dem Wochenende liegen. Wer seine Urlaubsplanung geschickt auf das Jahr anpasst, kann so gefühlt mehr Urlaub nehmen. Beliebt sind Brückentag beispielsweise rund um den 1. Mai oder Himmelfahrt. Und da manche Bundesländer auch mehr Feiertage haben, kommen dort auch noch weitere Brückentage in Betracht. Liegt in Bayern beispielsweise Fronleichnam auf einem Donnerstag, beschert der Tag damit den Einwohnern am Freitag einen Brückentag. Aber wer darf denn nun freimachen?
Chef darf Urlaub nicht vorschreiben
Auch wenn es sicher viele Vorgesetzte ganz praktisch finden: Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten nicht vorschreiben, wann sie Urlaub zu nehmen haben. Allerdings kann er mit dem Betriebsrat allgemeine Grundsätze für die Urlaubsgewährung aushandeln, etwa Betriebsferien oder Urlaubspläne. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht.
Kein Urlaub bei Engpass
Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Chef im Ernstfall am Brückentag auf alle Angestellten verzichten muss, wenn alle gleichzeitig Urlaub nehmen wollen. Aus dringenden betrieblichen Gründen darf er nämlich den Urlaubsantrag ablehnen und den Arbeitnehmer auf einen anderen Zeitraum verweisen. Das können personelle Engpässe wegen Krankheit sein oder eine unerwartet große Menge Arbeit durch zusätzliche Aufträge.
Belange anderer
Die Interessen anderer Mitarbeiter muss der Arbeitgeber ebenfalls berücksichtigen. So können Angestellte mit schulpflichtigen Kindern in der Ferienzeit bevorzugt werden. Dabei muss er aber die Belange der kollidierenden Antragsteller abwägen: Musste ein Arbeitnehmer schon mehrfach auf einen Brückentag zugunsten kinderreicher Familien verzichten, kann er durchaus auch einmal bevorzugt werden. Eine Rolle spielen kann auch der Urlaub des Ehepartners oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nur sachliche Gründe für die Beurteilung heranzieht und sich nicht von persönlichen Sympathien leiten lässt.
Anspruch auf Brückentag
Bei Brückentagen gelten für Arbeitnehmer dieselben Grundsätze wie für andere Urlaubstage auch: Die Interessen der Mitarbeiter muss Ihr Chef gegeneinander abwägen. Natürlich sollte er darauf achten, dass jeder mal in den Genuss eines Brückentags kommt. Ist die Urlaubsplanung allerdings bereits abgeschlossen, können Sie nichts mehr unternehmen. Denn einen einmal genehmigten Urlaub darf der Arbeitgeber nicht widerrufen. Nur in besonders schweren Ausnahmesituationen darf er ihn verlegen – oder natürlich, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist.
Brückentag Pflicht?
Natürlich kann auch der umgekehrte Fall eintreten und der Arbeitgeber Betriebsruhe am Brückentag anordnen. Zwangsweise Brückentage sind aber nur erlaubt, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Denkbar wäre dies, wenn die Arbeit ohne den Chef nicht möglich ist und dieser selbst einen Brückentag mit der Familie genießen möchte. Kurzfristig sollte sich der Chef aber nicht dazu entschließen. Eine solche Planung muss er längerfristig vorher ankündigen.
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