Stehen Ferien vor der Tür, freut sich so mancher Arbeitnehmer auf sein Urlaubsgeld. Aber haben Sie auch Anspruch darauf? Und was ist der Unterschied zum Urlaubsentgelt? Ob Sie Ihre Ferien zu Hause verbringen oder eine weite Reise planen spielt keine Rolle. Über mehr Geld in den Sommermonaten dürfte sich jeder freuen. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld gibt es allerdings nicht. Anders sieht es da schon mit dem Urlaubsentgelt aus.
Was sagt der Vertrag?
Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung gibt, brauchen Sie nicht gleich zu resignieren. Schauen Sie zunächst mal in Ihren Arbeitsvertrag. Vielleicht finden Sie dort eine Klausel, die sich mit dem Urlaubsgeld befasst. Lesen Sie aber genau. Hat Ihr Arbeitgeber vermerkt, dass die Zahlung freiwillig erfolgt oder widerruflich ist? Dann müssen Sie noch bangen, ob es in diesem Jahr etwas wird mit dem Urlaubszuschuss. Allerdings reicht es nicht aus, den Abschnitt als freiwillige Leistung zu titulieren. Der Passus im Vertrag muss klar und unmissverständlich sein. Sonst könnte die Klausel unwirksam sein und Sie trotzdem einen Anspruch auf das Geld haben.
Tarifvertrag oder betriebliche Übung
Auch in einem Tarifvertrag können Sie einen Anspruch auf Urlaubsgeld vereinbart haben. Dann muss der Tarifvertrag natürlich auch für Sie gelten. Außerdem muss er entweder für allgemeinverbindlich erklärt worden sein oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen tarifgebunden sein. Haben Sie keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen, kann sich eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers noch aus der betrieblichen Übung ergeben. Hat Ihr Chef nämlich über einen längeren Zeitraum regelmäßig ein Urlaubsgeld an die Belegschaft ausgezahlt, ohne dieses unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit zu stellen, können Sie ihn weiter zur Kasse bitten. Die Rechtsprechung verlangt dafür aber, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in gleicher Art und zur selben Zeit ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag gezahlt wurde.
Wann und wie viel?
Wie hoch das Urlaubsgeld ausfällt und wann Sie sich darüber freuen können, hängt von den vertraglichen Regelungen oder der betrieblichen Übung ab. Bei der Ausgestaltung im Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber frei. Tarifverträge legen hingegen für bestimmte Branchen klare Berechnungsmethoden fest. Was noch wichtig ist: Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber seine Angestellten nicht unterschiedlich behandeln. Solche Gründe können die Qualifikation oder Berufserfahrung sein. Aufgrund der Religion oder des Geschlechts darf ein Arbeitgeber aber keine Unterschiede machen.
Und das Urlaubsentgelt?
Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um etwas völlig anderes. Gemeint ist damit der Anspruch auf Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Darauf hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch. Die Regelung dazu finden Sie in §11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Und auch die Urlaubsabgeltung hat nichts mit dem Urlaubsgeld zu tun. Eine solche können Sie bekommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie noch Urlaubstage übrig haben.
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