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Arbeiten im Urlaub

Job? Oder Freizeit?

Erholung schön und gut – manchmal muss man im Urlaub Geld verdienen. Doch der Arbeitgeber muss nicht alles erlauben.

Überlebenstraining im südamerikanischen Amazonasgebiet? Faulenzen am Strand unter tiefblauem Himmel? Oder als Eingeborener auf Balkonien die Geranien gießen? Bitte sehr! Gegen diese Art der Urlaubsgestaltung darf der Arbeitgeber nichts einwenden.

Die Alternative

Möchte man allerdings in den Ferien ein zusätzliches Urlaubsgeld durch eine Nebenarbeit verdienen, ist das nicht immer zulässig. Denn der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer nicht durch zusätzliche Arbeit ausgelaugt, sondern gut erholt und voller Tatendrang in sein Unternehmen zurück. Urlaub soll der Erholung dienen.

Was der Arbeitgeber verbieten kann

Der Urlaubszweck ist nach dem Bundesurlaubsgesetz Erholung und Freizeitgestaltung. Ein Arbeitnehmer darf danach keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.

Das Verbot setzt also zweierlei voraus:

  • Eine Erwerbstätigkeit
  • Diese Arbeit muss dem Urlaubszweck widersprechen

Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit ist "jede Arbeit, die der Arbeitnehmer in der Absicht wahrnimmt, geldwerte Güter zu erhalten".

Beispiel: Nimmt man also Urlaub, um einen Messe-Job zu übernehmen oder eine Touristengruppe als Busfahrer ans Ziel zu bringen, handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit. Selbst wenn einem diese Tätigkeiten wie Urlaub vorkommen.

Urlaubszweck nicht gefährdet

Wenn man sich dabei erholen kann, kann eine Erwerbstätigkeit im Urlaub aber erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass man nicht ebenso belastet ist wie bei dem üblichen Broterwerb, also dass eine Ausgleichstätigkeit wahrgenommen wird.

Die Erwerbstätigkeit widerspricht dem Urlaubszweck, wenn sie annähernd in demselben zeitlichen Umfang wie die eigentliche Arbeit wahrgenommen wird und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Nicht verboten ist es, wenn man beispielsweise

  • als Büroangestellter in der Landwirtschaft oder der Weinernte aushilft.
  • als Facharbeiter in einem Urlaubsclub als Animateur für Stimmung sorgt.
  • als von einer Allergie betroffener Mitarbeiter für die Kurverwaltung in einem für Sie klimatisch angemessenen Urlaubsort assistiert.

Was der Arbeitgeber nicht verbieten kann

Dem Urlaubszweck der Erholung und Freizeitgestaltung widerspricht es außerdem nicht, wenn

  • gemeinnützige Tätigkeiten durchgeführt werden.
  • Gefälligkeiten erbracht werden.
  • Arbeiten in der Wahrnehmung öffentlicher oder familienrechtlicher Pflichten übernommen werden.
  • für sich selbst gearbeitet, sich also beispielsweise ein Haus gebaut wird.
  • Nachbarschaftshilfe oder eine Gefälligkeitsleistung übernommen wird.

Kleingeld für kleine Hilfen

Geringfügige finanzielle Anerkennungen muss man dafür mit Rücksicht auf das Bundesurlaubsgesetz nicht ablehnen. Diese Freizeitaktivitäten sind keine Erwerbstätigkeiten und nicht verboten.

Vom Chef bei der Arbeit erwischt

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Urlaub bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ertappt, kann er

  • einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.
  • dem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser nach Abmahnung trotzdem im Urlaub weiterarbeitet.
  • Schadenersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer durch die Erwerbstätigkeit verletzt wurde und im Betrieb nicht arbeiten kann.

Tipp

Erwerbstätigkeit hin oder her: Die gezahlte Urlaubsvergütung kann man behalten. Der Arbeitsvertrag ist nämlich die Rechtsgrundlage für die Zahlung. Das gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. In Tarifverträgen kann darüber hinaus geregelt werden, dass für den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus gewährten Urlaub eine Rückzahlung des Urlaubsentgelts verlangt werden kann.

Arbeiten verboten!

Eine neue Erwerbstätigkeit darf übrigens ebenfalls nicht angetreten werden, solange der Arbeitnehmer nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag unter Anrechnung seines Urlaubs von der Arbeit freigestellt wurde. Auch das widerspricht dem Urlaubszweck.

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