Die Ostertage stehen vor der Tür. Aber nicht für jeden bedeuten diese ein langes, freies Wochenende. Dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen zur Arbeit bestellt werden? Und gibt es einen Ausgleich?
Eigentlich gehören Feiertage wie Ostern der Familie. In manchen Berufen ist allerdings die Arbeit an Feiertagen unerlässlich, sodass sich nicht jeder über eine Auszeit freuen kann. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben Arbeitnehmer jedoch nicht. Dennoch wird der Fleiß vom Arbeitgeber meist zusätzlich belohnt.
Feiertage sind eigentlich arbeitsfrei
Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden Sie den Grundsatz, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden darf. Natürlich nennt das Gesetz auch einige Ausnahmen. Beispielsweise sind Mitarbeiter in Krankenhäusern oder in Hotels und Gaststätten von diesem Verbot ausgenommen. Auch Nachrichtensprecher oder Rundfunkmitarbeiter müssen bei der Arbeit erscheinen, wenn sie im Dienstplan eingeteilt sind.
Mit Genehmigung zulässig
Feiertagsarbeit ist aber tatsächlich auch in anderen Branchen ausnahmsweise möglich. Dafür müssen Arbeitgeber eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. Diese erteilt solche Genehmigungen, wenn ohne die Arbeit an Sonn- und Feiertagen beispielsweise Arbeitsplätze verloren gehen könnten. Es muss dem Betrieb also ein unverhältnismäßiger Schaden drohen.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Wurde die Feiertagsarbeit bewilligt, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für die Arbeit einteilen. Dies unterliegt ihrem Direktionsrecht. Voraussetzung ist allerdings, dass weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag die Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies dürfte aber eher selten der Fall sein. Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, muss dieser eingebunden werden.
Ruhetag und Zulagen
Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Bezahlungen für die Feiertags- oder Sonntagsarbeit sieht das Gesetz nicht vor. Arbeitgeber müssen ihren Angestellten vielmehr einen Ersatzruhetag einräumen. Binnen acht Wochen nach dem Beschäftigungstag muss der Arbeitgeber diesen gewähren. Ausnahmsweise können sich abweichende Regelungen im Tarifvertrag oder einer Arbeits- oder Dienstvereinbarung befinden.
Zusätzliches Geld
Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, gewähren viele Arbeitgeber ihren Angestellten einen finanziellen Ausgleich für die Arbeitszeit an Feiertagen. Der Anspruch kann sich auch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder der betrieblichen Übung ergeben. Auch eine Betriebsvereinbarung kann einen solchen Zuschlag festlegen.
Versteuerung der Zuschläge
Ein großer Vorteil: Feiertagszulagen sind begrenzt steuerfrei. Ein Zuschlag von bis zu 125 Prozent des Grundlohns muss nicht versteuert werden. Auch Sozialabgaben fallen nicht an. An den Weihnachtsfeiertagen gilt sogar die Grenze von 150 Prozent des Grundlohns. Zugrunde gelegt wird dabei ein Brutto-Stundenlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde. Erhält der Arbeitnehmer mehr, muss er diesen Teil versteuern. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit nur gewährt, wenn diese als Vorschuss oder Abschlagszahlung geleistet werden. Sie müssen dann im Laufe des Jahres verrechnet werden.
Ostersonntag
Wussten Sie, dass Ostersonntag eigentlich kein Feiertag im Sinne des Gesetzes ist? Nur das Land Brandenburg behandelt diesen Tag ausdrücklich als gesetzlichen Feiertag. Wohnen Sie also nicht in Brandenburg, können Sie für den Ostersonntag nicht auf die übliche Feiertagszulage hoffen. Vielleicht gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber aber auch eine Sonntagszulage, sodass Sie in den Genuss eines höheren Einkommens kommen. Wollen Sie am Sonntag mit der Familie Ostereier suchen, sollten Sie sich gegebenenfalls freinehmen. Zumindest, wenn in Ihrer Branche sonntags üblicherweise gearbeitet wird.
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