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Was passiert mit Resturlaub bei Jobwechsel?

Geld oder Erholung

Sind am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage übrig? Keine Sorge. Der Anspruch geht Ihnen nicht verloren und Sie haben die Wahl.

Blick aus einem Flugzeugfenster: direkt davor eine Hand, die ein Bündel Gelscheine vors Fenster hält.

Der Erholungsurlaub ist mindestens genauso wichtig wie regelmäßige Ruhepausen. Was passiert mit dem Resturlaub, wenn Sie im laufenden Jahr die Arbeitsstelle wechseln?

 

Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer im Laufe des Jahres den Arbeitgeber wechseln. Und nicht immer ist der Jahresurlaub dann bereits verbraucht. Sie haben dann die Wahl, ob Sie den Urlaub abgelten oder übertragen lassen. Aber wie viel Urlaub steht Ihnen überhaupt zu?

Beendigung entscheidend

Wie viele Urlaubstage Ihnen bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber überhaupt zustehen, kommt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hält eine klare Regelung bereit. Bestand das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate und endet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, steht Ihnen anteilig der Jahresurlaub pro Beschäftigungsmonat zu. Haben Sie also beispielsweise im laufenden Jahr drei Monate gearbeitet, haben Sie Anspruch auf drei Zwölftel Ihres Jahresurlaubs.

Erst später

Endet das Arbeitsverhältnis hingegen in der zweiten Jahreshälfte, steht Ihnen der gesamte Jahresurlaub zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie Ende Juli oder Ende Dezember aufhören zu arbeiten. Voraussetzung ist allerdings auch, dass Sie mindestens sechs Monate beschäftigt waren. Wenn Sie Ihren Jahresurlaub noch nicht voll genommen haben und ihn vielleicht auch nicht mehr vor Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses nehmen können, haben Sie zwei Möglichkeiten.

Geld statt Urlaub

Sie können sich Ihre restlichen Urlaubstage von Ihrem alten Arbeitgeber abgelten lassen. Sie bekommen Ihren Urlaub also ausgezahlt. Dann steht Ihnen für dieses Kalenderjahr aber auch beim neuen Arbeitgeber kein Urlaub mehr zu. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie im neuen Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart haben als beim alten Arbeitgeber.

Übertragung möglich

Können Sie Ihren Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen und lassen Sie sich diesen auch nicht abgelten, können Sie die Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis quasi übertragen lassen. In beiden Fällen ist Ihr alter Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine Bescheinigung über den genommenen oder auch ausgezahlten Urlaub auszustellen. Damit weiß Ihr neuer Chef, wie viele Urlaubstage Ihnen im Kalenderjahr noch zustehen. Im Bundesurlaubsgesetz wird dies "Ausschluss von Doppelansprüchen" genannt und findet sich in § 6 BUrlG. Achtung! Starten Sie Ihren neuen Job erst in der zweiten Jahreshälfte, steht Ihnen dort wieder nur ein anteiliger Jahresurlaub zu. Und endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende, können Sie noch nicht verbrauchte Urlaubstage nicht beim neuen Arbeitgeber ins neue Jahr übertragen lassen. 

Urlaub „zurückzahlen“?

Was gilt, wenn Sie bereits Ihren gesamten Urlaubsanspruch aufgebraucht haben und das Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr endet? Eigentlich haben Sie dann mehr Urlaubstage genommen, als Ihnen zustehen. Zum Glück hat der Gesetzgeber hierfür eine arbeitnehmerfreundliche Lösung gefunden. Nach § 5 Abs. 3 BUrlG gilt nämlich, dass Sie zu viel genommene Urlaubstage in diesem Fall nicht erstatten müssen. Ein Rückzahlungsanspruch könnte nur bestehen, wenn Sie sich den Urlaub arglistig erschlichen hätten. Dies müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen aber beweisen. Etwas anderes kann für das Urlaubsgeld gelten. Hierbei handelt es sich um eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die dieser unter bestimmten Umständen bei Kündigung des Arbeitnehmers gegebenenfalls anteilig zurückverlangen kann.

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