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Jahreswechsel: Verfällt der Resturlaub?

Urlaub übertragen

Haben Sie am Ende des Jahres noch Urlaubstage übrig? Verfällt dieser Anspruch oder können Sie alten Urlaub auch im neuen Jahr nehmen?

Ein Kalender wird aufgeblättert und zeigt die Wochentage und Kalenderwochen.

Nicht immer passt die Urlaubsplanung zum Jahresurlaub. Was passiert mit nicht verbrauchten Urlaubstagen? Verfallen diese mit dem Jahreswechsel?

 

Landläufig sind viele Arbeitnehmer der Ansicht, eigentlich zu wenige Urlaubstage im Jahr zur Verfügung zu haben. Und dennoch: Sei es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen, nicht selten sind nicht alle Urlaubstage bis zum Jahresende verbraucht. Es gehört zu den klassischen Rechtsirrtümern, dass nicht verbrauchter Urlaub automatisch ins Folgejahr übertragen wird. Das Bundesurlaubsgesetz sieht tatsächlich etwas anderes vor.

Erholungszweck im Kalenderjahr

Um dem Erholungszweck des Jahresurlaubs Genüge zu tun, muss der Urlaub auch eigentlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht möglich war. Zu denken wäre beispielsweise an eine auftragsbedingte Urlaubssperre oder eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen kann der Resturlaub auch im Folgejahr noch genommen werden.

Resturlaub im ersten Quartal

Schluss ist dann aber mit den alten Urlaubsansprüchen am 31. März. Dies ist das letzte Datum, bis zu dem Sie Ihren Resturlaub beantragt und genommen haben müssen. Aber auch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Jeder Arbeitgeber kann zugunsten seiner Arbeitnehmer von dieser Regelung abweichen und auch zu einem späteren Zeitpunkt noch den Resturlaub gewähren. Oder ein Tarifvertrag regelt eine andere Grenze. Und letztlich gelten Besonderheiten bei neu angestellten Arbeitnehmern.

Längere Frist bei Krankheit

Natürlich kann es jeden Arbeitnehmer ereilen, in den ersten drei Monaten des neuen Jahres krank zu sein. In diesem Fall verfällt der Anspruch auf Resturlaub nicht am 31. März. Allerdings muss der Arbeitnehmer nach Genesung seine restlichen Urlaubstage alsbald nehmen. Diese weiter anzusparen ist nicht möglich.

Kann Resturlaub verfallen?

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können restliche Urlaubstage durchaus verfallen. Allerdings setzt ein Verlust des Resturlaubs voraus, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer informiert. Er muss sie konkret und deutlich dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen. Auch muss er darauf hinweisen, dass er andernfalls verfällt (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 423/16). Diese Hinweise muss er seinen Angestellten zumindest in Textform zukommen lassen. Eine E-Mail reicht daher aus.

Urlaubssperre wegen Probezeit

Auch wenn Sie nur zwei Monate in diesem Jahr bei Ihrem neuen Arbeitgeber gearbeitet haben, haben Sie einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von zwei Zwölfteln des Jahresurlaubs erworben. Aufgrund einer Wartefrist von sechs Monaten können Sie aber daran gehindert sein, diese Urlaubstage bis zum Ablauf des 31. März zu nehmen. In diesem Fall sind die angesparten Urlaubstage aber nicht einfach weg. Auch eine Auszahlung dieser Tage in Form einer Urlaubsabgeltung können Sie nicht verlangen. Das Gesetz sieht aber vor, dass Sie in dieser Konstellation den Urlaub aus dem Vorjahr auch nach dem Stichtag noch nehmen können. Die Regelung findet sich in § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlbG) sowie § 5 BUrlbG. Auf Verlangen des Arbeitnehmers können die restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr im Laufe des nächsten Kalenderjahres genommen werden.

 

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