Rechtsfrage des Tages:
Wer frisch nach der Schule in eine Ausbildung startet, wird sich erstmal umgewöhnen müssen. Wie lange darf ein Azubi arbeiten und welche Pausenzeiten muss er einhalten?
Antwort:
Das Ausbildungsjahr hat in vielen Betrieben bereits begonnen. Die Umstellung von der Schulbank in die Ausbildung ist für so manchen ganz schön hart. Aber keine Angst. Die zulässigen Arbeitszeiten sind gesetzlich geregelt. Und wer noch nicht volljährig ist, wird noch etwas geschont.
Arbeitszeit als Azubi
Starten Sie Ihre Ausbildung als Volljähriger, müssen Sie meist gleich richtig ran. Die täglich zulässige Arbeitszeit beträgt acht Stunden, maximal sind 48 Stunden an sechs Tagen der Woche erlaubt. Schauen Sie mal in Ihren Ausbildungsvertrag. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte dort genau vermerkt sein. Wer unter 18 ins Berufsleben startet, fällt unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, also acht Stunden täglich an höchstens fünf Tagen die Woche. Volljährige Auszubildende dürfen ausnahmsweise auch bis zu zehn Stunden am Tag arbeiten, Jugendliche unter 18 maximal achteinhalb Stunden. Dann muss allerdings die Arbeitszeit an anderen Tagen verkürzt werden, damit die Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Achtung! In manchen Tarifverträgen finden sich leicht abweichende Regelungen.
Berufsschule
Vielleicht würde es sich so mancher Ausbildungsbetrieb anders wünschen. Aber die Zeit in der Berufsschule gilt als Arbeitszeit und wird auf diese angerechnet. Der Ausbildungsbetrieb muss seine Azubis für die Berufsschule freistellen. Muss der Azubi nach der Berufsschule noch im Betrieb antreten, gilt auch der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit. Aber: Ein Schultag mit fünf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten gilt als ein Arbeitstag von acht Stunden. Ist der Azubi mindestens 25 Stunden an fünf Tagen in der Schule, gilt das als Arbeitswoche von 40 Stunden.
Pausen sind Pflicht
Tägliche Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben. Weder der Azubi noch der Ausbildungsbetrieb dürfen diese einschränken. Ist der Azubi noch minderjährig, muss er bei einer Arbeitszeit von täglich viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden muss er insgesamt 60 Minuten Pause machen. Eine Pause muss dabei mindestens 15 Minuten betragen. Volljährige haben 30 Minuten Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. In der Pause dürfen Azubis machen, was sie wollen. Beispielsweise Rufbereitschaft ist tabu.
Überstunden: etwas mehr bitte?
Egal, ob der Azubi minderjährig oder bereits volljährig ist. Überstunden sind während der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen. Allerdings gibt es bestimmte Branchen, in denen Überstunden üblich und auch notwendig sind, beispielsweise in der Gastronomie. Azubis müssen Überstunden aber nur freiwillig leisten und wenn sie der Ausbildung dienen. Das bedeutet, dass ein Ausbilder dabei sein muss. Außerdem hat der Azubi Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder den Ausgleich der Überstunden in Freizeit.
Minusstunden gibt es nicht
Auszubildende wollen etwas lernen und haben ein Recht auf ihre Zeit im Ausbildungsbetrieb. Natürlich kann es durchaus vorkommen, dass einfach nichts zu tun ist. Schickt der Betrieb seinen Azubi dann nach Hause, gilt das als bezahlte Freistellung. Es dürfen keine Minusstunden vermerkt werden, die nachgearbeitet werden müssen oder gar von der Vergütung abgezogen werden.
Wochenende und Nachtruhe
Minderjährige dürfen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht arbeiten. Über 16-Jährige dürfen allerdings ausnahmsweise im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in der Landwirtschaft und in mehrschichtigen Betrieben davon abweichend ihrer Ausbildung nachgehen. Gleiches gilt für eine Ausbildung in einer Konditorei oder Bäckerei. Zwischen Ende des Arbeitstages und Beginn des neuen Tages müssen Minderjährige mindestens 12 Stunden Freizeit haben, Volljährige mindestens 11 Stunden. Auch hier gibt es in bestimmten Branchen Ausnahmen. Gleiches gilt für das Arbeiten an Feiertagen und am Wochenende, was insbesondere bei minderjährigen Auszubildenden eigentlich nicht erlaubt ist.
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