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Unterhalt trotz Ausbildungsvergütung?

Anrechnung erfolgt

Mit Beginn der Ausbildung kommt auch das erste selbst verdiente Geld aufs Konto. Müssen die Eltern dann weniger Unterhalt zahlen?

Eine Frau rechnet am Taschenrechner etwas nach und ist entsetzt. Ein Sparschwein und Münzen liegen auf dem Tisch.

Rechtsfrage des Tages:

Gerade wer jung in eine Ausbildung startet, freut sich über das erste „echte“ eigene Geld. Aber bleibt am Ende wirklich mehr übrig? Oder können die Eltern den Unterhalt streichen?

Antwort:

Der Beginn der Ausbildung ist eine spannende Zeit. Junge Menschen stellen die Weichen für die Zukunft und beginnen, auf eigenen Beinen zu stehen. Auch volljährige Azubis haben unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung zumindest anteilig angerechnet. Es kommt also darauf an, in welchem Alter Sie Ihre Ausbildung starten.

Wer bekommt Unterhalt?

Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt während der Ausbildung. Das gilt selbst dann, wenn sie schon volljährig sind. Nach § 1610 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Eltern ihren Kindern eine Ausbildung finanzieren. Unter gewissen Umständen entfällt der Unterhaltsanspruch selbst dann nicht, wenn sich der junge Mensch zu einem Wechsel des Ausbildungsberufs entscheidet.

Geld oder Kost und Logis

Sind die Kinder minderjährig und leben mit ihren Eltern zusammen, leisten diese Naturalunterhalt unter anderem in Form von Kost und Logis. Leben die Eltern getrennt, zahlt in der Regel ein Elternteil Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet dann Naturalunterhalt. Ab der Volljährigkeit haben Kinder gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Barunterhalt. Daneben gibt es natürlich auch Mischformen, wenn die Familie sich für das Wechselmodell entschieden hat.

Gut zu wissen

Während der Ausbildung bekommen Azubis, meist gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr, eine Vergütung. Diese Vergütung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet – zumindest teilweise. Sind die Eltern beide unterhaltspflichtig, wird die Ausbildungsvergütung bei jedem zur Hälfte angerechnet.

Mehrbedarf für Ausbildung

Bereinigt wird die Vergütung vorher um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Diesen kann der Azubi konkret belegen. Oder er setzt eine Pauschale ab. Als Wert haben sich dabei 90 Euro etabliert. Konkret bedeutet das, dass die Ausbildungsvergütung rechnerisch zunächst um 90 Euro gekürzt wird. Der Barunterhaltspflichtige eines minderjährigen Azubis kann dann seinen Barunterhalt um die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrags reduzieren.

Anrechnung bei Volljährigen

Ist der Azubi hingegen volljährig, wird die Ausbildungsvergütung zunächst vom Bedarf abgezogen, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Deckt die Ausbildungsvergütung nicht den vollen Bedarf, wird der Rest zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt. Auch bei dieser Berechnung muss die Ausbildungsvergütung natürlich vorher wieder um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf rechnerisch gekürzt werden. Zum Mehrbedarf zählen beispielsweise Bücher und Lehrmittel für die Berufsschule und die praktische Ausbildung. Ob zusätzlich Fahrtkosten abgesetzt werden können, ist umstritten.

Gut zu wissen

Der Unterhaltsanspruch des Kindes reduziert sich mit dem Erhalt der ersten Ausbildungsvergütung. Es kommt dabei auf die tatsächliche Zahlung an. Entscheidend ist nicht, wann der Ausbildungsvertrag unterschrieben oder die Ausbildung tatsächlich begonnen wurde.

Freiwilliger Unterhalt

Eltern ist es natürlich unbenommen, ihren Kindern weiter den vollen Unterhalt zu zahlen. Stehen ihnen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, brauchen sie eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung nicht vorzunehmen. Aus erzieherischen Gründen kann das aber sinnvoll sein. Wollen Eltern trotzdem mehr zahlen, sollten sie die Anrechnung zumindest mit ihrem Nachwuchs besprechen. Damit lernt der neue Azubi vielleicht, besser mit seinem Geld zu wirtschaften.

Stand: 05.03.2025

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