Rechtsfrage des Tages:
Im August und September startet traditionell das neue Ausbildungsjahr. Neben einer großen Veränderung des Alltags bedeutet dies für Azubis auch eine finanzielle Umstellung. Bekommen Azubis ihre Vergütung zusätzlich zum Unterhalt?
Antwort:
Der Beginn der Ausbildung ist eine spannende Zeit. Junge Menschen stellen die Weichen für die Zukunft; beginnen, auf eigenen Beinen zu stehen. Auch volljährige Azubis haben unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung zumindest anteilig angerechnet.
Anspruch auf Unterhalt
Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt während der Ausbildung. Das gilt selbst dann, wenn sie schon volljährig sind. Nach § 1610 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Eltern ihren Kindern eine Ausbildung finanzieren. Unter gewissen Umständen haben sie sogar Anspruch auf einen Ausbildungswechsel.
Geld oder Naturalunterhalt
Sind die Kinder minderjährig und leben mit ihren Eltern zusammen, leisten diese Naturalunterhalt unter anderem in Form von Kost und Logis. Leben die Eltern getrennt, zahlt in der Regel ein Elternteil Barunterhalt. Das Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet dann Naturalunterhalt. Ab der Volljährigkeit haben Kinder gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Barunterhalt.
Vergütung während der Ausbildung
Während der Ausbildung bekommen Azubis meist gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr eine Vergütung. Diese Vergütung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet – zumindest teilweise. Sind die Eltern beide unterhaltspflichtig, wird die Ausbildungsvergütung bei jedem zur Hälfte angerechnet.
Mehrbedarf für Ausbildung
Bereinigt wird die Vergütung vorher um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Diesen kann der Azubi konkret belegen. Oder er setzt eine Pauschale ab. Als Wert haben sich dabei 90 Euro etabliert. Konkret bedeutet das, dass die Ausbildungsvergütung zunächst um 90 Euro gekürzt wird. Der Barunterhaltspflichtige eines minderjährigen Azubis kann dann seinen Barunterhalt um die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrags reduzieren.
Berechnung bei Volljährigen
Ist der Azubi hingegen volljährig, wird die Ausbildungsvergütung zunächst vom Bedarf abgezogen. Dieser ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Deckt die Ausbildungsvergütung nicht den vollen Bedarf, wird der Rest zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt. Auch bei dieser Berechnung muss die Ausbildungsvergütung natürlich wieder um ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzt werden. Dazu gehören beispielsweise Bücher und Lehrmittel für die Berufsschule und die praktische Ausbildung. Ob zusätzlich Fahrtkosten abgesetzt werden können, ist umstritten.
Anrechnung ab wann?
Der Unterhaltsanspruch des Kindes reduziert sich mit dem Erhalt der ersten Ausbildungsvergütung. Es kommt dabei auf die tatsächliche Zahlung an. Entscheidend ist nicht, wann der Ausbildungsvertrag unterschrieben oder die Ausbildung tatsächlich begonnen wurde.
Freiwillig mehr
Eltern ist es natürlich unbenommen, ihren Kindern weiter den vollen Unterhalt zu zahlen. Stehen ihnen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, brauchen sie eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung nicht vorzunehmen. Aus erzieherischen Gründen kann das aber sinnvoll sein. Wollen Eltern trotzdem mehr zahlen, sollten sie die Anrechnung zumindest mit ihrem Nachwuchs besprechen. Damit lernt der neue Azubi vielleicht, besser mit seinem Geld zu wirtschaften.
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