Rechtsfrage des Tages:
Gerade junge Menschen tun sich häufig schwer mit der Berufswahl. Haben sie sich entschieden, entpuppt sich eine Ausbildung manchmal als Fehlgriff. Dies bedeutet auch für den Ausbildungsbetrieb ein Risiko. Gibt es eine Probezeit für Azubis?
Antwort:
Der Start in einen neuen Job ist meist ein kleines Abenteuer. Keiner weiß sicher, ob die Arbeit Spaß machen wird und die Chemie mit den Kollegen und Vorgesetzten stimmt. Das ist bei einer Ausbildung nicht anders. Für angehende Azubis ist es vielleicht sogar noch aufregender, beginnen sie schließlich einen neuen Lebensabschnitt. Eine Probezeit ist dabei für alle Beteiligten eine gute Chance, sich und die Arbeitsstelle mit weniger Hürden zunächst eine gewisse Zeit zu testen.
Probezeit bei Arbeitsverhältnis
Entgegen der landläufigen Meinung ist eine Probezeit in einem Arbeitsverhältnis nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis ist es aber durchaus üblich, zunächst einige Monate die Zusammenarbeit zu testen. Der Vorteil der Probezeit liegt in den erleichterten Kündigungsmöglichkeiten. So können Arbeitnehmer und Arbeitgeber während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit beträgt hingegen vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Eine Probezeit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Sie darf maximal sechs Monate dauern.
Probezeit für Azubis Pflicht
Etwas anders ist die Rechtslage im Ausbildungsrecht. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Vereinbarung einer Probezeit nämlich sogar zwingend vorgeschrieben. Diese muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. War der Azubi schon vorher zum Beispiel als Praktikant im Betrieb beschäftigt, ist eine Verkürzung der Probezeit zulässig.
Verlängerung möglich?
Eine Verlängerung ist hingegen nur in Ausnahmefällen möglich. Findet der Azubi in seinem Ausbildungsvertrag eine pauschale Vereinbarung über die Verlängerung der Probezeit, so ist diese Klausel nichtig. Das Gesetz schreibt den genauen Zeitraum vor. Musste der Azubi aber während der Probezeit die Ausbildung um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrechen, kann der Ausbildungsbetrieb diesen Zeitraum an das Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit dranhängen. Hierfür bedarf es aber einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung. Eine Unterbrechung kann zum Beispiel aufgrund einer längeren Erkrankung des Azubis vorliegen. Keine Unterbrechung ist hingegen die Teilnahme am Blockunterricht. Der Berufsschulunterricht ist Teil der Ausbildung.
Vereinfachte Kündigung
Eine Kündigung während der Probezeit bedarf keiner Begründung. Sie erfolgt mit sofortiger Wirkung und kann von beiden Seiten ausgesprochen werden. Das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz gilt bei Schwangerschaft der Auszubildenden aber im Ausbildungsverhältnis genauso wie für Arbeitsverhältnisse. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ablauf der Probezeit zugehen. Ist der Azubi minderjährig, muss der Ausbildungsbetrieb die Kündigung an einen Erziehungsberechtigten übergeben. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
Urlaub nach Kündigung
Hat der Azubi vor der Kündigung in der Probezeit noch keinen Urlaub nehmen können, kann er eine finanzielle Abgeltung fordern. Für jeden Ausbildungsmonat hat er ein Zwölftel seines Urlaubsanspruchs und kann bei Kündigung eine entsprechende Auszahlung verlangen.
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