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Können Arbeitgeber Azubis befristet übernehmen?

Mit Wenn und Aber

Nach Ablauf der Ausbildungszeit oder bestandener Abschlussprüfung endet die Ausbildung. Kann der Azubi danach befristet eingestellt werden?

Ein Mann und eine Frau schneien zusammen Holzbohlen in einer Werkstatt zurecht.

Rechtsfrage des Tages:

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge anbieten. Wichtig ist dabei unter anderem die Frage, ob schon vorher ein Arbeitsverhältnis bestand. Können Azubis nach Ende der Ausbildung auch befristet eingestellt werden?

Antwort:

Gute Angestellte sind nicht immer leicht zu finden. Hat ein Betrieb einen pfiffigen Azubi ausgebildet, kann die Übernahme nach der Ausbildung für beide Seiten eine gute Lösung sein. Um den neuen Mitarbeiter zunächst im konkreten Arbeitsalltag zu testen, ist die Befristung des neuen Arbeitsvertrages durchaus sinnvoll. Vielleicht will der Betrieb auch zunächst abwarten, ob sich der Azubi als Vollzeitangestellter finanziell trägt. Eine Befristung ist tatsächlich möglich. Für die Gestaltung des Arbeitsvertrages haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten.

Befristung ohne Sachgrund

Einen Arbeitnehmer befristet einzustellen, ist nicht immer ohne Weiteres möglich. In vielen Fällen bedarf es eines bestimmten Sachgrundes für die Befristung wie beispielsweise eine spezielle Projektarbeit. Eine Befristung ohne Sachgrund ist aber zulässig, wenn der neue Arbeitnehmer vorher nicht im Betrieb beschäftigt war. Bei Azubis stellt sich da die Frage, ob die Ausbildungszeit wie ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gewertet werden muss. Dem ist tatsächlich nicht so. Obwohl der Azubi vermutlich mehrere Jahre im Betrieb gelernt und damit auch gearbeitet hat, können Arbeitgeber diese Variante wählen. Eine Ausbildung gilt nämlich nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Vorteil einer Befristung ohne Sachgrund ist die Möglichkeit der Wiederholung.

Wiederholung möglich

Arbeitgeber können mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit ihrem Angestellten abschließen. Und tatsächlich müssen sie dafür wiederum keinen Sachgrund angeben. Für einen Zeitraum von zwei Jahren können sie diese Befristung bis zu dreimal verlängern. Unterschreiben sie danach mit ihrem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag, gilt dieser als unbefristet. 

Sachgrund Übernahme

Nach § 14 Absatz 1 Nr. 2 TzBfG können Arbeitgeber aber auch einen Sachgrund angeben. Erfolgt die Anstellung eines fertigen Azubis nämlich im Anschluss an die Ausbildung, können sie dies als Sachgrund wählen. Aber Achtung! Geben Arbeitgeber einen Sachgrund an, können sie im Anschluss nicht ohne Weiteres eine weitere Befristung vereinbaren. Eine weitere Anstellung würde nicht im Anschluss an die Ausbildung erfolgen, sodass dieser Sachgrund wegfallen würde. Können Arbeitgeber aber einen anderen Sachgrund anführen, dürfen sie natürlich erneut einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Ein anderer wirksamer Sachgrund wäre beispielsweise, wenn sie ihren ehemaligen Azubi als Vertretung eines Kollegen während der zeitlich begrenzten Elternzeit weiterbeschäftigen möchten. Da die Wirkung der beiden Befristungsmöglichkeiten durchaus erhebliche Rechtsfolgen haben kann, sollten alle Beteiligten genau abwägen.

 

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