
Rechtsfrage des Tages:
Wer in einer Patchwork-Familie lebt, wünscht sich vielleicht einen noch engeren Zusammenschluss. Dazu kann die Adoption von Stiefkindern gehören. Seit 2020 ist dies für Paare etwas leichter. Aber was gilt es zu beachten?
Antwort:
Nicht immer sind Eltern und Kinder miteinander verwandt. Eine Adoption ermöglicht es, auch mit nicht Blutsverwandten rechtlich in eine familiäre Beziehung zu treten. Viele Adoptionen betreffen Stiefkinder, also meist Kinder des Partners aus einer vorherigen Beziehung. Während früher Grundvoraussetzung für eine Stiefkindadoption eine gültige Ehe war, können heute auch nichtverheiratete Paare unter bestimmten Voraussetzungen das Kind des anderen adoptieren. Über die rechtlichen Folgen sollten Sie sich aber vorher gut informieren.
Minder- oder volljährig?
Bei den meisten Adoptionen handelt es sich um minderjährige Kinder, aber auch die Adoption Erwachsener ist keine Seltenheit. Die rechtlichen Voraussetzungen sind gleich, bei der Erwachsenenadoption gibt es aber noch einige Besonderheiten wie beispielsweise die sogenannte Kettenadoption und die Entbehrlichkeit der Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils. Weitaus häufiger haben aber Partner mit minderjährigen Kindern den Wunsch, den Nachwuchs des anderen auch offiziell als eigenes Kind anzunehmen. Das Kind erhält dadurch dieselbe Rechtsstellung wie ein leibliches Kind.
Wer darf?
Voraussetzung für die Adoption eines minderjährigen Stiefkindes ist zunächst, dass das nicht leibliche Elternteil mindestens 21 Jahre alt und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Eine Altersgrenze nach oben gibt es zwar nicht. Ein zu großer Altersunterschied könnte aber dem Kindswohl entgegenstehen. Die Jugendämter haben insofern früher empfohlen, dass zwischen dem neuen Elternteil und dem Kind nicht mehr als 40 Jahre liegen sollten. Gerade bei Stiefkindadoptionen wird von dieser Empfehlung aber häufig abgewichen, da der Altersunterschied zwischen Paaren in einer zweiten Beziehung nicht selten größer ist als bei einer ersten. Es wird immer geschaut, was dem Kind zum Wohle gereicht.
Auch ohne Trauschein
Um als Familie auch mit Kindern aus einer anderen Beziehung glücklich zusammenzuleben, bedarf es keiner Heirat. Früher war es nicht möglich, die Kinder des neuen Partners ohne Trauschein zu adoptieren. War ein Elternteil beispielsweise verstorben, konnte der neue Partner das Stiefkind nur nach einer Eheschließung adoptieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019, Aktenzeichen 1 BvR 673/17) und der Gesetzgeber hat im Jahr 2020 reagiert. Heute ist eine Stiefkindadoption auch ohne Eheschließung zulässig. Allerdings muss das Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind im eigenen Haushalt haben.
Nur mit Zustimmung?
Lebt das andere leibliche Elternteil noch, muss es im Verlauf des Adoptionsverfahrens der Adoption zustimmen. Allerdings kann das Familiengericht eine Adoption trotz verweigerter Einwilligung bewilligen. Das kann der Fall sein, wenn das Elternteil keinen Umgang mit dem Kind gepflegt und keinen Unterhalt gezahlt hat und das Kind in der neuen Familie gut eingegliedert ist. Letztlich kommt es dabei immer auf den konkreten Einzelfall und das Wohl des Kindes an.
Nach der Adoption
Ist die Adoption geglückt, gehört das Kind ebenso wie gemeinsame leibliche Kinder nun auch rechtlich vollwertig dazu. Das adoptierte Stiefkind hat nun genauso Unterhaltsansprüche, gehört zur gesetzlichen Erbfolge und hat Pflichtteilsansprüche. Die Eltern müssen sich um das Sorge- und Umgangsrecht kümmern. Das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil erlischt in der Regel mit der Adoption. Etwas anderes gilt, wenn die leibliche Mutter oder der leibliche Vater verstorben ist. Dann bleibt auch nach der Adoption durch einen neuen Partner das Verwandtschaftsverhältnis bestehen.
Stand: 01.01.2025
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