
Rechtsfrage des Tages:
Müssen Sie im Supermarkt auch noch Ihren Ausweis vorlegen, wenn Sie alkoholische Getränke kaufen wollen? Das hat einen guten Grund. Darf Alkohol an Jugendliche verkauft werden und welche Strafen drohen?
Antwort:
Ob für die Party am Wochenende oder den Grillabend am Badesee: Auch junge Leute haben manchmal Lust auf Bier, Wein und Sekt. Ob sie Alkohol aber überhaupt kaufen können, hängt vom Alter ab. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) stellt strenge und klare Regeln auf, ab wann welche alkoholischen Getränke an Jugendliche verkauft oder abgegeben werden dürfen. Festgelegt ist sogar, wann diese von Jugendlichen überhaupt getrunken werden dürfen.
Viel und wenig Alkohol
Spirituosen, also Branntweine und branntweinhaltige Getränke, dürfen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nicht verkauft werden. Minderjährige dürfen diese Spirituosen auch nicht trinken. Dasselbe gilt für Alkopops, also alkoholhaltige Süßgetränke und Lebensmittel, die nicht nur geringfügige Mengen Branntwein enthalten. Beispielsweise Bier, Sekt und Wein dürfen Jugendliche ab 16 Jahre kaufen und trinken. Ist ein Erziehungsberechtigter dabei, dürfen sie diese Getränke auch schon ab 14 Jahren trinken.
Nicht übern Ladentisch
Gewerbetreibenden ist es verboten, Kindern und Jugendlichen unter den jeweiligen Altersgrenzen die entsprechenden alkoholischen Getränke zu verkaufen oder an diese abzugeben. Mit "abgeben" sind Fälle gemeint, in denen Kinder zum Beispiel im Auftrag der Eltern Alkoholika besorgen sollen. Das Jugendschutzgesetz sieht strenge Bußgeldvorschriften vor, wenn gegen diese Verbote verstoßen wird.
Ausweis mitnehmen
Verkäufer sind verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und das Alter des Kunden, wenn nötig, zu prüfen. Daher sollten Sie bei einem Einkauf immer ein Ausweisdokument dabeihaben, wenn Sie auch Alkohol in Ihren Einkaufswagen laden wollen. Das Geschäft darf bei Zweifeln an Ihrem Alter ohne Nachweis die Abgabe von alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln ablehnen.
Auch im Internet
Bekanntermaßen ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Da das Jugendschutzgesetz den Online-Handel aber nicht ausdrücklich in die Pflicht nimmt, ist die Rechtslage juristisch umstritten. Es gibt jedoch Gerichtsentscheidungen, wonach auch der Online-Handel als „öffentliche Abgabe“ zu werten ist (Landgericht Bochum, Urteil vom 23.01.2019, Aktenzeichen 13 O 1/19). Daher sollten Online-Händler entsprechende Vorkehrungen treffen und bereits bei der Bestellung das Alter des Kunden verifizieren. Und auch wenn das Paket dann unterwegs ist gibt es Möglichkeiten, sich abzusichern: Pakete können beispielsweise mit einem Aufkleber versehen werden, dass sie nur an volljährige Empfänger übergeben werden dürfen.
Richtig teuer
Es können Bußgelder bis zu 50.000 Euro, in schweren Fällen auch Geld- und Haftstrafen verhängt werden. Ein Gericht verurteilte einen Betreiber eines Internetcafés wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil er Alkohol an einen minderjährigen Gast ausgeschenkt hatte. Dieser musste dann aufgrund einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus behandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Behörde sogar die Ausübung des Gewerbes untersagen. Beispielsweise wenn trotz mehrfach verhängter Bußgelder beharrlich weiter gegen das Verbot verstoßen wird. Alkohol ist gerade für Kinder und Jugendliche besonders gefährlich, weswegen Verstöße rechtlich massive Folgen nach sich ziehen können.
Stand: 01.01.2025
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