
Rechtsfrage des Tages:
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs teilt das Familiengericht in der Regel während der Ehe gesammelte Rentenpunkte zwischen den scheidenden Ehepartnern auf. Welche Besonderheiten gelten bei einer Betriebsrente?
Antwort:
Bei Ehepaaren ist meist zumindest einer der Partner oder auch beide berufstätig und sammelt Rentenpunkte. Kommt es zur Scheidung, sorgt das Familiengericht für eine gerechte Aufteilung zwischen den Eheleuten. Dabei werden grob vereinfacht gesagt die Rentenanwartschaften beider Parteien einander gegenübergestellt und ausgeglichen. Bei einer Betriebsrente müssen sich die Familiengerichte mit weiteren Aspekten befassen. Der Grund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2020.
Interne Regelung
Haben beide Ehepartner Rentenanwartschaften bei demselben Versicherungsträger, beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung, ist die Aufteilung noch relativ unkompliziert. Der Partner, der weniger Anwartschaften während der Ehe erarbeitet hat, erhält vom anderen als Versorgungsausgleich Entgeltpunkte übertragen. Das bedeutet, dass der Rententräger im Rahmen einer internen Teilung Rentenpunkte von dem einen auf das andere Rentenkonto überträgt.
Wussten Sie, dass ...
… das Familiengericht den Versorgungsausgleich ohne Antrag von Amts wegen durchführt, sofern die Ehe mehr als drei Jahre gedauert hat? Sie können den Versorgungsausgleich aber auch durch notariellen Vertrag oder eine Erklärung vor Gericht durch Ihre Anwälte ausschließen.
Betriebsrente ohne Betriebszugehörigkeit?
Für Betriebsrenten gilt allerdings eine Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherungsträger verlangen, dass der nicht dem Betrieb angehörende Partner seinen Anteil an der Betriebsrente bei einem anderen Rentenversicherungsträger anlegt. Dem Arbeitgeber soll nämlich nicht zugemutet werden, einen ihm fremden Ehepartner von außerhalb des Unternehmens in sein betriebliches Versorgungssystem aufnehmen zu müssen. Es erfolgt also eine externe Teilung, bei der Teile der Rentenanwartschaft aus dem ursprünglichen Versorgungssystem herausgelöst werden.
Gut zu wissen
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über eine bevorstehende Scheidung. So kann er unter Umständen notwendige Anpassungen vornehmen.
Problem Zinsverlust
Durch die Übertragung auf eine andere Rentenversicherung erleidet der nicht betriebsangehörige Partner aber meist einen finanziellen Nachteil. Denn aufgrund der stark gesunkenen Zinsen bekam dieser bisher meist deutlich weniger Rente. Die zu übertragenden Anwartschaften dürfen ausgelagert und zum Beispiel auf eine private Rentenversicherung übertragen werden. Damit einher gehen aber nicht selten Transferverluste, die in der Vergangenheit meist Frauen betroffen haben.
Benachteiligung nicht gewollt
Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor einiger Zeit die als ungerecht kritisierte Vorschrift verfassungsmäßig bestätigt, schreibt jedoch nun eine verfassungskonforme Auslegung vor (Urteil vom 26.05.2020, Aktenzeichen: 1 BvL 5/18). Das bedeutet, dass der Paragraf im Gesetz nicht geändert werden musste, die Familiengerichte ihn aber im Lichte des Verfassungsrechts und insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes auslegen müssen. Besonders achten müssen die Gerichte nun auf eine faire Festsetzung des Ausgleichswertes. Ein Verlust sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bis zu maximal 10 Prozent hinzunehmen. Die Folge kann sein, dass die Anwartschaften in der Betriebsrente nicht mehr hälftig vom Gericht geteilt werden, sondern eine andere Quote angesetzt wird. Denn das Gericht muss darauf achten, dass das im Rahmen des Versorgungsausgleichs neu begründete Recht des geschiedenen Ehepartners nicht unangemessen niedriger sein wird als das des Beziehers der Betriebsrente.
Stand: 12.02.2025
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