Rechtsfrage des Tages:
Sofern der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde, kümmert sich das Familiengericht bei einer Scheidung von Amts wegen darum. Welche Besonderheiten gelten bei einer Betriebsrente?
Antwort:
Bei Ehepaaren ist in der Regel zumindest einer der Partner berufstätig und sammelt Rentenpunkte. Kommt es zur Scheidung, sorgt das Familiengericht für eine gerechte Aufteilung zwischen den Eheleuten. Dabei werden grob vereinfacht gesagt die Rentenanwartschaften beider Parteien einander gegenübergestellt und ausgeglichen. Bei einer Betriebsrente müssen sich die Familiengerichte seit einiger Zeit mit weiteren Aspekten befassen. Der Grund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2020.
Interne und externe Teilung
Haben beide Ehepartner Rentenanwartschaften beim selben Versicherungsträger, beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung, ist die Aufteilung noch relativ unkompliziert. Der Partner, der weniger Anwartschaften erarbeitet hat, erhält vom anderen als Versorgungsausgleich Entgeltpunkte übertragen. Das bedeutet, dass der Rententräger im Rahmen einer internen Teilung Rentenpunkte von dem einen auf das andere Rentenkonto überträgt. Für Betriebsrenten gilt hingegen eine Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherungsträger verlangen, dass der nicht dem Betrieb angehörende Partner seinen Anteil an der Betriebsrente bei einem anderen Rentenversicherungsträger anlegt. Es erfolgt also eine externe Teilung.
Problem Zinsverlust
Durch die Übertragung auf eine andere Rentenversicherung erleidet der nicht betriebsangehörige Partner aber meist einen finanziellen Nachteil. Denn aufgrund der stark gesunkenen Zinsen bekam dieser bisher meist deutlich weniger Rente. Nach § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) dürfen die zu übertragenden Anwartschaften ausgelagert und zum Beispiel auf eine private Rentenversicherung übertragen werden. Damit einher gehen aber nicht selten Transferverluste, die in der Vergangenheit meist Frauen betroffen haben.
Benachteiligung nicht gewollt
Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor einiger Zeit die als ungerecht kritisierte Vorschrift verfassungsmäßig bestätigt, schreibt jedoch nun eine verfassungskonforme Auslegung vor (Urteil vom 26.05.2020, Aktenzeichen: 1 BvL 5/18). Das bedeutet, dass der Paragraf im Gesetz nicht geändert werden muss, die Familiengerichte ihn aber im Lichte des Verfassungsrechts und insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes auslegen müssen. Besonders achten müssen die Gerichte nun auf eine faire Festsetzung des Ausgleichswertes. Ein Verlust sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bis zu maximal 10 Prozent hinzunehmen. Die Folge kann sein, dass die Anwartschaften in der Betriebsrente nicht mehr hälftig vom Gericht geteilt werden, sondern eine andere Quote angesetzt wird. Denn das Gericht muss darauf achten, dass das im Rahmen des Versorgungsausgleichs neu begründete Recht des geschiedenen Ehepartners nicht unangemessen niedriger sein wird als das des Beziehers der Betriebsrente.
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