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Elterngeld: Zeit fürs Kind

Finanziell gesichert

Viele werdende Eltern stellen sich die Frage, ob sie sich eine Auszeit für den Nachwuchs leisten können. Das Elterngeld kann dabei helfen.

Eine Mutter beim Telefonieren mit Stift und Zettel in der Hand; neben ihr sitzt ein Baby.

Rechtsfrage des Tages:

Kündigt sich Nachwuchs an, will die Zukunft gut geplant werden. Möchte ein Elternteil zu Hause bleiben, kann das Elterngeld finanzielle Engpässe überbrücken. Welche Voraussetzungen gelten und was hat sich aktuell geändert?

Antwort:

Viele Eltern möchten sich gerade am Anfang gerne intensiv um ihr Kind kümmern. Sind beide berufstätig, ist die Elternzeit eine gute Möglichkeit. Um trotzdem finanziell über die Runden zu kommen, sollten Sie Elterngeld beantragen. Dies erhalten Sie für mindestens 12 Monate. Daneben gibt es die Möglichkeit, das Elterngeld als ElterngeldPlus aufzuteilen und Partnerschaftsbonusmonate zu bekommen. Wurde oder wird Ihr Kind nach dem 1. April 2024 geboren, gelten neue Einkommensgrenzen, weiterhin wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Elterngeldbezugs eingeschränkt.

Wer bekommt Elterngeld?

Das Basiselterngeld bekommen Eltern in den ersten Lebensmonaten des Kindes. Schränkt ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit ein oder unterbricht sie für einen gewissen Zeitraum, kann er bis zu 12 Monate Basiselterngeld beziehen. Nimmt auch der andere Elternteil Elternzeit, verlängert sich die Gesamtbezugsdauer auf 14 Monate. Die Eltern können dabei frei entscheiden, wie sie die Monate untereinander aufteilen. Alleinerziehende können auch ohne Partner insgesamt 14 Monate Elterngeld beanspruchen. Kommt das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, sind bis zu vier weitere Monate Elterngeldbezug möglich. Aber Achtung: Das Basiselterngeld gilt nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Danach können Sie nur noch einen Antrag auf ElterngeldPlus oder einen Partnerschaftsbonus stellen. Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. April 2024 geboren wurden oder werden, gelten hingegen neue Regelungen.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Wollen junge Eltern ihre Elternzeit mit Teilzeitarbeit verknüpfen, können sie das ElterngeldPlus beantragen. Dieses beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes. Dafür können Eltern es doppelt so lange in Anspruch nehmen. Außerdem können sie den Elterngeldbezug durch den Partnerschaftsbonus noch weiter aufstocken. Arbeiten Eltern beide nämlich parallel vier Monate lang in Teilzeit mit 24 bis 32 Wochenstunden, können sie vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Dies gilt bei Kindern, die nach dem 1. September 2021 geboren wurden.

Höhe des Elterngeldes

Wie viel Elterngeld Sie bekommen können, hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Hatten Sie vor der Geburt ein höheres Einkommen, beträgt das Elterngeld 65 Prozent. War Ihr Einkommen hingegen eher niedrig, können Sie bis zu 100 Prozent dieses Einkommens als Elterngeld erhalten. Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro. Als ElterngeldPlus können Eltern je nach Einkommen zwischen 150 Euro und 900 Euro erhalten. Geschwisterkinder bescheren Eltern einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent als Geschwisterbonus. Auch bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus. Auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie Ihren Anspruch mit einem Elterngeldrechner ermitteln.

Geboren nach dem 1. April 2024

Diese Regelungen gelten für Kinder, die vor dem 1. April 2024 geboren wurden. Für alle, die nach dem 1. April 2024 Eltern geworden sind, hat sich einiges geändert. Während die Einkommensgrenze für das Elterngeld bisher bei 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende galt, so reduziert sich die Grenze für Geburten nach dem 1. April 2024 auf 200.00 Euro zu versteuerndes Einkommen für Paare. Im nächsten Jahr sinkt die Grenze noch weiter. Dann ist schon bei einem Familieneinkommen ab 175.000 Euro für Paare bei Geburten nach dem 1. April 2025 Schluss. Außerdem können Sie für nach dem 1. April 2024 neugeborene Kinder das Basiselterngeld gleichzeitig nur noch für maximal einen Monat beziehen und auch nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Der Geschwisterbonus und der Bonus für Frühchen, Mehrlingsgeburten oder Kinder mit Behinderungen bleibt aber weiter bestehen.

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